Da ab dem 1. Januar 2020 die Kassenmeldepflicht in Kraft tritt, haben wir für unsere Kunden alle benötigten und vor allem wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Diese neue Kassenmeldepflicht Pflicht besagt, dass alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem besitzen, dieses auch bei der eigenen Finanzbehörde melden müssen.
Hierbei müssen vom 1. Januar 2020 an müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme und dazu gehörenden zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) dem Finanzamt melden. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31. Januar 2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO). Für später angeschaffte Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist jedoch darauf hin, dass diese Meldung ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks möglich ist – der derzeit aber noch nicht zur Verfügung stehe. Sobald dieser veröffentlich wurde, wird er den Kunden zur Verfügung stehen.
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Aktuelles/Meldepflicht_eKassen.php
- Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?
Die neue Kassensicherungsverordnung wurde erlassen um Manipulationen von elektronischen Kassen entgegenzuwirken. Der Fiskus will somit Steuerhinterziehungen die im Zusammenhang mit digitalen Grundaufzeichnungen entstehen, verhindern. Hierbei müssen alle elektronischen Kassen gemeldet werden. Dabei gibt es bis jetzt keine bekannten Ausnahmen. Generell gilt diese Meldepflicht aber nicht für Unternehmer, die mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.
- Als „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ gelten für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die Kassenfunktion haben.
- Als Kassenfunktion gilt es, wenn ein Aufzeichnungssystem der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann.
- Dies gilt auch für „vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen“ wie zum Beispiel Geldkarten, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern, wie auch „an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen“.
- Aufbewahrungsmöglichkeiten für Bargeld, etwa in Form einer Kassenlade, spielen hingegen keine Rolle.
- Wann muss die Meldung erfolgen?
Besitzen Sie ein elektronisches Kassensystem oder haben Sie vor eine neue Registrierkasse anzuschaffen, muss die Meldung über die Anschaffung innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingehen. Außerdem muss beachtet werden, dass die Außerbetriebnahme eines Kassensystems ebenfalls gemeldet werden muss. Dazu zählen auch Diebstahl und Defekt.
- In Welcher Form muss die Meldung erfolgen?
Im Kassengesetz für 2020 ist vorgesehen, dass die Meldung auf dem Postweg erfolgen muss. Im Anwendungserlass sind hierzu keine genaueren Details ersichtlich. Folgt die Meldung aber dem Gesetz, bedeutet das, dass die Finanzämter in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der KassenSichV viele analoge Briefe erhalten werden, welche wiederum manuell erfasst werden müssen. Dies ist nicht nur ein großer Mehraufwand, sondern auch um vieles fehleranfälliger.
- Welche Folgen hat eine Nicht-Meldung?
Bußgeld bei nicht fristgerechter Anmeldung
Die Meldepflicht ist Teil der KassenSichV und basiert somit auf dem neuen Kassengesetz 2020. Verstößt du gegen diese gesetzlich verpflichtende Verordnung, musst du auch mit hohen Strafen rechnen. Bei Verstößen gegen die fristgemäße Meldung spricht der Fiskus über Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000,00 €.
Darüber, in welcher Höhe der Bußgeldkatalog bei zu später Anmeldung einer TSE tatsächlich ausgereizt wird, kann man nur spekulieren.
Durch die neuen gesetzlichen Anforderung sowie die TSE Modul Pflicht haben wir uns an die Arbeit gemacht und den von ADASYS- GmbH organisierten Workshop mit dem Themenbereich TSE am 25.09.2019 besucht. Hierbei konnten wir die wichtigsten Informationen für die kommende Gesetzesänderung ab 01. Januar 2020 erhalten.
Wir verweisen darauf hin, dass alle folgenden Informationen von „Deutsche Fiskal“ sowie „Bundesdruckerei Deutschland“ entstammen.
Hierbei möchten wir Ihnen alle Rechtliche Rahmenbedingung sowie Regelungen der Kassensicherungsverordnung aufzeigen:
- Aufzeichnungspflicht der Kassengeschäftsvorfälle
- Absicherung des Aufzeichnungssystems durch eine Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Meldepflicht der Unternehmen beim zuständigen Finanzamt
- Plicht zur Erstellung eines Beleges (kein Mitnahmepflicht)
- Erweiterung der Kassennachschau für die Finanzbehörde
- Beauftragung des BSI mit der technischen Spezifikation der TSE
(KassenSichV)
- Definition der Aufzeichnungssysteme
- Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
- Speicherung der Grundaufzeichnung
- Einheitliche digitale Schnittstelle für die TSE
- Festlegung der Schutzprofile für die TSE (TR-03153; PP-CSP; PP-SMARES)
- Beleganforderungen
TSE Modul
Wie bereits seit längerer Zeit erwartet wird, kommt ab dem 1. Januar 2020 die Kassenmeldepflicht sowie die TSE Pflicht (technischen Sicherheitseinrichtungen) in Kraft.
Zum 1. Januar 2020müssen alle Kassensysteme und Registrierkassen mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE)ausgestattet werden.
Die technische Sicherungseinrichtung verhindert Umsatzverkürzung durch unmittelbare elektronische Signatur der Belegdaten. Kassen, die technisch bedingt nicht nachgerüstet werden können aber zumindest den BMF-Vorgaben für 2016entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2022weiterbetrieben werden (ausgenommen PC-basierte Kassen).
Da wir als langjähriger Anbieter und Programmierer von Kassensoftwaren sind und unsere Kunden an erster Stelle für uns stehen, haben wir bereits jetzt unsere Kassensoftware für TSE vorbereitet.
Alle unsere Blitz!Kasse Kassensoftware und Kassensysteme sind für die neue Gesetzesänderung des Finanzamtes vorbereitet.
Hierbei müssen Sie folgendes beachten: Alle Blitz!Kasse Softwaren die bis zum Ende des Jahres 2019 bei uns gekauft worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2020 die TSE Funktion aktivieren.
Was man bei TSE Modul beachten muss:
- Rechtsgültige Signaturen
- Einheitliche, vollständig gekapselte TSE als microSD-Karte
- Mittels Adapter auch als USB-Stick oder SD-Karte nutzbar
- Umsetzung mit Partner cryptovision GmbH
- API-Implementierung in C und JAVA:
- Windows 7 (32/64 Bit), Windows 10 (32/64 Bit)
- Linux (aktuell Ubuntu 18.04)
- Android
- Zertifizierungen CC und TR-03153
Wie schließt man den TSE Modul in Blitz!Kasse Kassensoftware an:
- Bitte Schließen Sie die TSE Karte ordnungsgemäß (über USB Adapter oder in dem Kassenrechner integrierte Schnittstelle ) an Ihr Kassensystem an.
- Starten Sie die „Blitz!Kasse“ Kassensoftware.
- Die vorbereitete TSE Karte wird sogleich automatisch – nach Softwaremodul Aktivierung von dem Kassensystem erkannt.
- Um die Lizenzierung durchzuführen müssen Sie in der Software auf Office -> Lizenz -> Lizenz aktivieren gehen
- Für die erfolgreiche Aktivierung des Moduls geben Sie Ihre Kundennummer sowie die Rechnungsnummer in den vorgesehenen Feldern an und drücken dann die Taste „Online Aktivieren“.
- Bitte beachten Sie: für die Aktivierung des TSE Moduls ist eine stabile Internetverbindung notwendig.
- Nach dem das TSE Modul aktiviert worden ist, gibt es keinerlei Möglichkeit die Kasse ohne TSE zu nutzen.
- Für Kassenfunktionalität ist keine Internetverbindung notwendig.
Falls Sie Fragen oder Probleme bei der Aktivierung haben, steht Ihnen unser Support Team stets zur Verfügung.
Auch im Dezember und den bevorstehenden Feiertagen (außer 25 & 26 Dezember) sind wir immer von 09:00 – 19:00 mit längeren Arbeitszeiten für Sie da.