Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was Sie darüber wissen müssen und was Sie sich immer schon gefragt haben!


Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was Sie darüber wissen müssen und was Sie sich immer schon gefragt haben!

Kamera-auf-Arbeitsplatz

Bereits längerer zeit beobachtet man die steigende Tendenz der Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Ob Restaurant oder Modegeschäft, überall findet man Kameras in den Räumen aufgestellt, die den Arbeitgebern als Hilfsmittel dienen sollen die täglichen Geschäftsverläufe als auch die Mitarbeiter zu kontrollieren.

Jedoch stellt sich die Frage wo sich die Grenzen der Überwachung per Kamera befinden? Wann werden die persönlichen Rechte der Mitarbeiter angegriffen?

Dieses Thema führt seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit immer wieder zu kräftigen Diskussionen.

Dabei gibt es viele Befürworter als auch Gegensprecher.

Die Unterstützer der Videoüberwachung beiziehen Ihre zahlreichen Argumente wie so oft an die Beweissicherung im Falle eines Diebstals sowie die rechtzeitige Erkennung von Gefahren im Arbeitsumfeld. Hierbei wird oft eine große Anzahl an Bespielen von immer wiederkehrenden Vorfällen in Produktions-  als auch in Groß-/Einzelhandelunternehmen aufgeführt.

Bei dieser Gelegenheit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Arbeitgeber mehrere relevante Gesetzestexte sowie Normen beachten muss.

Hierbei handelt es sich um folgende Vorschriften:

  • Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG)
  • Die Weisung über die persönliche Verwaltung, Preisgabe sowie Verwendung der eigenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht)

Das Thema der Videoüberwachung wird ebenfalls in dem Strafgesetzbuch (StGB) näher beschrieben. Der Paragraf § 201a StGB die sogenannte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gehört zu den wichtigsten Gesetzen in diesem Bereich. Eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz dieser Art kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstraffe geahndet werden.

Die Videoüberwachung in den öffentlich zugänglichen Räumen

Die explizite Maßregelung auf den Paragraphen 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch Datenschützer zeigt, dass eine elektronische Beobachtung öffentlicher Räume wie z.B. ein für Kunden zugänglicher Raum eines Geschäftes ist nur dann gestattet, wenn die Videoüberwachung  zur Erfassung des Hausrechts oder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen dient. Die unten genannten Räume bzw. Räumlichkeiten dürfen durch den Arbeitgeber überwacht werden:

  • Parkhaus
  • Kundenparkplatz
  • Tankstelle
  • Verkaufsflächen
  • Öffentlich zugängliche Zufahrten vom Unternehmensgrundstück

Außerdem wird von BDSG eine Überwachung vom Personal zur Aufklärung von Straftaten nur dann erlaubt, wenn ein besonderer Anhaltspunkt sowie Grund vorliegt, dass die Beschäftigten ein Delikt begehen.

Videoüberwachung muss immer verhältnismäßig sein als auch kenntlich gemacht werden  – eine Aussage die immer mehr in den Vordergrund rückt

Die Videoüberwachung wird am häufigsten am Arbeitsplatz eingesetzt. Dabei gilt der Betrieb als ein Privatumfeld, der jedoch als ein Sonderfall behandelt wird. Desweiteren werden hier andere Rahmenbedienungen verwendet als im eigentlichen privaten Milieu.

Grundlegend muss eine Videoüberwachung stets verhältnismäßig sein. Dies beinhaltet einen notwendigen Zweck als Grundsatz. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Videoüberwachung erkennbar machen. Dies kann durch ein Hinweisschild/Zeichen erfolgen. Die zusammengetragenen Daten muss der Arbeitgeber immer nach der Nutzung löschen.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber immer die Videoüberwachung seiner Mitarbeiter sich durch den Kopf gehen lassen, denn hierbei stehen sich deren schützenswerte Bedürfnisse als auch die Relevanz arbeitsrechtlicher Regeln gegenüber. Dabei müssen permanent folgende Punkte kontrolliert und beachtet werden:

  • Die individuelle Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter muss eingeholt werden
  • Die Betriebsvereinbarungen entsprechend der Vorschriften beachten
  • Feststellen, ob es zur Wahrung berechtigter Interessen wirklich einer Videoüberwachung bedarf
  • Eine legitime Alternative vorschlagen
  • Eine Rechtfertigung der Videoüberwachung vorlegen, die als Klärung von Straftaten der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen gelten soll

Die Grenzen der Videoüberwachung einhalten und kennen

Hinsichtlich der individualrechtlicher als auch kollektivrechtlichen Aspekte sind dem Arbeitgeber bei der Videoüberwachung Grenzen gesetzt. Der Arbeitsvertrag jedes einzelnen Mitarbeiters mit seinen verfassungsrechtlichen gewährleisteten Gebieten des Persönlichkeitsrechts grenzt individualrechtlich die allumfassende elektronische Überwachung von Mitarbeitern. Im Bezug auf das eben Gesagte erlaubt die Videoüberwachung keine Aufnahmen der folgenden Örtlichkeiten:

  • Toilette
  • Schlaf-, Umkleide-, Pausenräume
  • Foyer

Basierend auf die mit dem Namen bekannten Güter- und Interessenabwägung können trotz Eingriff in das Persönlichkeitsrecht technische Kontrollen gerechtfertigt sein, falls ein grundwiegeder und gerechtfertigter Verdacht vorliegt.

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