Neue Preisangabenverordnung – Regelungen zum beachten


Preisangabenverordnung – was Sie bei Produkten mit Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beachten sollten.

Die Preisangabenverordnung gilt sowohl für den Internethandel, als auch für den klassischen Einzelhandel und betrifft den Verkauf von Waren und Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern (B2C), nicht aber für den Handel zwischen Unternehmen und Selbstständigen (B2B). Dies muss bei Preisvergabe immer beachtet werden, wenn Sie neue Waren und Artikel online einstellen.

 

Was regelt die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung regelt, in welcher Form die Preise oder Dienstleistungen vom Verkäufer an den Käufer mitzuteilen sind.

Oberste Priorität bei der Preisdarstellung genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Bei dem Verkauf an Endverbraucher (B2C) sind immer die Bruttopreise anzugeben. Dies bedeutet, dass alle Ihre Artikelpreise bereits inklusiv der jeweiligen gesetzlich geregelten Mehrwertsteuer angegeben werden.

 

Welche Mengenangaben müssen in der neuen Preisangabenverordnung genannt werden?

Künftig müssen nach § 5 Abs. 1 PAngV nF einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden, um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

 

Ausweisung Pfandbeträge

Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage stellte sich den Gerichten in der Vergangenheit immer wieder. Nach neuer Fassung nach dem Paragrafen § 7 PAngV enthält dieser nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“.  Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Ab dem 28.5.2022 gilt dann, dass das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen ist.

 

Gibt es neue Regelungen im Bezug auf die Angabe von zusätzlichen Kosten?

Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer nach § 6 Abs. 1 PAngV nF angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Inhaltliche Änderungen zur jetzigen Rechtslage sind hiermit nicht verbunden.

 

Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel

Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“ (§ 9 Abs. 3Nr. 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.

 

Sonderregelungen: Kleinunternehmer:

Nach der Preisangabenverordnung ist in einem Onlineshop gegenüber dem Endverbraucher immer der Gesamtpreis (Preis inkl. Mehrwertsteuer) anzugeben. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, dann gelten besondere Richtlinien.

Kleinunternehmer dürfen in Onlineshops weder die Preise mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ kennzeichnen noch die Mehrwertsteuer im Bestellprozess ausweisen. Kleinunternehmer sollten auf den Zusatz „inkl. MwSt.“ verzichten und auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen.

 

Sollten Sie Fragen oder Anregungen bezüglich der oben genannten Themen haben, wenden Sie sich bitte am besten an Ihren persönlichen Steuerberater oder Buchhalter. Dieser kann Ihnen im Bezug auf Ihr Unternehmen alle detaillierten Fragen beantworten.

 

 

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