Die neue Kassensicherungsverordnung in der Gastronomie ab 2020


WAS IST DIE TECHNISCHE SICHERHEITSEINRICHTUNG?

Die neue Verordnung stammt vom deutschen Bundesfinanzministerium (BMF). Sie wurde bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) eingeführt und tritt voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft. Ziel ist es, Manipulationen der Kassensoftware zu verhindern und somit die Möglichkeiten der Steuerhinterziehung einzudämmen. Um dieses zu gewährleisten, müssen alle elektronischen Kassensysteme in Zukunft eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen, die vom BSI zertifiziert ist.

 

WORAUS BESTEHT DIE TECHNISCHE SICHERUNGSEINRICHTUNG?

Eine Sicherungseinrichtung besteht aus drei Komponenten:

  • Sicherheitsmodul:
    Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Speichermedium:
    Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • einheitliche digitale Schnittstelle:
    Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung, für Prüfungszwecke gewährleisten.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html

 

WIE KOMME ICH AN EIN SICHERHEITSMODUL?

Sie ahnen es richtig: Im Moment gar nicht. Es gibt noch kein fertiges Sicherheitsmodul, das Sie kaufen und nutzen können.

Darum ist es gut möglich, dass die Regierung oder das BSI noch neue Informationen veröffentlichen wird.

Aber wir lassen Sie nicht ohne eine Lösung: Unser Unternehmen hat bereits jetzt die Kassensoftware Blitz!Kasse auf dem neusten Stand mit vielseitigen Funktionen und innovativen Lösungen zu Kundenanfragen. Auch für INSIKA 2020 sind wir bereit und sobald das offizielle Modul vorhanden sein wird, werden auch unsere Kunden diesen zur Verfügung gestellt bekommen.

Darum müssen sich Blitz!Kasse Softwarenutzer keine Sorgen um Gesetzeskonformität machen: Was immer die Zukunft bringen wird: Blitz!Kasse wird sie beherrschen.

WAS IST DIE „EINHEITLICHE DIGITALE SCHNITTSTELLE“

Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach §3 Absatz 1 und dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 AO der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach §3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers.

Details siehe BMF Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.html

WAS IST DAS „SPEICHERMEDIUM“?

Ihre Kassendaten müssen auf einem Speichermedium (Eine Festplatt oder ein USB-Stick) gespeichert werden, das nicht im Nachhinein verändert werden kann. Das bedeutet beispielsweise, dass die Daten verschlüsselt abgelegt werden, so dass niemand die Datei vor der Weitergabe an das Finanzamt manipulieren kann oder dass jede Datei nur einmal geschrieben werden kann und eine weitere Speicherung technisch unmöglich gemacht wird.

Auch hier weiß niemand, wann es Standards geben wird. Es liegt nahe, dass dieses Speichermedium zusammen mit dem Sicherheitsmodul als Hardware zur Verfügung stehen wird, aber streng genommen weiß man auch das heute nicht.

MUSS ICH WEGEN DER KASSENSICHV EINE NEUE KASSE ANSCHAFFEN?

Sollte Ihre Kasse technisch nicht nachrüstbar sein, dürfen Sie das Gerät noch bis Ende 2022 nutzen. Bis dahin sind sicherlich auch alle anderen Fragen zur technischen Sicherheitseinrichtung bereits geklärt.

Danach sind Sie jedoch verpflichtet, Ihre Kasse auszutauschen.

Wenn es Ihre Kasse ermöglicht, eine Sicherheitseinrichtung nachzurüsten, muss dies ebenfalls bis zum 31.12.2019 passiert sein, denn ab dem 01.01.2020 tritt das neue Gesetz bereits in Kraft.

 

WIE ERFÜLLE ICH DIE BELEGAUSGABEPFLICHT?

„Wollen Sie den Bon?“ ist eine Frage, die ab 2020 der Vergangenheit angehören wird. Der Bon ist in jedem Fall zu drucken und dem Kunden auszuhändigen. Damit will man vor allem verhindern, dass Verkäufe im Nachgang storniert werden können.

Zwar kann man beim Finanzamt eine Ausnahmeregelung beantragen, diese wir aber nur vergeben, wenn eine Vielzahl kleiner Produkte an eine Reihe unbekannter Personen verkauft werden, hier wären Kiosks, Bäckereien oder Imbissbetriebe ein gutes Beispiel, doch eine offizielle Liste der in Frage kommenden Betriebsarten gibt es bislang nicht. Insofern ist auch unklar, wie mit regulären Gaststätten verfahren wird.

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