Durch die offizielle TSE Einführung am 01. Oktober 2020 kommen immer wieder Fragen durch unsere Kunden zu den Regelungen, die ab jetzt gelten. Auch die neuen Übergangsregelungen der jeweiligen Bundesstaaten machen die Situation nicht einfacher.
Hierfür haben wir alle wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Unser Unternehmen arbeitet seit Jahren daran, den Kunden die sicherste Software anbieten zu können, die allen Regelungen des Finanzamtes entspricht. Die Blitz!Kasse Kassensoftware entspricht dabei alle benötigten Vorraussetzungen des KassenSichV.
Kassensicherungsverordnung, kurz KassenSichV, umfasst sämtliche Anforderungen an Sicherungs- und Aufzeichnungssysteme und konkretisiert zugleich die Vorschriften des §146a der Abgabenordnung (AO).
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 ist § 146a AO eingeführt worden (BGBl 2016 I S. 3152). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
Betroffen von der Kassensicherungsverordnung sind alle Unternehmer/innen und Gründer/innen, welche digitale Kassensysteme und Registerkassen im Einsatz haben.
Gesetzlich vorgeschrieben sind die TSE sowie der Datenaufbau nach DSFinV-K 2.x für alle Kassen- und Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion bereits seit dem 1.1.2020.
Ab 1.1.2020 sind die TSE sowie die DSFinV-K 2.x für alle neuen Kassen- und Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion gesetzlich vorgeschrieben. Die Blitz!Kasse Kassensoftware unterstützt hierbei die TSE 2020 und arbeitet mit der unter BSI-K-TR-0374-2020 amtlich zertifizierten TSE (technische Sicherheitseinrichtung) von Cryptovision/Bundesdruckerei und unter BSI-K-TR-0362-2019 zertifizierten TSE von der Firma Swissbit.
Mit Hilfe von Blitz!Kasse TSE signierten Bons präsentieren Sie der Finanzverwaltung Ihr Kassensystem, welches allen Anforderung des Finanzamtes entspricht .
Jedoch hat das Bundesfinanzministerium bis zum 30.09.2020 eine landesweite Übergangsfrist gewährt.
Auslaufend zum 30.9.2020 wurde per BMF-Schreiben vom 6. November 2019 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ für Kassenanwender, aber nicht für Kassenhersteller eingeführt. Daher bleibt das Gesetz unverändert, und es gibt keine rechtlichen Strafen, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Das Wichtigste im Überblick
- Für nach dem 1.1.2020 neu erworbene Systeme, gelten keine Übergangsregelung.
Es drohen Bußgelder bis 25.000,- € für Zuwiderhandelungen für den Kassenbetreiber und für den Kassenvertreiber für jeden Einzelfall.
- Die Finanzverwaltungen der fünf Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Hamburg und Baden-Württemberg werden Kassensysteme bis zum 31.3.2021 nun auch nach dem 30.9.2020 weiterhin nicht beanstanden, wenn
- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und für Hessen gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist
- Die Kassensicherungsverordnung verfolgt das Ziel, digitale Grundaufzeichnungen noch stärker vor Manipulationen zu schützen.
- Grundlage der KassenSichV ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“.
- Das TSE setzt sich aus dem Sicherheitsmodul, dem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle zusammen.
- Zusätzlich zur TSE, ist die Kassenmeldepflicht und die Belegausgabepflicht zu erfüllen.
Begriffserläuterungen:
TSE = zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
DSFinV-K = Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme
BSI = Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BMF = Bundesministerium der Finanzen
Weitere Informationen finden Sie unter: