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Befreiung von der Bonpflicht: Wann ist das möglich und wie stellt man den Antrag?

Schnellzugriff:

Bonpflicht Deutschland · Befreiung beantragen · §146a AO · Finanzamt Antrag · Digitale Belege · Kassen Pflicht

Bonpflicht Befreiung beantragen – Voraussetzungen, Antrag & Tipps (Deutschland 2026)

Die Bonpflicht in Deutschland (Belegausgabepflicht) gilt seit dem 01.01.2020 für alle
elektronischen Kassensysteme. Jeder Verkauf muss mit einem Beleg dokumentiert werden – unabhängig davon,
ob der Kunde diesen mitnimmt.

Viele Unternehmer suchen daher nach Möglichkeiten, die Bonpflicht zu umgehen oder zu reduzieren.
Tatsächlich ist eine Befreiung von der Bonpflicht möglich – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen
und ausschließlich nach Genehmigung durch das Finanzamt.

SEO-Überblick:

  • Bonpflicht Deutschland – gesetzliche Grundlage
  • Befreiung Bonpflicht Antrag Finanzamt
  • § 146a AO Belegausgabepflicht
  • Digitale Belege als Alternative
  • Kassensystem gesetzliche Anforderungen (TSE, DSFinV-K)

Was ist die Bonpflicht in Deutschland?

Die Bonpflicht ist Teil der Kassensicherungsverordnung und verpflichtet Unternehmen,
bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg auszugeben.

Diese Regelung gilt für alle Unternehmen mit elektronischem Kassensystem,
insbesondere im Einzelhandel und in der Gastronomie.

Gesetzliche Grundlage der Befreiung (§ 146a AO)

Die Möglichkeit zur Befreiung ergibt sich aus:

§ 146a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 148 Abgabenordnung (AO)

Das Finanzamt kann auf Antrag eine Ausnahme genehmigen,
wenn die Belegausgabe eine unbillige Härte darstellt.

Wann kann man sich von der Bonpflicht befreien lassen?

Eine Befreiung ist nur möglich, wenn der Betrieb nachweislich stark belastet wird.

Typische Voraussetzungen

  • sehr viele anonyme Laufkunden (z. B. Kiosk, Marktstand)
  • hohe Anzahl an Kleinbeträgen
  • extrem schnelle Verkaufsvorgänge
  • unverhältnismäßiger Papierverbrauch
  • hoher organisatorischer Aufwand
Wichtig für das Finanzamt:
Eine Befreiung wird nicht pauschal erteilt.
Jeder Antrag wird individuell geprüft – Standardbegründungen reichen meist nicht aus.

Bonpflicht Befreiung beantragen – so funktioniert es

1. Antrag vorbereiten

Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber schriftlich und sauber strukturiert sein.

2. Antrag beim Finanzamt einreichen

Zuständig ist das Finanzamt Ihres Unternehmensstandorts.

3. Begründung entscheidend

  • Geschäftsmodell beschreiben
  • Kundensituation darstellen
  • Belastung konkret nachweisen

Welche Betriebe profitieren am häufigsten?

Besonders relevant ist die Befreiung für Betriebe mit hoher Kundenfrequenz:

  • Kiosk & Spätkauf
  • Bäckerei & To-go Verkauf
  • Imbiss & Streetfood
  • Marktstände
  • kleiner Einzelhandel

Digitale Belege statt Papier – die bessere Lösung?

In vielen Fällen erlaubt das Finanzamt keine vollständige Befreiung,
sondern verlangt alternative Lösungen.

  • QR-Code Belege
  • digitale Kassenbons
  • elektronische Bereitstellung

Offene Ladenkasse vs. Kassensystem – wichtiger Unterschied

Die Bonpflicht gilt nur für elektronische Kassensysteme.
Eine offene Ladenkasse unterliegt anderen Regeln.

Dennoch gelten auch hier strenge Anforderungen an Dokumentation und Nachvollziehbarkeit.

Muster Antrag Bonpflicht Befreiung (Vorlage)

[Unternehmen]
[Adresse]

Finanzamt
[Adresse]

[Datum]

Betreff: Antrag auf Befreiung von der Bonpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung von der Belegausgabepflicht gemäß § 146a AO.

Begründung:
[individuelle Beschreibung]

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Fazit: Bonpflicht umgehen oder besser optimieren?

Eine Befreiung von der Bonpflicht ist möglich, aber selten.
In der Praxis entscheiden sich viele Unternehmen für eine Optimierung statt Befreiung.

Moderne Kassensysteme ermöglichen digitale Belege, reduzieren Papierkosten
und erfüllen gleichzeitig alle gesetzlichen Anforderungen wie:

  • TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
  • DSFinV-K Export
  • GoBD-Konformität
Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Im Zweifel sollte ein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt konsultiert werden.

Registrierkassenpflicht 2027 in Deutschland – was Unternehmen jetzt wissen müssen

BlitzKasse® Blog · Recht & Praxis

Registrierkassenpflicht ab 2027 – was wirklich kommt und was Sie jetzt tun sollten

Viele Unternehmen fragen sich aktuell: Kommt die Registrierkassenpflicht wirklich – und was bedeutet das konkret für meinen Betrieb?

Thema: Registrierkassenpflicht 2027
Status: Politische Planung (kein Gesetz)
Betroffen: Gastronomie, Einzelhandel, Kiosk
Wichtig: Entwicklung klar erkennbar – Vorbereitung empfohlen

Die Diskussion rund um eine mögliche Registrierkassenpflicht ab 2027 sorgt aktuell für große Unsicherheit.
Viele Händler und Gastronomen stellen sich die Frage:

Kommt die Pflicht wirklich – und was bedeutet das konkret für meinen Betrieb?

Aktueller Stand (2026)

Wichtig: Eine allgemeine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme besteht aktuell noch nicht.

Die sogenannte „Registrierkassenpflicht ab 2027“ basiert derzeit auf dem
Koalitionsvertrag 2025 und ist damit eine politische Zielsetzung,
jedoch noch kein verabschiedetes Gesetz.

Was bereits heute gilt

Auch ohne neue Pflicht bestehen bereits umfangreiche Anforderungen:

      • ✔ TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) bei elektronischen Kassensystemen
      • ✔ GoBD-konforme Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle
      • ✔ Belegausgabepflicht (Bonpflicht)
      • ✔ DSFinV-K Datenexport für Betriebsprüfungen
      • ✔ ELSTER-Meldepflicht seit 2025
Wichtig: Die offene Ladenkasse ist aktuell noch erlaubt –
jedoch mit hohem Risiko bei Betriebsprüfungen und strengen Dokumentationspflichten.

Geplante Änderungen ab 2027

Nach aktuellem politischen Stand könnten folgende Änderungen kommen:

      • 📌 Registrierkassenpflicht ab ca. 100.000 € Jahresumsatz
      • 📌 Verpflichtung zu elektronischen Kassensystemen mit TSE
      • 📌 mögliche Abschaffung der Bonpflicht
      • 📌 stärkere digitale Kontrolle durch Finanzbehörden
Wichtig: Diese Regelungen sind noch nicht final beschlossen.
Änderungen oder Übergangsfristen sind jederzeit möglich.

Warum Unternehmen jetzt handeln sollten

Auch wenn die Pflicht noch nicht verbindlich ist, zeigt sich eine klare Richtung:

➡️ Digitalisierung und Kontrolle nehmen weiter zu.

Unternehmen mit offener Ladenkasse riskieren:

      • ❗ erhöhten Prüfungsaufwand
      • ❗ Diskussionen mit dem Finanzamt
      • ❗ formelle Fehler bei der Kassenführung

Marktentwicklung: steigende Preise

Ein oft unterschätzter Faktor:

      • 📈 steigende Nachfrage nach TSE-konformen Kassensystemen
      • 📈 höhere Anforderungen an Software und Updates
      • 📈 zunehmende gesetzliche Regulierung

Bereits heute führt das zu spürbar steigenden Preisen bei Hardware und Software.

Empfehlung für Unternehmen

✔ frühzeitige Umstellung auf ein gesetzeskonformes Kassensystem
✔ Einsatz einer TSE (z. B. Swissbit USB TSE)
✔ Vorbereitung auf zukünftige Anforderungen

Fazit

Die Registrierkassenpflicht ab 2027 ist noch nicht endgültig beschlossen –
aber die Entwicklung ist eindeutig.

Unternehmen sollten die aktuelle Phase nutzen, um sich
frühzeitig und ohne Zeitdruck vorzubereiten.

Die Anforderungen werden nicht weniger – sondern mehr.

BlitzKasse® – jetzt vorbereitet sein statt später nachrüsten

Mit BlitzKasse® erhalten Sie ein modernes Kassensystem, das bereits heute alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt –
inklusive TSE, DSFinV-K und ELSTER.

Vermeiden Sie spätere Mehrkosten und stellen Sie Ihr Unternehmen frühzeitig sicher auf.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

Kunde Fragt: Warum sind Ihre Kassensysteme teurer als ähnliche Angebote auf eBay oder Amazon – sogar solche, auf denen BlitzKasse oder EXPRESSKasse installiert ist?


Warum sind Ihre Kassensysteme teurer als ähnliche Angebote auf eBay oder Amazon?

Frage eines Kunden: „Warum sind Ihre Kassensysteme teurer als ähnliche Angebote auf eBay oder Amazon – sogar solche, auf denen BlitzKasse oder EXPRESSKasse installiert ist?“

Unsere Antwort – Was steckt hinter günstigen eBay-Kassenlösungen?

Vielen Dank für Ihre berechtigte Frage – wir hören sie tatsächlich sehr oft.

Ja, wir betreiben einen offiziellen Shop auf eBay, und unsere Preise dort unterscheiden sich kaum von denen in unserem eigenen Onlineshop. Uns ist bewusst, dass es auf Onlineplattformen scheinbar identische Kassensysteme mit unserer Software zu deutlich günstigeren Preisen gibt. Doch hier ist besondere Vorsicht geboten – insbesondere im Hinblick auf gesetzeskonforme Kassensysteme, TSE-Pflicht und Finanzamtkonformität.

1. Kassensoftware oft nur als Demo-Version installiert

Viele dieser Systeme stammen nicht von uns oder unseren offiziellen Vertriebspartnern. Es ist häufig nur eine 30-Tage-Demoversion installiert – ohne gültige Lizenz, ohne Updates, ohne Support. Diese Systeme sind nicht GoBD-konform und bergen ein hohes rechtliches Risiko.

2. Veraltete Hardware ohne Windows-Updates

  • Keine Sicherheitsupdates mehr (Verstoß gegen §146a AO)
  • Langsame Datenexporte (DSFinV-K)
  • Hohes Ausfallrisiko
  • Nicht KassenSichV-konform

3. Kein offizieller Ansprechpartner oder Support

Wer hilft bei Lizenzierung, TSE-Fehlern oder Exportproblemen? Viele Kunden stehen nach dem Kauf allein da – und wenden sich letztlich an uns.

✅ Unsere Empfehlung: Worauf Sie beim Kauf achten sollten

  • ✔️ Dauerlizenz für BlitzKasse oder EXPRESSKasse
  • ✔️ Windows 10 Pro oder Windows 11 mit laufendem Support
  • ✔️ TSE-Modul mit Zertifikat (mind. 5 Jahre gültig)
  • ✔️ GoBD & DSFinV-K konforme Kassensoftware
  • ✔️ Support vom offiziellen Hersteller

💬 Bereits gekauft – was jetzt?

Sie haben bereits ein System und sind unsicher, ob alles lizenziert ist? Wir helfen gern:

  • 🛠️ Nachlizenzierung Ihrer Software
  • 💻 Hardware-Tausch und Upgrade
  • 🔄 Umstieg auf zertifizierte Komplettlösungen mit Windows 11

📄 Support-Anfrage / Formular

Nutzen Sie unsere PDF-Vorlage und senden Sie uns Ihre Daten:

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Erinnerung an die Bonpflicht: Sinnvoll oder Bürokratiemonster?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Bonpflicht: Jeder Kassiervorgang muss durch die Ausgabe eines Belegs dokumentiert werden. Das Ziel dieser Pflicht? Die Erschwerung von Steuerbetrug und Manipulationen an Kassensystemen. Doch während die Idee dahinter sinnvoll erscheint, ist die Umsetzung für viele Unternehmen, vor allem für kleine Betriebe, eine vor allem erhebliche, finanzielle Belastung. Lassen Sie uns die Vor- und Nachteile der Bonpflicht nochmal genauer betrachten und warum sie weiterhin für Diskussionen sorgt.

Warum die Bonpflicht eingeführt wurde

Die Bonpflicht ist Teil des sogenannten „Kassengesetzes“, welches Manipulationen an Kassensystemen vorbeugen soll. Kassensysteme, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können Lücken für Steuerbetrug bieten. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass jeder Verkauf registriert und dokumentiert wird, um die Steuerehrlichkeit zu erhöhen und einen fairen Wettbewerb zu fördern. In der Theorie klingt dies logisch: Ein fälschungssicherer Bon, der mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen ist, kann den Beweis liefern, dass jeder Kassiervorgang ordnungsgemäß erfasst wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift muss man mit Strafen von bis zu 20.000€ rechnen.

Die Schattenseite: Hoher Papierverbrauch und Mehraufwand

Doch in der Praxis gibt es zahlreiche Kritikpunkte an der Bonpflicht. Der wohl offensichtlichste ist der immense Papierverbrauch, der durch die Belegausgabepflicht entsteht. Selbst bei kleinen Einkäufen muss ein Bon gedruckt werden, und das auch dann, wenn Kunden diesen gar nicht wünschen. Dies führt zu einem enormen Anstieg an Papiermüll – eine Belastung für die Umwelt, welche trotz des großen Angebots an modernen, digitalen Lösungen schwer nachvollziehbar erscheint.

Auch der Mehraufwand für die Betriebe ist nicht zu unterschätzen. Gerade kleine Läden und gastronomische Betriebe müssen seit Einführung der Bonpflicht höhere Kosten für die Anschaffung entsprechender Kassensysteme und TSE-Geräte tragen. Diese Systeme sind oft nicht günstig und erhöhen zusätzlich den bürokratischen Aufwand, den kleine Unternehmen stemmen müssen. Für sie bedeutet die Bonpflicht oft mehr Bürokratie und höhere Kosten, ohne dass ein wirklicher Mehrwert für das eigene Geschäft erkennbar ist.

Verständlicher Ansatz zur Bekämpfung von Steuerbetrug

Trotz der berechtigten Kritikpunkte gibt es auch Stimmen, die die Bonpflicht verteidigen. Die Idee dahinter – Steuerehrlichkeit und ein fairer Wettbewerb – ist im Grunde richtig. Gerade in Branchen, in denen viel Bargeld fließt, wie etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel, kann es verlockend sein, Einnahmen nicht vollständig zu erfassen. Die Bonpflicht schafft hier eine zusätzliche Sicherheit, die Betrug erschweren soll. In diesem Sinne zeigt die Bonpflicht auch, dass der Staat den fairen Wettbewerb und die Steuerehrlichkeit schützen will.

Zukunftsperspektiven: Digitale Lösungen statt Papierbons?

Viele Experten fordern jedoch eine Weiterentwicklung der Bonpflicht. Moderne Technologien bieten inzwischen Alternativen zum Papierbon, wie z. B. digitale Belege, die über Apps oder per QR-Code bereitgestellt werden. Diese Lösungen sind nicht nur umweltfreundlicher, sondern könnten auch den Verwaltungsaufwand für Unternehmen senken. Ein digitales Belegsystem könnte zudem die Kundenfreundlichkeit erhöhen, da viele Verbraucher den Papierbon ohnehin nicht benötigen und lieber eine digitale Variante nutzen würden.

Fazit: Bonpflicht zwischen Sinn und Überlastung

Die Bonpflicht bleibt ein umstrittenes Thema. Auf der einen Seite bietet sie eine Möglichkeit, Steuerbetrug zu bekämpfen und für mehr Transparenz zu sorgen. Auf der anderen Seite stellt sie für viele Unternehmen eine zusätzliche Belastung dar – finanziell und organisatorisch. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in Zukunft moderne Alternativen zur Papierpflicht prüft, die sowohl die Umwelt als auch die Unternehmen entlasten. Die Idee hinter der Bonpflicht ist nachvollziehbar, doch die Umsetzung bedarf dringend einer Anpassung an die digitale Zeit.

Bonpflicht: Alle wichtigsten Informationen zur Rechnungsanforderung und Bon Ausstellung

Als Bon gilt der ausgedruckte Nachweis über einen Geschäftsvorgang an der Kasse. Der Kunde erhält einen Kassenbeleg ausgehändigt, als Nachweis darüber, dass er die gekaufte Ware bezahlt hat. Des Weiteren zeigt der Kassenbeleg auf, welche Waren, in welcher Stückzahl und zu welchem Preis gekauft wurden.

Seit 2020 verpflichtet die Belegausgabepflicht – besser bekannt als Bonpflicht – alle Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem, ihren Kunden beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen einen Beleg auszuhändigen. Nur wer eine offene Ladenkasse betreibt, ist davon nicht betroffen.

Im Rahmen des Kassengesetzes (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) wurde per 1.1.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (=Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt. Auf die Art der elektronischen Kasse kommt es nicht an. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.

Das bedeutet, das jeden Buchungsvorgang, das heißt für den einzelnen Geschäftsvorfall muss einerseits ein Beleg (Bon) erstellt und andererseits dem Beteiligten, also dem Gast beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Wir erklären, was hinter der Vorschrift steckt und was der neue Kassenbon oder eine Rechung  enthalten muss.

Doch zuerst sollte man die jeweiligen Begriffe definieren um einen besseren Überblick und Verständnis der jeweiligen Regelungen zu bekommen.

 

Begriffsklärung: Bon, Beleg, Quittung und Rechnung

 

  • Beleg ist der Oberbegriff: Darunter versteht man alle Dokumente, welche als Nachweis eines geschäftlichen Vorgangs dienen. Grundsätzlich gilt: keine Buchung ohne Beleg. Wenn Du zum Beispiel nachweisen möchtest, dass ein Leistungsempfänger von Dir eine Leistung erhalten und diese bezahlt hat, kannst Du einen Beleg verwenden.
  • Ein Bon ist ein meist automatisch von elektronischen Kassensystemen erzeugtes Dokument über den Kauf und die Bezahlung von Dienstleistungen oder Waren.
  • Eine Rechnung wird verwendet, um Leistungsempfängern über fällige Entgelte zu informieren. Grundsätzlich gilt eine Rechnung allein nicht als Zahlungsbeleg, sondern bestätigt, dass eine Leistung oder ein Produkt bereits dem Kunden übergeben, aber noch nicht (zur Gänze) bezahlt wurde.
  • Eine Quittung wiederum bestätigt den Empfang einer Zahlung oder einer Leistung. Das bedeutet, dass der Kunde (Empfänger der Quittung) dem Leistungserbringer (Unternehmer) nichts mehr schuldig und somit der Auftrag abgeschlossen ist. Sofern sich auf einer Rechnung der Vermerk „Betrag dankend erhalten“ befindet, stellt die Rechnung auch eine Quittung dar.

 

Bon Anforderungen

Der Beleg kann in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z.B. im PDF- Format) ausgegeben werden.

Bei Belegen in Papierform muss dieser erstellt und dem Kunden angeboten werden. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann dieser vernichtet werden. Eine Mitnahmeverpflichtung durch den Kunden existiert nicht.

 

Bei Belegen in elektronischer Form ist folgendes zu beachten:

Die Bereitstellung eines elektronischen Beleges muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen.

Empfang sowie Sichtbarmachung des elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein.

 

Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten z.B. per E-Mail, Whatsapp, MMS, QR-Code, Freigabe-Link etc. kommt es nicht an.

Lediglich ein Sichtbarmachen des Bons auf dem Gerät des Händlers, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme, reicht nicht aus. Auch hier kann auf die elektronische Entgegennahme verzichtet werden.

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Datum des Umsatzes
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  4. Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  5. Betrag je Zahlungsart
  6. Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  7. Transaktionsnummer
  8. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
  9. Signaturzähler
  10. Prüfwert

 

Rechnungsanforderungen § 14 IV UStG

( https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html )

 

Die Mindestanforderungen an eine Rechnung für Ihre Kunden beinhalten folgende Informationen:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Steuernummer / USt-IdNr. des leistenden Unternehmens
  4. Ausstellungsdatum
  5. Rechnungsnummer
  6. Menge & handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang
  7. Zeitpunkt der Leistung
  8. Entgelt
  9. Steuersatz
  10. Steuerbetrag

 

Bitte beachten Sie die Vorgaben zu Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14bUStG.

Des Weiteren müssen die Zusatzangaben als auch Sonderregelungen nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regeln:

 

Sonderregelung des § 14 VI UStG und § 31 ff. UStDV 

Die Sonderregelungen gelten als Erleichterung zu den Angaben in der Rechnung (§ 31UStDV).

Bei maschinellen Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Steuersatz angegeben wird (vgl. § 32UStDV).

(https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__32.html )

 

Folgende Angaben sind bei Rechnungen über Kleinbeträge mit verminderten Anforderungen, wenn der Gesamtbetrag die Höhe von 250€ nicht übersteigt, verpflichtend:  (vgl. §§ 33 & 35UStDV)

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Ausstellungsdatum
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art & Umfang
  4. Gesamtbetrag
  5. Steuersatz

 

Befreiung von der Belegausgabepflicht – Ausnahmen per Antrag an das örtliche Finanzamt

Wie in der Gesetzgebung ganz allgemein üblich ist, gibt es Ausnahmen von vielen Regelungen. So ist es auch in Bezug auf die Belegausgabepflicht. Folgende Situationen zeigen Ihnen auf, wie  und wann Sie von der Belegausgabepflicht per separaten Antrag an das zuständige Finanzamt befreit werden können.

Nach § 146a Absatz 2 AO können Sie per Antrag bei den Finanzbehörden im Falle des Verkaufs von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gemäß § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreiet werden. Die erteilte Befreiung kann jedoch jederzeit zurückgenommen werden.

( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html )

Nach § 148 AO „können die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen dann Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt, und wenn darüber hinaus eine Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist auch rückwirkend möglich“.

( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html)

 

 

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