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Q&A 2020 TSE Konformität


Da viele unserer Kunden noch offene Fragen zu dem Thema KassenSichV 2020, TSE sowie Bonpflicht haben, und das Jahr neigt sich bereits dem Ende haben wir einige der wichtigsten Themen in unserem Q&AFragen BlitzKasse zusammengefast.

Falls Sie weitere Informationen zu diesen und weiteren Themen benötigen, wenden Sie sich gerne an unser Support Team. Wir beantworten Ihre Fragen gerne.

Des Weiteren können Sie mehr Details unter den folgenden Links finden: 

Müssen die mobilen Geräte / Handhalds B. Tabletts mit denen Kundenbestellungen aufgenommen und an den Kassen Server übertragen werden, zusätzlich eine TSE Lizenz haben?

  • Mobile Endgeräte sind dahingehend zu unterscheiden, ob Sie selbst ein Teil eines Aufzeichnungssystems sind, oder als Eingabegerät zu qualifizieren sind. Kann das Gerät offline, ohne Anbindung an eine andere zentrale, die Aufzeichnungen führende Kasse betrieben werden, handelt es sich um ein selbstständiges Aufzeichnungssystem und ist selbst unmittelbar an eine TSE anzubinden. Gehen die Funktionen des Geräts hingegen nicht über die Funktionen z.B. einer Tastatur hinaus, handelt es sich dabei um ein Eingabegerät. In diesem Fall werden die erfassten Daten unmittelbar nach Erfassung an ein mit TSE verbundenes Aufzeichnungssystem übergeben.

Was passiert, wenn ich ein aufrüstbares Kassensystem verwende, aber trotzdem bis zum 31. Dezember 2022 mit der Aufrüstung warte?

  • Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 AO ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000€ Bußgeld belegt ist. Das Bußgeld kann unabhängig davon, ob es tatsächlich eine Manipulation oder Steuerverkürzung gegeben hat, verhängt werden.

 

Dürfen Kassen, die nicht aufrüstbar sind innerhalb einer Filiale mit anderen Kassen mit angeschlossener TSE zeitgleich bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden?

  • Ja, sofern die nicht aufrüstbaren Geräte die Voraussetzungen des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO erfüllen, also eine Anschaffung nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 erfolgte und die Geräte die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 erfüllen. Dies gilt nicht, wenn Kassen in einem Verbundsystem zusammen eingebunden sind.

Wie müssen Trinkgelder in Ihrer Filiale behandelt werden?

  • Trinkgeld an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgeld an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer TSE abzusichern.

Gibt es eine Bonpflicht für alle Geschäfte?

Ja! Im Gesetz wird die „Bonpflicht“ als Belegausgabepflicht (§146 a Abs. 2 AO) bezeichnet. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. Die Belegausgabepflicht gilt auch für Registrierkassen, die der Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO unterliegen. Die Belege dieser Registrierkasse müssen nicht den Anforderungen des § 6 KassenSich entsprechen.

 

Gibt es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht?

Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO da (Nr. 6.9 des AEAO zu § 146a) Nach § 6 KassenSichV kann ein Beleg auch in elektronischer Form ausgegeben werden.

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Neufassung der GoBD & TSE 2020 Voraussetzungen


Neufassung der GoBD & TSE 2020 Voraussetzungen

Durch die kommenden Innovationen in der Kassenindustrie werden zunehmend die durch steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen in den Unternehmen in elektronischer Form geführt. Des Weiteren werden in den Unternehmen aufsteigend immer mehr die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt.

Auch durch die bereits seit längeren Zeiten geplanten TSE Einsatz sind neue technische Vorschriften entstanden.
Hierbei hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Neufassung der GoBD am 28. November 2019 veröffentlicht.
Das neue BMF-Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und kommt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014.
Gleichzeitig wird jedoch noch nicht beanstandet, wann die aufgeführten Grundsätze auf Besteuerungszeiträume angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2020 enden.

Das aktuelle Schreiben finden Sie auf der Internetseite des BMF:

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links:

 

Für unsere Kunden und Kundinnen möchten wir die wichtigsten Änderungen als auch Pflichten der obersten Finazbehörde aufzeigen und erläutern.

Hierbei müssen Sie beachten, dass für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der eingesetzten Verfahren, allein der Steuerpflichtige verantwortlich ist.

Die vorgenommenen Änderungen konkretisieren das vorherige Schreiben und erhalten somit nur punktuelle Änderungen. Zusätzlich dazu hat das BMF Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht, die ebenfalls zum Download verfügbar sind.

 

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

 

Folgende  Änderungen treten ab dem 1.1.2020 in Kraft:

Eine Übergangsfrist (bau-bedingt) für Geschäftsinhaber wird hierbei gewehrt bis zum 31.12.2022

 

Das Sicherheitsmodul (streng monoton steigende Transaktionsnummer) die als Cryptographische Signatur in dem Speichermodul mit einer einheitlichen Schnittstelle wird ab dem 01.Januar 2020 eingesetzt.

 

TSE – Sicherheitsmodul

Hardware Security Modul im A-Trust Rechenzentrum

Führt Signaturen durch Zertifiziert nach BSI-CC-PP-0108-2019

 

TSE – Einheitliche Schnittstelle

Die Schnittstelle zum Aufzeichnungssystem wird zum Einbringen von Daten als auch zum Exportieren  von Daten genutzt.  Diese dient ebenfalls als Management Funktionen der Kassendaten und bei einer aufkommenden Finanzamt Kontrolle.

Hierbei funktioniert die Kassensoftware nur, wenn die dazugehörige TSE Karte korrekt verbunden und aktiv ist.

Da wir als langjähriger Anbieter und Programmierer von Kassensoftwaren sind und unsere Kunden an erster Stelle für uns stehen, haben wir bereits jetzt unsere Kassensoftware für TSE vorbereitet.

 

Alle unsere Blitz!Kasse Kassensoftware und Kassensysteme sind für die neue Gesetzesänderung des Finanzamtes vorbereitet. Diese können Sie in unseren Shop erwerben  Auch den neusten Anforderung entsprechen unsere Kassensoftware ab dem 01. Januar 2020.

Wir wollen daher allen unseren Kunden / Kundinnen nahe liegen die Kassensysteme in näherer Zeit bis zum Anfang des neuen Jahres für TSE 2020 vorzubereiten.

Haben Sie Fragen zu TSE 2020? Oder wissen Sie nicht wo man die TSE Karte bekommt und wie man diese aktiviert? – Dann wenden Sie sich an uns! Unser Support Team steht jederzeit bereit und berät Sie gerne.

 

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