Rechtsfrage aus Sicht des Verkäufers:
Es passiert oft: Im hektischen Alltag gibt einer unserer Kassierer versehentlich zu viel
Wechselgeld zurück. Aber wer muss für diesen Fehlbetrag aufkommen?
Antwort aus der Perspektive des Verkäufers:
Dies ist eine Situation, die vielen Verkäufern bekannt sein dürfte: Ein Kunde zahlt mit einem 10-Euro-Schein, und unser Kassierer gibt Wechselgeld für 20 € heraus. Oder unsere Kellnerin berechnet den zweiten Kaffee nicht. Wenn wir den Fehlerrechtzeitig bemerken, ist es unsere Pflicht, darauf hinzuweisen. Aber manchmal merkt man es erst später. Nachdem der Kunde das Geschäft verlassen hat, stellen wir fest, dass wir mehr Geld ausgegeben haben als wir hätten. Doch wer trägt die Verantwortung für den Fehlbestand in der Kasse?
Arbeitsrechtliche Aspekte für Verkäufer:
Als Verkäufer sind wir verpflichtet, für die Richtigkeit des Kassenbestands zu sorgen. Eine Diskrepanz in der Kasse kann eine Pflichtverletzung unsererseits darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers nicht angemessen. Die Haftung wird nach dem Grad der Fahrlässigkeit gestaffelt:
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir in der Regel nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine teilweise Haftung greifen.
- Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine vollständige Haftung
möglich.
Mankoabrede aus Verkäufersicht:
In vielen unserer Arbeitsverträge wird eine Mankoabrede vereinbart. Wir übernehmen hierbei eine Art Garantiehaftung für Fehlbeträge. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, z.B. wenn wir alleinigen Zugriff auf die Kasse haben. Wichtig ist eine klare Formulierung der Abrede. Bei einer Mankoabrede haben wir Anspruch auf ein Mankoentgelt, welches uns vor unangemessenen Forderungen schützt und gleichzeitig motiviert, sorgfältig auf den Kassenbestand zu achten.
Strafbarkeit des Kunden aus der Sicht des Verkäufers:
Wenn der Kunde zu viel Wechselgeld erhält und es nicht zurückgibt, könnte theoretisch ein strafbarer Betrug vorliegen. Eine Täuschung kann auch durch Unterlassung entstehen. Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht für überzähliges Wechselgeld nur, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis besteht, was an einer Kasse oder in einem Restaurant meist nicht der Fall ist. In der Regel macht sich der Kunde nicht strafbar, wenn er den Mehrbetrag behält.
Zivilrechtliche Aspekte aus der Sicht des Verkäufers:
Im Zivilrecht nach dem BGB in Deutschland gibt es bestimmte Regelungen, die für uns als Verkäufer relevant sind. Laut § 812 BGB ist der Kunde verpflichtet, etwas, das er ohne rechtlichen Grund erhalten hat, zurückzugeben. Das bedeutet, dass der Kunde auf das zu viel ausgezahlte Wechselgeld eigentlich keinen Anspruch hat. Wenn wir unseren Fehler bemerken und den Kunden um Rückgabe des zu viel gezahlten Wechselgelds bitten, ist der Kunde dazu verpflichtet, es zurückzugeben.
Diese Regelungen unterstreichen den allgemeinen Grundsatz, dass unrechtmäßig Erlangtes zurückgegeben werden muss. Dies berücksichtigt sowohl rechtliche als auch ethische Aspekte. Bei konkreten rechtlichen Fragen ist es jedoch immer ratsam, sich an einen Fachanwalt zu wenden.