Informationen zur aktuellen und möglichen zukünftigen Arbeitszeiterfassung


Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

wir möchten Sie über aktuelle Entwicklungen und mögliche zukünftige Änderungen im Bereich der Arbeitszeiterfassung informieren, um sicherzustellen, dass Sie in Bezug auf Ihr Unternehmen gut informiert sind.

Aktuelle Lage:

Derzeit besteht in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Dennoch ist es für viele Arbeitgeber bereits gängige Praxis, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Diese Praxis bietet nicht nur Vorteile bei der Buchführung und Lohnabrechnung, sondern ermöglicht auch eine effektive Kontrolle über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und Überstunden. Arbeitnehmer profitieren ebenfalls, da sie durch eine präzise Zeiterfassung belegen können, wann und wie lange sie gearbeitet haben.

Hintergrund möglicher Änderungen:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2019 ein Urteil gefällt, das besagt, dass der Schutz des Arbeitnehmers und die EU-Arbeitszeitrichtlinie von Unternehmen verlangen, ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit zu schaffen. Dies wurde im September 2022 durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, das auf das deutsche Arbeitsschutzgesetz verwies. Obwohl die politische Tendenz in den letzten Jahren eher zu Flexibilität bei den Arbeitszeitmodellen neigte, könnte sich dies durch eine mögliche Gesetzesnovelle ändern.

Handlungsempfehlung:

Aktuell gilt die bisherige Rechtslage in Deutschland weiterhin. Dennoch ist es ratsam, dass Unternehmen ihre derzeitige Praxis bei der Arbeitszeiterfassung überprüfen, um mögliche Defizite zu erkennen und sich auf etwaige zukünftige Änderungen vorzubereiten. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) arbeitet an einer Gesetzesnovelle, allerdings steht noch nicht fest, wann diese in Kraft treten wird und welche Vorgaben sie für Unternehmen bereithalten wird.

Branchenspezifische Pflichten:

Obwohl es derzeit keine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt, gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen und Beschäftigungsverhältnisse. Geringfügig Beschäftigte sowie bestimmte Branchen wie das Baugewerbe, Gaststätten, Logistikbereich und andere, sind bereits jetzt zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtet.

Arbeitszeitgesetz und Datenschutz:

Es ist wichtig zu beachten, dass das Arbeitszeitgesetz bereits bestimmte Aufzeichnungspflichten für Überstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen vorschreibt. Bei der Arbeitszeiterfassung sollten Arbeitgeber zudem die Datenschutzregeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten, insbesondere wenn digitale Systeme eingesetzt werden.

Ausblick:

Das BMAS plant einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen. Während wir auf die konkrete Ausgestaltung der Gesetzesnovelle warten, werden wir Sie weiterhin über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Buchhalter.

 

Ihr M&S SystemSolutions GmbH Team

 

Weitere Informationen können Sie unter folgenden Links finden:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/faq-arbeitszeiterfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

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