FAQ
Sie können die häufig gestellten Fragen sehen
Am 1.1.2020 ist eine Belegausgabepflicht in Kraft getreten. Das heißt für jeden Kauf muss zeitnah ein Beleg ausgestellt werden und dem Kunden übergeben werden. Der Beleg muss die Seriennummer der Kasse oder der TSE und den Signaturzähler enthalten.
Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen kann ein Unternehmen von dieser Belegausgabepflicht befreit werden.
„Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Weiterhin gilt: Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2023) gesondert bekannt gegeben.“
Bonpflicht: Alle wichtigsten Informationen zur Rechnungsanforderung
Als Bon gilt der ausgedruckte Nachweis über einen Geschäftsvorgang an der Kasse. Der Kunde erhält einen Kassenbeleg ausgehändigt, als Nachweis darüber, dass er die gekaufte Ware bezahlt hat. Des Weiteren zeigt der Kassenbeleg auf, welche Waren, in welcher Stückzahl und zu welchem Preis gekauft wurden.
Seit 2020 verpflichtet die Belegausgabepflicht – besser bekannt als Bonpflicht – alle Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem, ihren Kunden beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen einen Beleg auszuhändigen. Nur wer eine offene Ladenkasse betreibt, ist davon nicht betroffen.
Im Rahmen des Kassengesetzes (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) wurde per 1.1.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (=Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt. Auf die Art der elektronischen Kasse kommt es nicht an. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.
Das bedeutet, das jeden Buchungsvorgang, das heißt für den einzelnen Geschäftsvorfall muss einerseits ein Beleg (Bon) erstellt und andererseits dem Beteiligten, also dem Gast beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Wir erklären, was hinter der Vorschrift steckt und was der neue Kassenbon oder eine Rechung enthalten muss.
Doch zuerst sollte man die jeweiligen Begriffe definieren um einen besseren Überblick und Verständnis der jeweiligen Regelungen zu bekommen.
Begriffsklärung: Bon, Beleg, Quittung und Rechnung
- Beleg ist der Oberbegriff: Darunter versteht man alle Dokumente, welche als Nachweis eines geschäftlichen Vorgangs dienen. Grundsätzlich gilt: keine Buchung ohne Beleg. Wenn Du zum Beispiel nachweisen möchtest, dass ein Leistungsempfänger von Dir eine Leistung erhalten und diese bezahlt hat, kannst Du einen Beleg verwenden.
- Ein Bon ist ein meist automatisch von elektronischen Kassensystemen erzeugtes Dokument über den Kauf und die Bezahlung von Dienstleistungen oder Waren.
- Eine Rechnung wird verwendet, um Leistungsempfängern über fällige Entgelte zu informieren. Grundsätzlich gilt eine Rechnung allein nicht als Zahlungsbeleg, sondern bestätigt, dass eine Leistung oder ein Produkt bereits dem Kunden übergeben, aber noch nicht (zur Gänze) bezahlt wurde.
- Eine Quittung wiederum bestätigt den Empfang einer Zahlung oder einer Leistung. Das bedeutet, dass der Kunde (Empfänger der Quittung) dem Leistungserbringer (Unternehmer) nichts mehr schuldig und somit der Auftrag abgeschlossen ist. Sofern sich auf einer Rechnung der Vermerk „Betrag dankend erhalten“ befindet, stellt die Rechnung auch eine Quittung dar.
Bon Anforderungen
Der Beleg kann in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z.B. im PDF- Format) ausgegeben werden.
Bei Belegen in Papierform muss dieser erstellt und dem Kunden angeboten werden. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann dieser vernichtet werden. Eine Mitnahmeverpflichtung durch den Kunden existiert nicht.
Bei Belegen in elektronischer Form ist folgendes zu beachten:
Die Bereitstellung eines elektronischen Beleges muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen.
Empfang sowie Sichtbarmachung des elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein.
Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten z.B. per E-Mail, Whatsapp, MMS, QR-Code, Freigabe-Link etc. kommt es nicht an.
Lediglich ein Sichtbarmachen des Bons auf dem Gerät des Händlers, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme, reicht nicht aus. Auch hier kann auf die elektronische Entgegennahme verzichtet werden.
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum des Umsatzes
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
- Betrag je Zahlungsart
- Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
- Signaturzähler
- Prüfwert
Rechnungsanforderungen § 14 IV UStG
Die Mindestanforderungen an eine Rechnung für Ihre Kunden beinhalten folgende Informationen:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer / USt-IdNr. des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Menge & handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang
- Zeitpunkt der Leistung
- Entgelt
- Steuersatz
- Steuerbetrag
Bitte beachten Sie die Vorgaben zu Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14bUStG.
Des Weiteren müssen die Zusatzangaben als auch Sonderregelungen nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regeln:
Sonderregelung des § 14 VI UStG und § 31 ff. UStDV
Die Sonderregelungen gelten als Erleichterung zu den Angaben in der Rechnung (§ 31UStDV).
Bei maschinellen Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Steuersatz angegeben wird (vgl. § 32UStDV).
Folgende Angaben sind bei Rechnungen über Kleinbeträge mit verminderten Anforderungen, wenn der Gesamtbetrag die Höhe von 250€ nicht übersteigt, verpflichtend: (vgl. §§ 33 & 35UStDV)
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art & Umfang
- Gesamtbetrag
- Steuersatz
Befreiung von der Belegausgabepflicht – Ausnahmen per Antrag an das örtliche Finanzamt
Wie in der Gesetzgebung ganz allgemein üblich ist, gibt es Ausnahmen von vielen Regelungen. So ist es auch in Bezug auf die Belegausgabepflicht. Folgende Situationen zeigen Ihnen auf, wie und wann Sie von der Belegausgabepflicht per separaten Antrag an das zuständige Finanzamt befreit werden können.
Nach § 146a Absatz 2 AO können Sie per Antrag bei den Finanzbehörden im Falle des Verkaufs von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gemäß § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreiet werden. Die erteilte Befreiung kann jedoch jederzeit zurückgenommen werden.
( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html )
Nach § 148 AO „können die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen dann Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt, und wenn darüber hinaus eine Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist auch rückwirkend möglich“.
( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html)
In der aktuellen Version Blitz!Kasse oder ExpressKasse Software wurde die Anbindung mit EC / Kreditkarten Terminals implementiert.
Nun besteht die Möglichkeit alle ZVT-700 kompatiblen Geräte per Seriell, USB, LAN, oder WLAN Schnittstelle an das Kassensystem anzubinden.
Der zu zahlende Betrag wird komfortabel an das Gerät übertragen und der Mitarbeiter hat den Fortschritt der Zahlung auf dem Kassenbildschirm immer im Überblick.
WICHTIG:
– Ec-Cash Gerät muss ZVT700-konform sein
– Sie brauchen eine ZVT Blitzkasse-Lizenz.
Bitte Fragen Sie Ihre EC Cash Dienstanbieter ob das Gerät ZVT-700 kompatibel ist, bevor Sie die
Software „Blitz!Kasse EC Cash Terminal“ erwerben.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Ich und meine Kollegen beraten Sie gerne.
Unsere Telefonnummer: 0911 937-66-80.
Der aktuell geltende Mehrwertsteuersatz für Speisen in Gastronomie von 7 Prozent wird bis Ende des Jahres 2022 gelten.
Ab dem 01.07.2021 sollte wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gelten. Allerdings wurde für Gastronomen die (bisher bis zum 30.6.2021) befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent bis Ende 2023 verlängert.
Alle PC-Kassensysteme mussten bis 31.03.2021 ausgerüstet sein.
Registrierkassen, die aufrüstbar sind, müssen auch ab April 2021 mit TSE arbeiten.
Alte Kassen, die bis 25.11.2010 gekauft wurden, müssen umgetauscht werden.
Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, welche bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. (Von dieser Ausnahmeregelung sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.)