Viele unserer Kunden möchten die Möglichkeit finden, Gutscheinverkauf in Ihrem Geschäft einzuführen. Dieses Thema ist jedoch oft mit vielen Fragen übersäht. Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Aspekte für Sie zusammengefasst, denn die korrekte umsatzsteuerliche Einstufung aller Sachverhalte im Rechnungswesen ist zum Teil äußerst komplex. Dabei stellt sich die Frage der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Hierbei muss eine explizite Differenzierung stattfinden.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
Einzweckgutschein, § 3 Abs. 14 UStG
Der Einzweckgutschein unterscheidet sich zum Mehrzweckgutschein darin, dass § 3 Abs. 14 UStG der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gutschein für einen Cocktail ausgegeben wird. Der Cocktail wird mit 19% besteuert, egal wann der Gutschein eingelöst wird und egal ob „im Haus“ oder „außer Haus“. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird in Abschnitt 3.17 UStAE ausgeführt, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer, bei der Ausgabe durch den Aussteller des Gutscheins festgelegt sei müssen.
Zusammengefasst kann man sagen, dass die Einzweckgutscheine aus steuerlicher Sicht der einfachste Fall sind. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige den Einzweckgutschein sofort versteuern muss. Auf der Rechnung wird beim Verkauf der Betrag des Gutscheins mit ausgewiesener Mehrwertsteuer als normale „Artikelposition“ angegeben.
Auch auf der TSE wird der Gutschein mit dem entsprechenden Steuersatz wie ein normaler Artikel abgesichert. In den Z-Abschlägen wird der Verkauf eines Einzweckgutscheines bei den 19%igen Umsätzen geführt.
Des Weiteren muss ein besonderer Aspekt beim Einlösen eines Einzweckgutscheins beachtet werden. Dieser kann nur gegen die zuvor festgelegte Leistung – Artikel (z.B. Cola) erfolgen. Nur so ist gewährleistet, dass auch wirklich der Korrekte, bereits Abgeführte, Steuersatz verrechnet werden kann.
Auf der Rechnung wird der eingelöste Einzweckgutschein wiederum als normale Artikelposition mit ausgewiesener Steuer aufgeführt. Dabei bekommt er einen negativem Vorzeichen – also ein Minus vor dem Zahlungsbetrag, welches gleichzeitig zu einer Verminderung der Umsatzsteuer führt.
Bei diesem Vorgang des Einlösens eines Einzweckgutscheins wird keine Steuer mehr ausgewiesen, denn diese wurde bereits beim Verkauf des Gutscheins berücksichtigt. Auf dem TSE wird dieser Vorgang ebenfalls mit negativem Vorzeichen und dem entsprechenden Steuersatz gespeichert. In dem jeweiligen Z-Abschlag wird die Einlösung eines Einzweckgutscheines als negativer Umsatz mit dem entsprechenden Steuersatz aufgeführt, da er mit einem Minus versehen ist. Wurde also an diesem Tag nur ein einziger Artikel verkauft und dieser komplett mit einem Einzweckgutschein bezahlt, ist der Gesamtumsatz brutto an diesem Tag 0,00€.
Hinweis: Einzweck – Angabe des Leistungsgegenstands
Bei einer sonstigen Leistung kann der Leistungsort nur genau angegeben werden, wenn der Leistungsort an dem die Ware entgegengenommen wird, feststeht. Dieses hängt vom Status des Empfängers ab und davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Mehrzweckgutschein, § 3 Abs. 15 UStG
Voraussetzung
- Liegen die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheins nicht vor, spricht man von einem Mehrzweckgutschein. Dieser wird dagegen anders behandelt als ein Einzweckgutschein – hier müssen einige wichtige Aspekte beachtet werden.
Mehrzweckgutscheine sind deswegen deutlich komplizierter in der Anwendung, weil sie sich in der Praxis fast nicht von einem Zahlungsmitteltausch einer Guthabenkarte unterscheiden lassen. Bei einem Mehrzweckgutschein steht der Steuersatz der Leistung zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fest. Dies bedeutet, dass man im Voraus nicht bestimmen kann ob eine Ware mit einem Regelsteuersatz oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. Das Paradebeispiel ist ein beliebiges 50€ Gutschein im Restaurant, der sowohl für Speisen (7% USt) also auch Getränke (19% USt) eingelöst werden darf.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Kunde Teil seiner Rechnung, welche mehrere einzelne Waren enthält mit einem Gutschein begleicht.
In der Theorie ist es ein recht leichter und verständlicher Vorgang – Buchhalterisch ist dies leider nicht so ganz simple.
Beim Verkauf eines Mehrzweckgutscheins entsteht eine Forderung des Kunden gegenüber dem Verkäufer des Gutscheins. Der Kunde hat Anspruch auf die künftige Leistung.
Bei diesem Vorgang steht der Steuersatz noch nicht feststeht und somit wird dieser Verkauf als „Umsatz“ mit 0% Steuersatz betrachtet. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die Forderungsentstehung noch nicht versteuern muss. Gleichzeitig wird dieser Vorgang auf dem TSE Stick mit einem Gutscheinbetrag mit 0% Steuer gespeichert. Des Weiteren wird auf der Rechnung für den Kunden der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins als Artikelposition mit 0% Steuerausweis aufgeführt.
Der schwierigere Teil dieses Verkaufvorgangs liegt darin, dass der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins „Umsatz“ mit 0% Steuer ist. Er erhöht also direkt den Gesamtumsatz für diesen Tag in den Auswertungen. Dabei wird auf dem Z-Abschlag am Tagesende der neu erwirtschaftete Umsatz zum Gesamtumsatz addiert.
Beim Einlösen eines Mehrzweckgutscheins laufen jetzt alle Buchungen wie beim Verkauf nur mit umgekehrten Vorzeichen – also mit einem Minus. Die zuvor entstandene Forderung des Kunden an den Verkäufer wird hierbei aufgelöst. Der eingelöste Mehrzweckgutschein wird als Artikelposition mit 0% Steuer und negativem Vorzeichen auf der Rechnung angezeigt.
Die Leistung wird auf der Rechnung mit den jeweiligen Steuersätzen aufgeführt, sodass der eingelöste Mehrzweckgutschein zwar den Rechnungssaldo reduziert, nicht aber die Steuerlast. Parallel dazu wird auf dem TSE Stick das Einlösen eines Mehrzweckgutscheins ebenfalls wieder als negativer Betrag mit 0% Steuer abgesichert.
Eine weitere Hürde für den Unternehmer liegt in den Auswertungen dieses Verkaufvorgangs.
Da die KassenSichV das Kassensystem jetzt durch die direkte Absicherung auf der TSE zwingt, den Gutschein direkt steuerlich einzuordnen, muss die Entscheidung über die steuerliche Würdigung eines Gutscheins getroffen werden. Hierbei muss man sic im Voraus Gedanken machen, welche Art des Gutscheins man an den Kunden verkauft. Dabei ist es von großer Bedeutung, die Entscheidung im Voraus zu treffen und eine klare Differenzierung vor Augen zu halten, da Änderungen im Nachhinein fatal sein könnten.
Um Fehler zu vermeiden und jegliche offenen Fragen bezüglich der Behandlung von Gutscheinen auszuschließen, wenden Sie sich am besten an Ihren persönlichen Steuerberater oder Buchhalter.