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UPDATE Covid19


Sehr geehrte Kunde , sehr geehrte Kundin,

unser Unternehmen ist stets bemüht Euch vor der weiteren Ausbreitung des Corona 19 Virus zu schützen und gleichzeitig den besten Kundenservice anzubieten.
Unsere Kollegen stehen deshalb auch jetzt telefonisch als auch per E-Mail immer zur Verfügung und helfen Ihnen gerne.

Alle unsere Mitarbeiter arbeiten in Masken sowie Handschuhen und desinfizieren die technischen Geräte sorgfältig. So können wir sicherstellen, dass alle Artikel sauber und ordentlich an unsere Kunden ausgeliefert werden können. Zusätzlich als ein kleines Dankeschön an unsere Kunden, schenken wir Ihnen ein kleines Touchscreen- Desinfektions- Reinigungsmittel für Touch-Bedien-Oberflächen. (solange der Vorrat reicht)

Wir versenden alle unsere Produkte, die wir im Laden haben wie gewöhnlich per Post. Ruft uns einfach an oder sendet uns eine Mail mit euren Wunschprodukten. Falls Ihr besondere Wünsche zu einer Bestellung habt, können wir jederzeit die Bestellung personalisieren und innerhalb von 3-4 Werktagen an Sie zusenden.

Falls Sie weitere Fragen oder Anregungen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen.

Ihr M&S SystemSolutions Team

Q&A 2020 TSE Konformität


Da viele unserer Kunden noch offene Fragen zu dem Thema KassenSichV 2020, TSE sowie Bonpflicht haben, und das Jahr neigt sich bereits dem Ende haben wir einige der wichtigsten Themen in unserem Q&AFragen BlitzKasse zusammengefast.

Falls Sie weitere Informationen zu diesen und weiteren Themen benötigen, wenden Sie sich gerne an unser Support Team. Wir beantworten Ihre Fragen gerne.

Des Weiteren können Sie mehr Details unter den folgenden Links finden: 

Müssen die mobilen Geräte / Handhalds B. Tabletts mit denen Kundenbestellungen aufgenommen und an den Kassen Server übertragen werden, zusätzlich eine TSE Lizenz haben?

  • Mobile Endgeräte sind dahingehend zu unterscheiden, ob Sie selbst ein Teil eines Aufzeichnungssystems sind, oder als Eingabegerät zu qualifizieren sind. Kann das Gerät offline, ohne Anbindung an eine andere zentrale, die Aufzeichnungen führende Kasse betrieben werden, handelt es sich um ein selbstständiges Aufzeichnungssystem und ist selbst unmittelbar an eine TSE anzubinden. Gehen die Funktionen des Geräts hingegen nicht über die Funktionen z.B. einer Tastatur hinaus, handelt es sich dabei um ein Eingabegerät. In diesem Fall werden die erfassten Daten unmittelbar nach Erfassung an ein mit TSE verbundenes Aufzeichnungssystem übergeben.

Was passiert, wenn ich ein aufrüstbares Kassensystem verwende, aber trotzdem bis zum 31. Dezember 2022 mit der Aufrüstung warte?

  • Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 AO ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000€ Bußgeld belegt ist. Das Bußgeld kann unabhängig davon, ob es tatsächlich eine Manipulation oder Steuerverkürzung gegeben hat, verhängt werden.

 

Dürfen Kassen, die nicht aufrüstbar sind innerhalb einer Filiale mit anderen Kassen mit angeschlossener TSE zeitgleich bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden?

  • Ja, sofern die nicht aufrüstbaren Geräte die Voraussetzungen des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO erfüllen, also eine Anschaffung nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 erfolgte und die Geräte die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 erfüllen. Dies gilt nicht, wenn Kassen in einem Verbundsystem zusammen eingebunden sind.

Wie müssen Trinkgelder in Ihrer Filiale behandelt werden?

  • Trinkgeld an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgeld an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer TSE abzusichern.

Gibt es eine Bonpflicht für alle Geschäfte?

Ja! Im Gesetz wird die „Bonpflicht“ als Belegausgabepflicht (§146 a Abs. 2 AO) bezeichnet. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. Die Belegausgabepflicht gilt auch für Registrierkassen, die der Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO unterliegen. Die Belege dieser Registrierkasse müssen nicht den Anforderungen des § 6 KassenSich entsprechen.

 

Gibt es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht?

Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO da (Nr. 6.9 des AEAO zu § 146a) Nach § 6 KassenSichV kann ein Beleg auch in elektronischer Form ausgegeben werden.

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Neufassung der GoBD & TSE 2020 Voraussetzungen


Neufassung der GoBD & TSE 2020 Voraussetzungen

Durch die kommenden Innovationen in der Kassenindustrie werden zunehmend die durch steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen in den Unternehmen in elektronischer Form geführt. Des Weiteren werden in den Unternehmen aufsteigend immer mehr die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt.

Auch durch die bereits seit längeren Zeiten geplanten TSE Einsatz sind neue technische Vorschriften entstanden.
Hierbei hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Neufassung der GoBD am 28. November 2019 veröffentlicht.
Das neue BMF-Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und kommt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014.
Gleichzeitig wird jedoch noch nicht beanstandet, wann die aufgeführten Grundsätze auf Besteuerungszeiträume angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2020 enden.

Das aktuelle Schreiben finden Sie auf der Internetseite des BMF:

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links:

 

Für unsere Kunden und Kundinnen möchten wir die wichtigsten Änderungen als auch Pflichten der obersten Finazbehörde aufzeigen und erläutern.

Hierbei müssen Sie beachten, dass für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der eingesetzten Verfahren, allein der Steuerpflichtige verantwortlich ist.

Die vorgenommenen Änderungen konkretisieren das vorherige Schreiben und erhalten somit nur punktuelle Änderungen. Zusätzlich dazu hat das BMF Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht, die ebenfalls zum Download verfügbar sind.

 

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

 

Folgende  Änderungen treten ab dem 1.1.2020 in Kraft:

Eine Übergangsfrist (bau-bedingt) für Geschäftsinhaber wird hierbei gewehrt bis zum 31.12.2022

 

Das Sicherheitsmodul (streng monoton steigende Transaktionsnummer) die als Cryptographische Signatur in dem Speichermodul mit einer einheitlichen Schnittstelle wird ab dem 01.Januar 2020 eingesetzt.

 

TSE – Sicherheitsmodul

Hardware Security Modul im A-Trust Rechenzentrum

Führt Signaturen durch Zertifiziert nach BSI-CC-PP-0108-2019

 

TSE – Einheitliche Schnittstelle

Die Schnittstelle zum Aufzeichnungssystem wird zum Einbringen von Daten als auch zum Exportieren  von Daten genutzt.  Diese dient ebenfalls als Management Funktionen der Kassendaten und bei einer aufkommenden Finanzamt Kontrolle.

Hierbei funktioniert die Kassensoftware nur, wenn die dazugehörige TSE Karte korrekt verbunden und aktiv ist.

Da wir als langjähriger Anbieter und Programmierer von Kassensoftwaren sind und unsere Kunden an erster Stelle für uns stehen, haben wir bereits jetzt unsere Kassensoftware für TSE vorbereitet.

 

Alle unsere Blitz!Kasse Kassensoftware und Kassensysteme sind für die neue Gesetzesänderung des Finanzamtes vorbereitet. Diese können Sie in unseren Shop erwerben  Auch den neusten Anforderung entsprechen unsere Kassensoftware ab dem 01. Januar 2020.

Wir wollen daher allen unseren Kunden / Kundinnen nahe liegen die Kassensysteme in näherer Zeit bis zum Anfang des neuen Jahres für TSE 2020 vorzubereiten.

Haben Sie Fragen zu TSE 2020? Oder wissen Sie nicht wo man die TSE Karte bekommt und wie man diese aktiviert? – Dann wenden Sie sich an uns! Unser Support Team steht jederzeit bereit und berät Sie gerne.

 

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TSE Modul & Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 1. Jan 2020


BlitzKasse-TSE-kompatibelDa ab dem 1. Januar 2020 die Kassenmeldepflicht in Kraft tritt, haben wir für unsere Kunden alle benötigten und vor allem wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Diese neue Kassenmeldepflicht Pflicht besagt, dass alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem besitzen, dieses auch bei der eigenen Finanzbehörde melden müssen.

Hierbei müssen vom 1. Januar 2020 an müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme und dazu gehörenden zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) dem Finanzamt melden. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31. Januar 2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO). Für später angeschaffte Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist jedoch darauf hin, dass diese Meldung ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks möglich ist – der derzeit aber noch nicht zur Verfügung stehe. Sobald dieser veröffentlich wurde, wird er den Kunden zur Verfügung stehen.

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Meldepflicht_eKassen.php

  • Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?

Die neue Kassensicherungsverordnung wurde erlassen um Manipulationen von elektronischen Kassen entgegenzuwirken. Der Fiskus will somit Steuerhinterziehungen die im Zusammenhang mit digitalen Grundaufzeichnungen entstehen, verhindern. Hierbei müssen alle elektronischen Kassen gemeldet werden. Dabei gibt es bis jetzt keine bekannten Ausnahmen. Generell gilt diese Meldepflicht aber nicht für Unternehmer, die mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.

  • Als „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ gelten für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die Kassenfunktion haben.
  • Als Kassenfunktion gilt es, wenn ein Aufzeichnungssystem der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann.
  • Dies gilt auch für „vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen“ wie zum Beispiel Geldkarten, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern, wie auch „an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen“.
  • Aufbewahrungsmöglichkeiten für Bargeld, etwa in Form einer Kassenlade, spielen hingegen keine Rolle.
  • Wann muss die Meldung erfolgen?

Besitzen Sie ein elektronisches Kassensystem oder haben Sie vor eine neue Registrierkasse anzuschaffen, muss die Meldung über die Anschaffung innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingehen. Außerdem muss beachtet werden, dass die Außerbetriebnahme eines Kassensystems ebenfalls gemeldet werden muss. Dazu zählen auch Diebstahl und Defekt.

  • In Welcher Form muss die Meldung erfolgen?

Im Kassengesetz für 2020 ist vorgesehen, dass die Meldung auf dem Postweg erfolgen muss. Im Anwendungserlass sind hierzu keine genaueren Details ersichtlich. Folgt die Meldung aber dem Gesetz, bedeutet das, dass die Finanzämter in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der KassenSichV viele analoge Briefe erhalten werden, welche wiederum manuell erfasst werden müssen. Dies ist nicht nur ein großer Mehraufwand, sondern auch um vieles fehleranfälliger.

  • Welche Folgen hat eine Nicht-Meldung?

Bußgeld bei nicht fristgerechter Anmeldung

Die Meldepflicht ist Teil der KassenSichV und basiert somit auf dem neuen Kassengesetz 2020. Verstößt du gegen diese gesetzlich verpflichtende Verordnung, musst du auch mit hohen Strafen rechnen. Bei Verstößen gegen die fristgemäße Meldung spricht der Fiskus über Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000,00 €.

Darüber, in welcher Höhe der Bußgeldkatalog bei zu später Anmeldung einer TSE tatsächlich ausgereizt wird, kann man nur spekulieren.

 

Durch die neuen gesetzlichen Anforderung sowie die TSE Modul Pflicht haben wir uns an die Arbeit gemacht und den von ADASYS- GmbH organisierten Workshop mit dem Themenbereich TSE am 25.09.2019 besucht. Hierbei konnten wir die wichtigsten Informationen für die kommende Gesetzesänderung ab 01. Januar 2020 erhalten.

Wir verweisen darauf hin, dass alle folgenden Informationen von „Deutsche Fiskal“ sowie „Bundesdruckerei Deutschland“ entstammen.

Hierbei möchten wir Ihnen alle Rechtliche Rahmenbedingung sowie Regelungen der Kassensicherungsverordnung aufzeigen:

  • Aufzeichnungspflicht der Kassengeschäftsvorfälle
  • Absicherung des Aufzeichnungssystems durch eine Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Meldepflicht der Unternehmen beim zuständigen Finanzamt
  • Plicht zur Erstellung eines Beleges (kein Mitnahmepflicht)
  • Erweiterung der Kassennachschau für die Finanzbehörde
  • Beauftragung des BSI mit der technischen Spezifikation der TSE

 

(KassenSichV)

  • Definition der Aufzeichnungssysteme
  • Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
  • Speicherung der Grundaufzeichnung
  • Einheitliche digitale Schnittstelle für die TSE
  • Festlegung der Schutzprofile für die TSE (TR-03153; PP-CSP; PP-SMARES)
  • Beleganforderungen

 

TSE Modul

Wie bereits seit längerer Zeit erwartet wird, kommt ab dem 1. Januar 2020 die Kassenmeldepflicht sowie die TSE Pflicht (technischen Sicherheitseinrichtungen) in Kraft.

Zum 1. Januar 2020müssen alle Kassensysteme und Registrierkassen mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE)ausgestattet werden.

Die technische Sicherungseinrichtung verhindert Umsatzverkürzung durch unmittelbare elektronische Signatur der Belegdaten. Kassen, die technisch bedingt nicht nachgerüstet werden können aber zumindest den BMF-Vorgaben für 2016entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2022weiterbetrieben werden (ausgenommen PC-basierte Kassen).

Da wir als langjähriger Anbieter und Programmierer von Kassensoftwaren sind und unsere Kunden an erster Stelle für uns stehen, haben wir bereits jetzt unsere Kassensoftware für TSE vorbereitet.

Alle unsere Blitz!Kasse Kassensoftware und Kassensysteme sind für die neue Gesetzesänderung des Finanzamtes vorbereitet.

Hierbei müssen Sie folgendes beachten: Alle Blitz!Kasse Softwaren die bis zum Ende des Jahres 2019 bei uns gekauft worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2020 die TSE Funktion aktivieren.

Was man bei TSE Modul beachten muss:

  • Rechtsgültige Signaturen
  • Einheitliche, vollständig gekapselte TSE als microSD-Karte
  • Mittels Adapter auch als USB-Stick oder SD-Karte nutzbar
  • Umsetzung mit Partner cryptovision GmbH
  • API-Implementierung in C und JAVA:
  • Windows 7 (32/64 Bit), Windows 10 (32/64 Bit)
  • Linux (aktuell Ubuntu 18.04)
  • Android
  • Zertifizierungen CC und TR-03153

Wie schließt man den TSE Modul in Blitz!Kasse Kassensoftware an:

  1. Bitte Schließen Sie die TSE Karte ordnungsgemäß (über USB Adapter oder in dem Kassenrechner integrierte Schnittstelle ) an Ihr Kassensystem an.
  2. Starten Sie die „Blitz!Kasse“ Kassensoftware.
  3. Die vorbereitete TSE Karte wird sogleich automatisch – nach Softwaremodul Aktivierung von dem Kassensystem erkannt.
  4. Um die Lizenzierung durchzuführen müssen Sie in der Software auf Office -> Lizenz -> Lizenz aktivieren gehen
  5. Für die erfolgreiche Aktivierung des Moduls geben Sie Ihre Kundennummer sowie die Rechnungsnummer in den vorgesehenen Feldern an und drücken dann die Taste „Online Aktivieren“.
  6. Bitte beachten Sie: für die Aktivierung des TSE Moduls ist eine stabile Internetverbindung notwendig.
  7. Nach dem das TSE Modul aktiviert worden ist, gibt es keinerlei Möglichkeit die Kasse ohne TSE zu nutzen.
  8. Für Kassenfunktionalität ist keine Internetverbindung notwendig.

Falls Sie Fragen oder Probleme bei der Aktivierung haben, steht Ihnen unser Support Team stets zur Verfügung.
Auch im Dezember und den bevorstehenden Feiertagen (außer 25 & 26 Dezember) sind wir immer von 09:00 – 19:00 mit längeren Arbeitszeiten für Sie da.

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Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung – Wann können Kunden mit der Änderung der Fiskalisierung rechnen?


Sehr geehrte Kunden und Kundinnen

Der lang ersehnte Sommer kommt bald zu seinem Ende und vor Ihnen stehen wieder neue Herausforderungen und Arbeitsstress.

In dieser Situation kann man schnell den Überblick zum Thema Fiskalisierung verlieren und die häufigen Debatten und sowie Fragen häufen sich ebenfalls.

Wir haben in den letzten Monaten bereits mehrere Male über die gravierenden Änderungen der fiskalischen Anforderungen sowie INSIKA Regelungen in Deutschland zum 01.01.2020 geschrieben und Blog Posts verfasst. Hierbei hatten wir die Gelegenheit auch mit vielen Kunden über die Themen zu sprechen und einige Informationsveranstaltungen, Messen und Workshops zu besuchen.

Neben viel Rauch ist jedoch „fast“ nichts passiert, außer:

Das Bundeszentralamt für Steuern hat schließlich die zur Umsetzung notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen und die dringenden erforderlichen Dokumentationen publiziert.

Dabei wurden uns die neuen Anforderungen an die Kassensoftware sowie Regelungen bis ins kleinste Detail erklärt, damit wir diese schnellstmöglich umsetzen können und unseren Kunden damit ein Kassensystem nach allen Anforderungen präsentieren können. Desweiteren werden wir in den kommenden Newslettern auch weiter auf das Thema eingehen und uns mit den Anforderungen und Begriffen beschäftigen, damit unsere Kunden sicher sein können, eine Kassensoftware nach dem neusten Stand der Technologie zu bekommen.

Man muss jedoch beachten, dass die Einführung manipulationssicherer Kassen mit Verspätung kommt (laut Wirtschaftswoche vom 30.08.2019)

Laut Finanzsekretär Rolf Bösinger ist eine flächendeckende Aufrüstung könnte bis zum Jahreswechsel des Jahres 2020 eventuell nicht erreichbar sein. Infolgedessen bereitet sein Ministerium jetzt eine Kundmachung vor, um eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung genehmigen zu lassen.

Was es für unsere Kunden bedeutet:

Das Finanzministerium bereitet gerade eine Übergangsregelung (genauer Zeitpunkt ist noch nicht benannt) vor, in dem die neuen Prüfungsmethoden noch nicht angewendet werden sollen.

Den vollständigen Bericht können Sie unter folgendem Link lesen:

https://www.wiwo.de/politik/deutschland/bundesfinanzministerium-einfuehrung-manipulationssicherer-kassen-verzoegert-sich/24958846.html

oder:

Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.0) / August 2019

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html

Für Fragen oder Anregungen steht Ihnen unser Supportteam gerne zur Verfügung.

KassenSichV 2020 – offene Fragen zur Kassensicherungsverordnung


KassenSichV 2020 – offene Fragen zur Kassensicherungsverordnung

Bereits seit einigen Monaten wird heiß diskutiert, in welcher Form die KassenSichV (Kassensicherungsverordnung) am dem Jahr 2020 kommen soll. Viele Kunden erwarten dabei ein großflächiges Update vom Finanzamt und den Behörden.


KassenSichV 2020 - offene Fragen zur Kassensicherungsverordnung

Im Bezug darauf, geht es um das „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (im Folgenden „Kassengesetz“) vom 22.12.2016 (BGBl. I, S. 3152) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (im Folgenden auch „Kasse[n]“) ab 01.01.2020 mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein.

Hierbei müssen ab Januar 2020 alle Registrierkassen gegen Manipulation geschützt werden. Es sollte dabei über zwei Millionen Kassen von dem neuen Gesetz betroffen sein. Zurzeit stehen zwei Varianten zur Verfügung: die lokale Lösung oder die zentrale Lösung.

Bei der lokalen Lösung handelt es sich um einen kompakte kleine Hardwaremodul, die entweder auf einem USB Datenträger oder auf einer SD Karte sein wird. Falls eine Karte mit einem Kartenreader genutzt wird, verbindet man diesen zu dem Kassencomputer mit Hilfe eines USB Kabels und die Kassensoftware erkennt die Karte. Dabei handelt es sich um die sogenannte TIM Card – eine Smartcard, die nach der INSIKA-Spezifikation 2.0 implementiert ist und die buchungsrelevanten Daten absichern soll: Die Daten können im Nachhinein nicht mehr unbemerkt manipuliert und gefälscht werden. Diese Karten werden standardmäßig im Dual-SIM-Format ausgegeben – somit kann der Inhaber bei Bedarf die Karte auf MINI-SIM oder im Micro-SIM-Format herausbrechen.
Jedoch muss beachtet werden, dass bei dieser Variante das Modul eventuell alle drei Jahre gewechselt werden muss.

Eine andere Art der Datenspeicherung wäre zentral auf einer Cloud. Beim Cloud Backup werden lokale Daten zur Sicherung als Kopie über ein Netzwerk auf externe Datenspeicher oder Server übertragen. Diese Lösung basiert auf einem Webdienst. Insbesondere Unternehmen mit vielen Filialen und Kassen dürften von dieser Lösung profitieren, denn sie ermöglicht einen einheitlichen Rollout und eine effiziente Administration, ohne dass jede Kasse per Hand umzurüsten wäre.

Bislang jedoch gibt es noch keine fertige Lösung für Kasseninhaber. Zurzeit finden sich mehrere Hersteller im Zertifizierungsprozess mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Eine einheitliche Lösung sollte jedoch bis zum Ende dieses Jahres festgelegt werden. Des weiteren wird Zeit für die Integrierung des gewählten Systems benötigt.

Damit sich jedoch unsere Kunden sicher fühlen und alle notwendigen Informationen als erste erhalten, sind wir immer dabei direkten Kontakt mit dem Finanzamt zu haben und die wichtigsten Infos als erster zu erhalten. Falls Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an unser Support Team.

Mehr finden Sie unter:
https://www.bundesdruckerei.de/de/Themen-Trends/Magazin/Fairplay-an-der-Kasse
https://www.bundesdruckerei.de/de/Service-Support/Service/TIM-Card

 

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Die neue Kassensicherungsverordnung in der Gastronomie ab 2020


WAS IST DIE TECHNISCHE SICHERHEITSEINRICHTUNG?

Die neue Verordnung stammt vom deutschen Bundesfinanzministerium (BMF). Sie wurde bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) eingeführt und tritt voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft. Ziel ist es, Manipulationen der Kassensoftware zu verhindern und somit die Möglichkeiten der Steuerhinterziehung einzudämmen. Um dieses zu gewährleisten, müssen alle elektronischen Kassensysteme in Zukunft eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen, die vom BSI zertifiziert ist.

 

WORAUS BESTEHT DIE TECHNISCHE SICHERUNGSEINRICHTUNG?

Eine Sicherungseinrichtung besteht aus drei Komponenten:

  • Sicherheitsmodul:
    Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Speichermedium:
    Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • einheitliche digitale Schnittstelle:
    Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung, für Prüfungszwecke gewährleisten.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html

 

WIE KOMME ICH AN EIN SICHERHEITSMODUL?

Sie ahnen es richtig: Im Moment gar nicht. Es gibt noch kein fertiges Sicherheitsmodul, das Sie kaufen und nutzen können.

Darum ist es gut möglich, dass die Regierung oder das BSI noch neue Informationen veröffentlichen wird.

Aber wir lassen Sie nicht ohne eine Lösung: Unser Unternehmen hat bereits jetzt die Kassensoftware Blitz!Kasse auf dem neusten Stand mit vielseitigen Funktionen und innovativen Lösungen zu Kundenanfragen. Auch für INSIKA 2020 sind wir bereit und sobald das offizielle Modul vorhanden sein wird, werden auch unsere Kunden diesen zur Verfügung gestellt bekommen.

Darum müssen sich Blitz!Kasse Softwarenutzer keine Sorgen um Gesetzeskonformität machen: Was immer die Zukunft bringen wird: Blitz!Kasse wird sie beherrschen.

WAS IST DIE „EINHEITLICHE DIGITALE SCHNITTSTELLE“

Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach §3 Absatz 1 und dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 AO der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach §3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers.

Details siehe BMF Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.html

WAS IST DAS „SPEICHERMEDIUM“?

Ihre Kassendaten müssen auf einem Speichermedium (Eine Festplatt oder ein USB-Stick) gespeichert werden, das nicht im Nachhinein verändert werden kann. Das bedeutet beispielsweise, dass die Daten verschlüsselt abgelegt werden, so dass niemand die Datei vor der Weitergabe an das Finanzamt manipulieren kann oder dass jede Datei nur einmal geschrieben werden kann und eine weitere Speicherung technisch unmöglich gemacht wird.

Auch hier weiß niemand, wann es Standards geben wird. Es liegt nahe, dass dieses Speichermedium zusammen mit dem Sicherheitsmodul als Hardware zur Verfügung stehen wird, aber streng genommen weiß man auch das heute nicht.

MUSS ICH WEGEN DER KASSENSICHV EINE NEUE KASSE ANSCHAFFEN?

Sollte Ihre Kasse technisch nicht nachrüstbar sein, dürfen Sie das Gerät noch bis Ende 2022 nutzen. Bis dahin sind sicherlich auch alle anderen Fragen zur technischen Sicherheitseinrichtung bereits geklärt.

Danach sind Sie jedoch verpflichtet, Ihre Kasse auszutauschen.

Wenn es Ihre Kasse ermöglicht, eine Sicherheitseinrichtung nachzurüsten, muss dies ebenfalls bis zum 31.12.2019 passiert sein, denn ab dem 01.01.2020 tritt das neue Gesetz bereits in Kraft.

 

WIE ERFÜLLE ICH DIE BELEGAUSGABEPFLICHT?

„Wollen Sie den Bon?“ ist eine Frage, die ab 2020 der Vergangenheit angehören wird. Der Bon ist in jedem Fall zu drucken und dem Kunden auszuhändigen. Damit will man vor allem verhindern, dass Verkäufe im Nachgang storniert werden können.

Zwar kann man beim Finanzamt eine Ausnahmeregelung beantragen, diese wir aber nur vergeben, wenn eine Vielzahl kleiner Produkte an eine Reihe unbekannter Personen verkauft werden, hier wären Kiosks, Bäckereien oder Imbissbetriebe ein gutes Beispiel, doch eine offizielle Liste der in Frage kommenden Betriebsarten gibt es bislang nicht. Insofern ist auch unklar, wie mit regulären Gaststätten verfahren wird.

TSE / KassenSichV 2020 – neue wichtige Informationen zu Manipulationsschutz Gesetz


TSE / KassenSichV 2020 – neue wichtige Informationen zu Manipulationsschutz Gesetz

Die neue gesetzliche Verordnung des Finanzamtes die planmäßig ab 1. Januar 2020 in Kraft treffen soll, ist zurzeit in aller Munde.
Ab dann müssen Registrierkassen in Deutschland zum Manipulationsschutz über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE genannt) verfügen.

Blitzkasse und Kassengesetz - TSE 2020 als Manipulationsschutz für digitale Kassenaufzeichnungen

Viele Kassensoftware Hersteller versuchen eine Lösung dafür zu finden und das System / Schnittstelle in die Kasse zu integrieren.
Gleichzeitig gibt es seit einer längeren Zeit einige widersprüchliche Informationen in Bezug auf KassenSichV und BSI Zertifizierung die online kursieren, INSIKA soll es nicht gäben in der Zukunft.
Damit sich jedoch unsere Kunden sicher fühlen und alle notwendigen Informationen als erste erhalten, haben wir uns direkt an ADM, AK INSIKA gewendet.

Diese konnte uns direkt aus erster Hand erklären, dass die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ab dem 01.01.2020 einen technischen Manipulationsschutz für Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme fordert.
Dabei muss beachtet werden, dass alle Technischen Anforderungen in technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik spezifiziert sind und dort die Einzelheiten zu dem neuen Gesetz festgelegt sind.
Einige Vorgaben jedoch konnten bereits jetzt ausgeschlossen werden: Whitepaper: Zeitinformationen Angabe, die auf der TIM Karte nicht gespeichert werden sollten.

Derzeit sind TSE von Bundesdruckerei in Entwicklung, wobei noch viele Details ungelöst sind. Einige Funktionen und Voraussetzungen werden vom Finanzamt sowie der BMF noch in Zukunft festgelegt und bleiben derzeit ungeklärt.

Jedoch versichern wir unseren Kunden, das M&S System Solution GmbH ein geeignetes Lösungsmodel für die kommende Gesetzesänderung findet.
Es ist trivial und irrelevant für uns ob sich die INIKA / TSE Regelungen verändern – unsere Firma gibt Ihnen eine Sicherheit immer auf dem neusten Stand der Entwicklung zu sein und eine Garantie, dass Sie das beste Produkt bekommen.

Wenn jedoch unsere Kunden nicht unser Offline System nutzen möchten, haben wir in Kooperation mit Fiskaltrust Consulting GmbH eine online Lösung gefunden die unseren Kunden zur Verfügung gestellt wird. Dabei handelt es sich um einen Partner, der sich ebenfalls auf Manipulationsschutz für Registrierkassen im Online Bereich fokussiert hat.

Falls Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an unser Support Team. Weitere Informationen zu dem Thema TSE finden Sie auf unserer Homepage: www.blitzkasse.de Wir beraten Sie gerne.

Hilfreiche Links:

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Case Studies: Wie man einem Restaurant in kürzester Zeit Geld entlocken kann


Es gibt ein besonderes „Diebstahldreieck“ in den Restaurants: Das Personal stiehlt von dem Eigentümer – der Eigentümer vom Personal – die Gäste vom Eigentümer – das Personal von den Gästen. Hierbei würden wir gerne Ihnen einige interessante Variationen vorstellen. Beginnen wir mit dem Einfachsten „Das Personal stiehlt von dem Besitzer“, obwohl dies eine der längsten und ältesten Geschichten ist, seit es Gastronomie gibt.
In dem 21 Jahrhundert mit den fortschrittlichen Technologien sowie einem Fokus auf Sicherheit, denn überall findet man Kameras, Geschäfte nutzen Kassensoftware und es ist technisch unmöglich die Bons in Restaurants zu bearbeiten. Jedoch, wenn es immer schwieriger wird ein Paar Hunderte Euro verschwinden zu lassen wird es trotzdem gleichzeitig viel interessanter sein, wie man dies bewerkstelligen kann.

Methode 1.

„Oh, Entschuldigen Sie bitte, unser Kassensystem funktioniert überhaupt nicht, das Programm wurde nämlich von Zwergen gefressen und jetzt sind dort Einhörner“ usw.

Szenario Entwicklung: Ein Gast erhält eine handschriftliche Rechnung (ja, alles ist da, alles ist fair, es gibt eine Unterschrift, alles ist so, wie es sein sollte, eine Kopie für Sie gibt es auch). Die Art der Zahlung ist nicht wichtig. Der Gast wird sodann zu der Kasse gebeten und oh nein, der Drucker funktioniert nicht mehr! Oh Schreck! Wir entschuldigen uns mehrmals. Der Gast bezahlt und geht. Der offene Tisch mit den jeweiligen Artikeln wird schön unter den Tisch gekehrt und alles wird gelöscht. Sie können sich gern an dem Geld beteiligen. Es gibt viele weitere Möglichkeiten diese Methode von „es ist etwas kaputt“ zu nutzen. Dabei muss man auch beachten, dass meistens mehrere Personen und einem Hut stecken: Der Koch, der Personalmanager sowie natürlich die Kellner.
Wie man aus solchen Situationen nicht pleite ohne einen einzigen Groschen herauskommt: das Blitz!Kasse Kassensystem kann Ihnen aufzeigen wann und was von der Bestellung gelöscht worden ist sowie ein kompletten Verlauf darstellen welche Bons wann gebucht worden sind. Kommt es zu einer Auffälligen Konstellation, so können Sie sich sicher sein das jemand bei Ihnen klaut.

Methode 2.

Bankett – Wow, was für ein schönes Stück Papier mit Unterschrift und auf einem Firmen blank in zweifacher Ausfertigung, eines für die Buchhaltung, das zweite an Sie (Gäste), falls Fragen auftauchen. Aber alles ist doch so einfach:

Meistens werden alle Artikel bei einem Bankett erst am Ende der Feierlichkeiten verbucht. Die Bestellung wird jedoch gleichzeitig im Voraus von der Küche vorbereitet. Hierbei bleiben keine Fragen offen und Sie bekommen eine Rechnung ausgestellt mit allen Getränken und Waren ohne Preiserhöhung oder Manipulation die sogleich von der Firma beglichen wird.
Jetzt wird das Theater der braven und ehrlichen Mitarbeiter erst gespielt: die Kellner bleiben nach dem alle Kunden bereits gegangen sind brav im Restaurant und helfen dem Koch. Hierbei wird jedoch das Bankett nicht in das Kassensystem verbucht und so können die fiesen und bösen Mitarbeiter all das schöne Geld in die eigene Tasche bringen. Bestenfalls wird nur ein Teil des Banketts in das Programm verbucht, schlimmstenfalls nichts. Eventuell wird vom eingenommenen Geld noch Speiseware eingekauft, damit der Arbeitgeber auf keinen Fall das Fehlen der Ware bemerkt.
Die einfache und sichere Lösung um dieses Problem in den Griff zu bekommen: mit Blitz!Kasse Restaurant Software und den mobilen Kassenterminals müssen Ihre Kellner jede einzelne Bestellung an die Küche per Saldo versenden, sogleich kann diese Bestellung nicht mehr aus dem System entfernt werden. Sie behalten den kompletten Überblick.

Methode 3.

„Oh, Sie haben doch hier noch ein Tee/Bier/Kaffee getrunken, nicht wahr? – ich bringe Ihnen sofort die fehlende Rechnung, einen Moment bitte“

Der Kellner kommt schwitzend angerannt, entschuldigt sich unter Tränen tausend Mal und zeigt Ihnen den fehlenden Artikel auf einem einzelnen Bon.
In jedem Restaurant gibt es Artikel, die täglich in Unmengen bestellt werden: Americano, eine Tasse Tee, Bier usw. Tatsächlich jedoch wurde diese eine Rechnung bereits mehreren Dutzend anderer Kunden vorgelegt und bezahlt, den Sie sind nicht der Erste, der diese rührende Geschichte zuhören bekommt. Dabei stecken der Kellner, der Barmann sowie der Manager sicher unter einer Decke. Hierbei beläuft sich die Summe am Ende jedes Tagen auf eine recht amüsante Summe, die Sie als Arbeitgeber verlieren.
Damit dies Ihnen nicht in Ihrem Geschäft passiert, können Sie mit Hilfe von Blitz!Kasse Kassensoftware alle einzelnen Einstellungen der jeweiligen Mitarbeiter kontrollieren. Erlauben Sie Ihren Kellnern nicht die Rechnung mehrmals zu drucken. Des weiteren dürfen z.B. Kellner kein Z- Abschlag am Ende des Tagen machen oder Sie dürfen keine Bons stornieren.

Zertifizierung der Kassensysteme durch BSI


Wie Sie bereits wissen, werden 2020 zum Schutz gegen die Manipulation von Kassensystemen neue Regelungen eingeführt. Dabei handelt es um INSIKA – ein Manipulationsschutz basierend auf einer digitalen Signatur jedes Geschäftsvorfalls.

Pflicht: Ab dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle elektronischen Kassensysteme eine Zertifizierung vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) besitzen.

Damit Sie immer auf dem neusten Stand sind und bereits jetzt alle notwendigen Informationen zu TSE/INSIKA besitzen, haben wir für Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Diese und weitere Informationen können Sie gerne bei der Internetseite des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nachlesen.

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ZertifizierungundAnerkennung/Produktzertifizierung/Produktzertifizierung_node.html

Ob Sie hierbei ein neues Kassensystem anschaffen müssen oder einfach Ihr vorhandenes aufrüsten sollen, hängt davon ab wann dieses gekauft worden ist.

  • Angeschafft nach dem 25.11.2010. Frage den Hersteller: Ist das Kassensystem auf BSI-Zertifizierung nachrüstbar? Falls ja, kann man das System noch bis 1. Januar 2020 auf BSI-Zertifizierung umrüsten. Falls nein, greift eine Schonfrist bis 1. Januar 2023.
  • Erst dann wird ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung gebraucht. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass das aktuelle Kassensystem die seit 2010 geltenden Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.
  • Angeschafft vor dem 25.11.2010. Frage den Hersteller: Ist das Kassensystem auf BSI-Zertifizierung nachrüstbar? Falls ja, kann man das System noch bis 1. Januar 2020 auf BSI-Zertifizierung umrüsten. Falls nein benötigt man ab dem 1. Januar 2020 ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung (keine Schonfrist).

Blitz!Kasse Kassensoftware wird garantiert nachgerüstet & INSIKA konform

Die Kunden von Blitz!Kasse Kassensoftware können sich darauf verlassen, dass Ihr System ab 2020 wie vom Gesetzgeber gefordert nachgerüstet wird. Die Kassensoftware ist bereits jetzt INSIKA 2020 vorbereitet. Sie können Ihre jetzige Kassensoftware (Express Kasse X sowie Gastro) für das Jahr 2020 umrüsten. Hierbei hilft Ihnen unser Support Team gerne weiter.

Kassen dem Finanzamt melden

Ab 2020 müssen alle im Betrieb genutzten Kassensysteme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Meldefrist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme des Systems. Kassensysteme, die schon früher im Unternehmen genutzt wurden, müssen bis einschließlich den 31. Januar 2020 gemeldet werden.

Desweiteren wird eine Belegausgabepflicht bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eingeführt. Folgend ist es zwingend notwendig jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen. Wer viele kleine Produkte an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, kann beim Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen. Das gilt etwa für Bäckereien, Eiscafés, Schnellimbiss und Kioske. Ob sich auch normale Gaststätten befreien lassen können ist derzeit noch unklar.

Welche Strafen drohen bei dem Verstoß?

Bei Verstößen gegen das Kassengesetz drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Strafbar nach der neuen Gesetzeslage macht sich,

  • wer ordnungswidrig handelt,vorsätzlich oder leichtfertig falsche Belege ausstellt oder Belecbd16d3ls kbgge gegen Entgelt in den Verkehr bringt;
  • wer buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt;
  • wer ein Kassensystem nicht oder nicht richtig verwendet oder schützt;
  • wer nach § 146a, Absatz 1, Satz 5 (AO) ein System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt, die es ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
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