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Regal oder Kasse – welcher Preis ist maßgebend?


Regal oder Kasse – welcher Preis ist maßgebend?

Stellen Sie sich vor, Sie sind im Supermarkt und sehen ein Produkt im Regal, das günstiger ausgezeichnet ist, als es an der Kasse berechnet wird. Welcher Preis ist nun der richtige?

Wenn im Regal ein niedrigerer Preis steht als an der Kasse, kann das ärgerlich sein. Der entscheidende Preis ist jedoch der, der direkt am Produkt angegeben ist oder der beim Scannen an der Kasse erscheint. Früher waren Preise oft direkt auf Produkten angegeben, heutzutage steckt der Preis meist im Strichcode und wird so von der Kasse erkannt.

Wenn Sie an der Kasse einen höheren Preis feststellen, als Sie am Regal gesehen haben, müssen Sie diesen nicht zwangsläufig akzeptieren. Sie können das Produkt auch zurücklassen. Einige Läden bieten aus Kulanz an, die Preisdifferenz zu erstatten, wenn Sie auf den Unterschied hinweisen.

Falls Ihnen häufiger auffällt, dass Preise im Regal und an der Kasse nicht übereinstimmen, könnte dies auf systematische Preisirrtümer hinweisen. In solchen Fällen ist es ratsam, dies den Behörden zu melden.

Außerdem müssen Preise immer klar und eindeutig sein, inklusive der Mehrwertsteuer. Es ist nicht erlaubt, nur den Nettopreis anzugeben, ohne die Mehrwertsteuer, da Kunden sonst nicht den tatsächlichen Endpreis erkennen können.

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Regal oder Kasse – welcher Preis ist maßgebend?

Informationen zur aktuellen und möglichen zukünftigen Arbeitszeiterfassung


Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

wir möchten Sie über aktuelle Entwicklungen und mögliche zukünftige Änderungen im Bereich der Arbeitszeiterfassung informieren, um sicherzustellen, dass Sie in Bezug auf Ihr Unternehmen gut informiert sind.

Aktuelle Lage:

Derzeit besteht in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Dennoch ist es für viele Arbeitgeber bereits gängige Praxis, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Diese Praxis bietet nicht nur Vorteile bei der Buchführung und Lohnabrechnung, sondern ermöglicht auch eine effektive Kontrolle über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und Überstunden. Arbeitnehmer profitieren ebenfalls, da sie durch eine präzise Zeiterfassung belegen können, wann und wie lange sie gearbeitet haben.

Hintergrund möglicher Änderungen:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2019 ein Urteil gefällt, das besagt, dass der Schutz des Arbeitnehmers und die EU-Arbeitszeitrichtlinie von Unternehmen verlangen, ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit zu schaffen. Dies wurde im September 2022 durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, das auf das deutsche Arbeitsschutzgesetz verwies. Obwohl die politische Tendenz in den letzten Jahren eher zu Flexibilität bei den Arbeitszeitmodellen neigte, könnte sich dies durch eine mögliche Gesetzesnovelle ändern.

Handlungsempfehlung:

Aktuell gilt die bisherige Rechtslage in Deutschland weiterhin. Dennoch ist es ratsam, dass Unternehmen ihre derzeitige Praxis bei der Arbeitszeiterfassung überprüfen, um mögliche Defizite zu erkennen und sich auf etwaige zukünftige Änderungen vorzubereiten. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) arbeitet an einer Gesetzesnovelle, allerdings steht noch nicht fest, wann diese in Kraft treten wird und welche Vorgaben sie für Unternehmen bereithalten wird.

Branchenspezifische Pflichten:

Obwohl es derzeit keine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt, gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen und Beschäftigungsverhältnisse. Geringfügig Beschäftigte sowie bestimmte Branchen wie das Baugewerbe, Gaststätten, Logistikbereich und andere, sind bereits jetzt zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtet.

Arbeitszeitgesetz und Datenschutz:

Es ist wichtig zu beachten, dass das Arbeitszeitgesetz bereits bestimmte Aufzeichnungspflichten für Überstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen vorschreibt. Bei der Arbeitszeiterfassung sollten Arbeitgeber zudem die Datenschutzregeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten, insbesondere wenn digitale Systeme eingesetzt werden.

Ausblick:

Das BMAS plant einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen. Während wir auf die konkrete Ausgestaltung der Gesetzesnovelle warten, werden wir Sie weiterhin über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Buchhalter.

 

Ihr M&S SystemSolutions GmbH Team

 

Weitere Informationen können Sie unter folgenden Links finden:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/faq-arbeitszeiterfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

Wichtige Mitteilung zu Umsatzsteueränderungen ab 2024 – Ihr Update für einen erfolgreichen Start ins neue Jahr!


 


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Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

Zum  Jahreswechsel 2023/2024 möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht mitteilen.

Im vergangenen Jahr wurden bedeutende Änderungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung verabschiedet. Wir nutzen diese Gelegenheit, Ihnen nicht nur einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen für 2024 zu geben, sondern auch, um auf spezifische Anpassungen hinzuweisen, die Ihr Unternehmen betreffen könnten.

Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Corona-Pandemie und der anhaltenden Inflation in Deutschland war es bis zum 31. Dezember 2023 gestattet, für den Verkauf von zubereiteten Speisen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu nutzen.

Ab dem 1. Januar 2024 tritt jedoch eine Änderung in Kraft, und wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.

Bezüglich des Verkaufs von Getränken bleibt der Umsatzsteuersatz von 19 % unverändert bestehen. Wir empfehlen Ihnen, diese Gelegenheit zu nutzen, Ihre Preislisten und Speisekarten zu überprüfen und gegebenenfalls die Mehrwertsteuersätze auf 19 % zu aktualisieren.

Wir möchten auch darauf hinweisen,

dass sich beim Außer-Haus-Verkauf (Lieferung, Abholung) nichts ändert, und der Mehrwertsteuersatz von 7 % weiterhin gültig ist – dies gilt ebenso für den Verkauf von Speisen in Mehrwegbehältnissen.

Damit Ihre Blitz!Kasse Kassensoftware für Restaurant & Café die Mehrwertsteuer korrekt anwendet, bitten wir Sie, im Bereich „Office“ unter den Räumen „Restaurant“ den Schalter „Außer Haus“ zu deaktivieren und die Änderungen zu speichern. Wir empfehlen zudem eine Überprüfung Ihrer Artikel in den Warengruppen, um sicherzustellen, dass diese den gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatz widerspiegeln.

Für weitere Unterstützung haben wir informative Videos auf unserem YouTube-Kanal bereitgestellt, die Ihnen bei der Umstellung behilflich sein können. Sollten Sie jedoch persönliche Hilfe benötigen, steht Ihnen unser Support-Team gerne zur Verfügung. Durch eine einmalige Support-Fernwartung in Höhe von 49,90 Euro (mit erforderlicher Internetverbindung an der Kasse) können wir Ihnen unkompliziert bei der Umsatzsteuerumstellung helfen.

Für Fragen und Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Wir schätzen Ihre Zusammenarbeit und freuen uns darauf, Sie weiterhin unterstützen zu dürfen.

Mit herzlichen Grüßen,

M&S SystemSolution GmbH

Weitere Informationen finden Sie Unter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/neuregelungen-januar-2023-2155174

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Verantwortung für Unstimmigkeiten in Kassen


In Deutschland wird die Verantwortung für Unstimmigkeiten in Kassen, wie das Erhalten von zu viel oder zu wenig Wechselgeld, durch Vorschriften geregelt, die die Integrität und Genauigkeit von Kassentransaktionen sicherstellen sollen. Wichtige Aspekte dieser Regelungen umfassen:

1. Technische Sicherheitsanforderungen für elektronische Aufzeichnungssysteme:

Laut einem Gesetzentwurf, der seit Juli 2016 erweitert wurde, müssen elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Diese Anforderungen sollen die Echtheit der Aufzeichnungen gewährleisten und heimliche Manipulationen verhindern​​.
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2. Kassen-Nachschau:

Das Gesetz sieht vor, dass Steuerprüfer unangekündigte Kassen-Nachschauen durchführen können, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der bar basierten Belege zu überprüfen​​.

3. Strafen bei Verstößen:

Bei Verwendung eines Systems, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn die Sicherheitseinrichtung in elektronischen Aufzeichnungssystemen fehlt oder nicht korrekt verwendet wird, können Strafen bis zu 25.000 Euro verhängt werden​​.

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4. Belegausgabepflicht:

Seit September 2020 müssen elektronische Datenspeichersysteme elektronische Belege ausstellen, und alle Beteiligten müssen für jede Geschäftstransaktion einen Beleg erhalten. Dieser kann in Papierform oder digital vorliegen, falls vom Empfänger gewünscht​​.

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5. GoBD-Konformität:

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Dokumenten in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) bleiben bestehen und werden durch die Kassensicherheitsverordnung ergänzt​​.

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6. KassenSichV:

Die Kassensicherungsverordnung schreibt vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Diese Einrichtung soll die gespeicherten Daten vor Manipulation schützen. Die Verordnung verlangt, dass jede Transaktion mit einem unveränderbaren, digitalen Signatur-Item versehen wird. Die technischen Sicherheitseinrichtungen müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.

7. DSFinV-K 2.3:

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) definiert die Anforderungen an die Daten, die von den Kassensystemen zur Verfügung gestellt werden müssen, um eine ordnungsgemäße Buchführung und Revisionssicherheit zu gewährleisten. Diese beinhalten detaillierte Vorgaben zur Speicherung von Transaktionsdaten und zum Export dieser Daten in einem standardisierten Format für die Finanzverwaltung.

Die Nichteinhaltung der Anforderungen aus der KassenSichV und DSFinV-K kann zu den genannten Strafen führen. Es ist daher für Unternehmen von großer Bedeutung, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und entsprechend umzusetzen, um Sanktionen zu vermeiden.

Die DSFinV-K und KassenSichV tragen gemeinsam dazu bei, dass Transaktionen lückenlos und manipulationssicher aufgezeichnet werden. Dies dient nicht nur dem Schutz des Fiskus vor Umsatzsteuerausfällen, sondern auch dem Schutz der Verbraucher und der Integrität des Wettbewerbs.

 

Für spezifische Fragen zu diesen Regelungen und wie sie in der Praxis angewendet werden sollten, ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt oder Steuerberater zu wenden, der Erfahrung mit den Anforderungen an elektronische Kassensysteme hat.

Unstimmigkeiten an der Kasse: Verantwortung und Rechtsfolgen



Rechtsfrage aus Sicht des Verkäufers:

Es passiert oft: Im hektischen Alltag gibt einer unserer Kassierer versehentlich zu viel
Wechselgeld zurück. Aber wer muss für diesen Fehlbetrag aufkommen?

Antwort aus der Perspektive des Verkäufers:

Dies ist eine Situation, die vielen Verkäufern bekannt sein dürfte: Ein Kunde zahlt mit einem 10-Euro-Schein, und unser Kassierer gibt Wechselgeld für 20 € heraus. Oder unsere Kellnerin berechnet den zweiten Kaffee nicht. Wenn wir den Fehlerrechtzeitig bemerken, ist es unsere Pflicht, darauf hinzuweisen. Aber manchmal merkt man es erst später. Nachdem der Kunde das Geschäft verlassen hat, stellen wir fest, dass wir mehr Geld ausgegeben haben als wir hätten. Doch wer trägt die Verantwortung für den Fehlbestand in der Kasse?

Arbeitsrechtliche Aspekte für Verkäufer:

Als Verkäufer sind wir verpflichtet, für die Richtigkeit des Kassenbestands zu sorgen. Eine Diskrepanz in der Kasse kann eine Pflichtverletzung unsererseits darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers nicht angemessen. Die Haftung wird nach dem Grad der Fahrlässigkeit gestaffelt:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir in der Regel nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine teilweise Haftung greifen.
  • Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine vollständige Haftung
    möglich.

Mankoabrede aus Verkäufersicht:

In vielen unserer Arbeitsverträge wird eine Mankoabrede vereinbart. Wir übernehmen hierbei eine Art Garantiehaftung für Fehlbeträge. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, z.B. wenn wir alleinigen Zugriff auf die Kasse haben. Wichtig ist eine klare Formulierung der Abrede. Bei einer Mankoabrede haben wir Anspruch auf ein Mankoentgelt, welches uns vor unangemessenen Forderungen schützt und gleichzeitig motiviert, sorgfältig auf den Kassenbestand zu achten.

Strafbarkeit des Kunden aus der Sicht des Verkäufers:

Wenn der Kunde zu viel Wechselgeld erhält und es nicht zurückgibt, könnte theoretisch ein strafbarer Betrug vorliegen. Eine Täuschung kann auch durch Unterlassung entstehen. Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht für überzähliges Wechselgeld nur, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis besteht, was an einer Kasse oder in einem Restaurant meist nicht der Fall ist. In der Regel macht sich der Kunde nicht strafbar, wenn er den Mehrbetrag behält.

Zivilrechtliche Aspekte aus der Sicht des Verkäufers:

Im Zivilrecht nach dem BGB in Deutschland gibt es bestimmte Regelungen, die für uns als Verkäufer relevant sind. Laut § 812 BGB ist der Kunde verpflichtet, etwas, das er ohne rechtlichen Grund erhalten hat, zurückzugeben. Das bedeutet, dass der Kunde auf das zu viel ausgezahlte Wechselgeld eigentlich keinen Anspruch hat. Wenn wir unseren Fehler bemerken und den Kunden um Rückgabe des zu viel gezahlten Wechselgelds bitten, ist der Kunde dazu verpflichtet, es zurückzugeben.

Diese Regelungen unterstreichen den allgemeinen Grundsatz, dass unrechtmäßig Erlangtes zurückgegeben werden muss. Dies berücksichtigt sowohl rechtliche als auch ethische Aspekte. Bei konkreten rechtlichen Fragen ist es jedoch immer ratsam, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Weitere Titel zum Thema

Die Zukunft der Rechnungsstellung: Elektronische Rechnungen nach dem Wachstumschancengesetz


Unternehmer stehen vor neuen Herausforderungen in Bezug auf die Rechnungsstellung, insbesondere im Kontext des Wachstumschancengesetzes. Die Grundregel, dass Unternehmer berechtigt sind, Rechnungen auszustellen, wenn sie Lieferungen oder Leistungen erbringen, bleibt bestehen. Jedoch bringt das Wachstumschancengesetz eine bahnbrechende Veränderung mit sich – die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E.

Wer ist betroffen?

Diese Verpflichtung betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), wobei sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein müssen. Die Ansässigkeit im Inland erfordert dabei einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine beteiligte Betriebsstätte im Inland. Eine umsatzsteuerliche Registrierung allein löst keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung aus.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch Vermieter, die steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten, von dieser Verpflichtung betroffen sein können, sofern sie mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig sind.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Aufgrund des erwarteten Umsetzungsaufwandes für Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch großzügige Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Bis Ende 2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben zulässig, erfordern jedoch die Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Bis Ende 2027 besteht die Möglichkeit, Papierrechnungen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze zu verwenden. Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben ebenfalls zulässig, erfordern jedoch Zustimmung des Rechnungsempfängers und die Bedingung, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR hat.

Für Unternehmer, deren Vorjahresumsatz (2026) diese Grenze überschreitet, besteht die Option, Rechnungen mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) zu übermitteln, auch wenn sie nicht dem neuen Format entsprechen.

Ab 2028 müssen die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung zwingend eingehalten werden.

Wichtige Informationen:

Elektronischer Datenaustausch (EDI) und die Zukunft der Rechnungsstellung: Eine detaillierte Erklärung

Die Zukunft der Rechnungsstellung steht vor bedeutenden Veränderungen, insbesondere im Hinblick auf den elektronischen Datenaustausch (EDI) und die geplanten ViDA-Maßnahmen. Diese Entwicklungen sind entscheidend für Unternehmen, die ihre Rechnungsprozesse an die sich ändernden gesetzlichen Anforderungen anpassen müssen.

EDI-Verfahren und seine Fortführung:

Das elektronische Datenaustauschverfahren (EDI) bleibt auch über den Übergangszeitraum und bis mindestens 31. Dezember 2027 weiterhin anwendbar. Dies bedeutet, dass Unternehmen dieses bewährte Verfahren weiterhin nutzen können, um ihre Umsatzsteuerinformationen auszutauschen und somit den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden.

Allerdings gibt es eine entscheidende Bedingung: Das EDI-Verfahren bleibt nur anwendbar, wenn die ausgetauschten Umsatzsteuerinformationen den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder mit dieser kompatibel sind. Die CEN-Norm EN 16931 legt europaweit einheitliche Regeln für den elektronischen Datenaustausch von Rechnungen fest. Daher ist es von größter Bedeutung, dass die Informationen, die durch das EDI-Verfahren übermittelt werden, den festgelegten Normen entsprechen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre bestehenden EDI-Systeme in der Lage sind, die notwendigen Umsatzsteuerinformationen gemäß der CEN-Norm EN 16931 zu extrahieren. Dies erfordert möglicherweise Anpassungen oder Updates der bestehenden EDI-Infrastruktur, um den zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden.

Die Zukunft der Meldesysteme und ViDA-Maßnahmen ab 2028:

Ab dem Jahr 2028 wird die Einführung eines Meldesystems und der ViDA-Maßnahmen in die Praxis umgesetzt. Diese Änderungen sind darauf ausgerichtet, die Prozesse der Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen zu digitalisieren und zu optimieren.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erhält die Ermächtigung zur genauen Ausgestaltung des elektronischen Formats der Rechnungen. Das bedeutet, dass das BMF in der Lage sein wird, die spezifischen Anforderungen und Standards für das elektronische Rechnungsformat festzulegen. Dies ermöglicht eine genauere Regulierung und Implementierung der ViDA-Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unternehmen effizient und rechtskonform agieren.

Unternehmen sollten daher genau verfolgen, wie sich die Ausgestaltung dieser Meldesysteme entwickelt und sicherstellen, dass ihre internen Prozesse und Systeme rechtzeitig an die neuen Anforderungen angepasst werden. Die genaue Ausgestaltung durch das BMF wird eine wichtige Rolle dabei spielen, wie Unternehmen in Zukunft ihre Rechnungen erstellen, übermitteln und verwalten.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bei offenen Fragen oder Unsicherheiten zu diesem Thema empfehlen wir dringend, sich an fachkundige Berater wie Ihren Steuerberater zu wenden. Ihr Steuerberater ist mit Ihrer individuellen Unternehmenssituation vertraut und kann maßgeschneiderte Ratschläge und Lösungen bieten. Die Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung und die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen erfordern möglicherweise eine detaillierte Analyse Ihrer Geschäftsprozesse und eine individuelle Beratung.

https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/steuermeldungen/wachstumschancengesetz-5869772

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wachstumschancengesetz-2216866

Blitz!Kasse Handel – das perfekte Kassensystem für Ihren Verein und festliche Veranstaltungen


BESTELLSYSTEM UND BONIERSYSTEM FÜR VEREINE  

 

Blitz!Kasse Handel - das perfekte Kassensystem für Ihren Verein und festliche Veranstaltungen

Ob für Ihre Veranstaltungen mieten oder gleich mit einmaligen Anschaffungskosten ohne Folgekosten kaufen – Blitz!Kasse Handel – Verein und Fest Version  ist eine Kassensoftware, die speziell an Ihre Anforderungen bei einer festlichen Veranstaltung oder Feierlichkeit entwickelt  und angepasst worden. Auch Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse können schnell und  problemlos mit der Kassensoftware umgehen. Eine zusätzliche Einlernphase ist hierbei nicht notwendig. Mit dieser Software können Sie schnell und leicht arbeiten. Mit Blitz!Kasse Handel – Verein und Fest Version  haben Sie alle notwendigen Funktionen um Ihre Kunden zufrieden zu stellen.

Ganz wichtig:

BlitzKasse Handel – VEREIN und FEST kann auch mit und ohne TSE arbeiten.

 

WIE VIELE GÄSTE KÖNNEN SIE BEDIENEN?

Dies hängt allein davon ab, wie groß Ihr Pavillon ist und wie viele Kellner Sie haben, bei denen Ihre Gäste eine Bestellung abgeben können.

Es liegt Alles in Ihrer Hand – Sie können das System natürlich so klein wie möglich halten wie sie wollen. Falls Sie jedoch ein großes Ambiente haben und ein großes System benötigen, um die große Fläche zu bedienen, können wir problemlos Ihnen eine passende Lösung anbieten. Ihnen stehen viele Lösungen offen.

 

Kontakt zu uns: 

Falls es zu dem Thema bei Ihnen noch Fragen offen sind oder Sie eine Beratung wünschen, steht unser Support Team Ihnen gerne zur Seite. Rufen Sie uns an. Wir sind Mo. – Fr. von 10-18 Uhr für Sie da.

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Abschied von unserem ehemaligen Kollegen und Freund


Unser ehemaliger Kollege, Evgheni Kilinski der uns jahrelang unterstützt und im Arbeitsalltag begleitet hat, ist leider von uns gegangen.

Die Zeit, die wir mit ihm als Kollegen verbringen durften kann keiner nehmen.

Wir behalten dich stets bei uns im Herzen. Dein Wesen hat uns nachhaltig bereichert.

November 2023

Umsatzsteuer Regelungen in der Gastronomie 2023 – Ausblick für 2024


Umsatzsteuer Regelungen in der Gastronomie

Umsatzsteuer Regelungen in der Gastronomie

Sehr geehrte Kunde, sehr geehrte Kundin,

wir möchten Sie heute über eine wichtige Änderung im Bereich der Umsatzsteuersätze in der Gastronomiebranche informieren, die erhebliche Auswirkungen auf die Preise von Speisen und Getränken sowie auf die wirtschaftliche Lage der Gastronomen haben kann. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden temporäre steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die Gastronomiebranche zu unterstützen. Eine dieser bedeutsamen Änderungen war die zeitweise Reduzierung der Umsatzsteuer, die in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG geregelt ist und im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Anwendung fand.

Bis zum 31. Dezember 2023 gilt für Speisen in Restaurants der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anstelle des üblichen Satzes von 19 %. Diese Ermäßigung wurde eingeführt, um die Gastronomen zu entlasten und die Nachfrage nach Restaurantbesuchen zu fördern, da die Branche erheblich unter den Betriebsschließungen während der Pandemie gelitten hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Reduzierung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % ausschließlich für Speisen gilt. Getränke unterliegen weiterhin dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Dies bedeutet, dass in Restaurants sowohl alkoholische als auch nicht-alkoholische Getränke nach wie vor mit dem höheren Steuersatz besteuert werden.

Mit dem Auslaufen der temporären Maßnahme zum 31. Dezember 2023 wird es ab dem 1. Januar 2024 eine neue Regelung der Umsatzsteuersätze in der Gastronomie geben. Für den Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort im Restaurant wird der allgemeine Steuersatz von 19 % wieder Anwendung finden. Das bedeutet, dass Gastronomen für die Abgabe von Speisen wieder den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % erheben müssen.

Für die Lieferung von Speisen oder den Verzehr außerhalb des Restaurants hingegen bleibt der ermäßigte Steuersatz von 7 % bestehen. Diese Regelung betrifft beispielsweise Lieferdienste oder Speisen zum Mitnehmen. Hier bleibt der reduzierte Steuersatz bestehen, was für die Gastronomen eine Entlastung darstellen kann und möglicherweise attraktivere Preise für die Kunden ermöglicht. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Gastronomiebranche und die Preise, die Sie als Kunden zukünftig erwarten können. Für Speisen, die Sie in einem Restaurant vor Ort genießen, sollten Sie sich ab dem 1. Januar 2024 auf einen höheren Preis einstellen, da der allgemeine Steuersatz von 19 % wieder in Kraft tritt. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass diese Änderung unabhängig von der Qualität der Speisen und des Services erfolgt und daher die Kosten für Ihre Restaurantbesuche beeinflusst. Wenn Sie jedoch Speisen liefern lassen oder zum Mitnehmen bestellen, bleibt der reduzierte Steuersatz von 7 % bestehen. Dies könnte bedeuten, dass Sie weiterhin günstigere Preise für Ihre Mahlzeiten genießen, wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Speisen außerhalb des Restaurants zu verzehren.

Insgesamt zeigt diese Änderung in den Umsatzsteuersätzen in der Gastronomiebranche die Wichtigkeit der Kenntnis der steuerlichen Bestimmungen und deren Auswirkungen auf die Branche. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen oder Unklarheiten bezüglich der Preise und Steuersätze in Restaurants an das Personal zu wenden oder sich von Experten beraten zu lassen.

Wir hoffen, dass diese Informationen Ihnen bei Ihrer Entscheidung bezüglich Ihrer Restaurantbesuche und Bestellungen behilflich sind. Die Umsatzsteuersätze können einen erheblichen Einfluss auf Ihre Ausgaben haben, und es ist wichtig, gut informiert zu sein.

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diese Informationen zu lesen, und wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um etwaige Fragen zu beantworten. Sollten Sie eine Hilfestellung bei der Umsatzsteuer Einstellung in der Blitz!Kasse Kassensoftware benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Support Team. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

M&S SystemSolutions GmbH

 

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Kassensoftware & Kassensystem Erwerb von fremden Dritten – Nutzungsbefugnis der Lizenz


Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,


BlitzKasse Kassensoftware & Kassensystem Erwerb von fremden Dritten - Nutzungsbefugnis der Lizenz

sofern Sie ein Kassensystem, das unsere Software nutzt, von einem Dritten erworben haben, sei es eine Privatperson oder der vorherige Besitzer des Systems, möchten wir darauf hinweisen, dass dieser Erwerb nicht zwangsläufig die rechtliche Befugnis zur weiteren Nutzung der Lizenz einschließt.

Falls Ihnen eine bereits aktivierte, genutzte und registrierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) im Rahmen des Kaufs mit übertragen wurde, unterliegen Sie der Verpflichtung, diese an den Eigentümer zurückzugeben. Eine TSE wird bei der Erstaktivierung dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet und kann aus rechtlichen Gründen nicht erneut verkauft werden, da eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren besteht.

Da Sie persönlicher weise den Nutzungsbedingungen zum Zeitpunkt der Erstaktivierung des Systems nicht zugestimmt haben und die Software nicht unmittelbar von einem authentifizierten Händler erworben wurde, unterliegen Sie nicht den damit einhergehenden Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen in Bezug auf das genannte Gerät oder Kassensystem. Zudem wurde die genannte Software nicht unter Ihrem Namen aktiviert, und Ihnen wurde keine individuelle Kundennummer zugeordnet, die eine Verknüpfung zu besagter Software herstellt.

Infolgedessen besteht keine rechtliche Ermächtigung zur eigenständigen Nutzung der genannten Software, und wir sind nicht in der Lage, unter keinerlei Umständen eine Fernwartung als unterstützende Maßnahme durchzuführen oder Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Software behilflich zu sein.

Falls jedoch Ihr Interesse darin besteht, die Software zu nutzen und das erworbene Gerät einzusetzen, bieten wir all unseren Kunden ein umfassende Lösung an.

Bei uns können Sie jederzeit einen persönlichen TSE Stick inkl. Support und Anschluss erwerben sowie die persönlich auf Sie und Ihre Kundennummer registrierte Software.  Sollte die von ihnen derzeit genutzte Kassensoftware nach Ende 2020 stammen, so ist der Kostenpunkt für die Reaktivierung und  Umprogrammierung der Software 99,90 €.  Falls jedoch die Softwareversion älter sein sollte, muss ein Softwareupgrade mit dem Erwerb einer vollständig neuen Software erfolgen. Dadurch erhalten Sie eine aktuelle und finanzkonforme Version der Software.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter Tel.:+49 (0) 911 80 1985 72 von Montag – Freitag von 12:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung .

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr M&S SystemSolutions GmbH Team

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