Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zur umweltgerechten Entsorgung von Elektro-
und Elektronikgeräten sowie ergänzende Hinweise zu Rückgabemöglichkeiten, Datenschutz,
Registrierungsdaten und weiterführenden Informationsquellen.
1. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind,
diese Geräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Die Entsorgung über den Hausmüll, wie beispielsweise die Restmülltonne oder die Gelbe Tonne,
ist untersagt.
Vermeiden Sie Fehlwürfe durch die korrekte Entsorgung in speziellen Sammel- und Rückgabestellen.
2. Entnahme von Batterien und Lampen
Enthalten die Produkte Batterien, Akkus oder Lampen, die aus dem Altgerät zerstörungsfrei
entnommen werden können, müssen diese vor der Entsorgung entnommen und getrennt als Batterie
bzw. Lampe entsorgt werden.
Folgende Batterien bzw. Akkumulatoren sind in diesem Elektrogerät enthalten:
Knopfzellen mit den chemischen Elementen Lithium und/oder Mangan.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten können diese im Rahmen der durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten
unentgeltlich abgeben, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist.
Außerdem ist die Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Vertreibern möglich.
Für Vertreiber: Die Rücknahme hat kostenlos beim Kauf eines
gleichartigen Neugerätes zu erfolgen (1:1-Rücknahme). Unabhängig davon besteht die Möglichkeit,
Altgeräte kostenlos an den Vertreiber zurückzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die äußeren
Abmessungen nicht größer als 25 Zentimeter sind und sich die Rückgabe auf drei Altgeräte pro
Geräteart beschränkt (0:1-Rücknahme).
Einzelhandel: Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen, sind zur Rücknahme von
Elektro-Altgeräten verpflichtet. Außerdem zur Rücknahme verpflichtet sind Lebensmitteleinzelhändler,
die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen und mehrmals im
Kalenderjahr oder dauerhaft auch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Fernabsatzmarkt: Vertreiber, die unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln ihre Produkte verkaufen, sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet,
wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen.
B2B-Hersteller: Im Fall von B2B-Geräten muss die Rücknahme
nicht kostenlos angeboten werden.
4. Datenschutz
Wir weisen alle Endnutzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten darauf hin, dass Sie für das
Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten selbst verantwortlich sind.
5. WEEE-Registrierungsnummer
Unter der Registrierungsnummer DE23991525 sind wir bei der stiftung
elektro-altgeräte register, Nordostpark 72, 90411 Nürnberg, als Hersteller von Elektro-
und/oder Elektronikgeräten registriert.
6. Sammel- und Verwertungsquoten
Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach der WEEE-Richtlinie verpflichtet, Daten zu Elektro- und
Elektronikaltgeräten zu erheben und diese an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Auf der
Webseite des BMUV
finden Sie weitere Informationen hierzu.
Mitteilungspflichten nach dem ElektroG
Je nachdem, ob Sie B2B- oder B2C-Geräte in Verkehr bringen, gibt es unterschiedliche
Mitteilungspflichten. Im Rahmen unseres Services zur Meldung und Registrierung bei der
stiftung ear informieren wir Sie über bevorstehende Fristen.
Einen Überblick finden Sie auf der
Homepage der stiftung ear
.
Anzeigepflichten nach dem ElektroG
Die Anzeigepflicht für Rücknahmestellen entfällt mit dem Inkrafttreten des ElektroG3.
Weiterführende Links