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Die Zukunft der Rechnungsstellung: Elektronische Rechnungen nach dem Wachstumschancengesetz


Unternehmer stehen vor neuen Herausforderungen in Bezug auf die Rechnungsstellung, insbesondere im Kontext des Wachstumschancengesetzes. Die Grundregel, dass Unternehmer berechtigt sind, Rechnungen auszustellen, wenn sie Lieferungen oder Leistungen erbringen, bleibt bestehen. Jedoch bringt das Wachstumschancengesetz eine bahnbrechende Veränderung mit sich – die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E.

Wer ist betroffen?

Diese Verpflichtung betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), wobei sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein müssen. Die Ansässigkeit im Inland erfordert dabei einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine beteiligte Betriebsstätte im Inland. Eine umsatzsteuerliche Registrierung allein löst keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung aus.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch Vermieter, die steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten, von dieser Verpflichtung betroffen sein können, sofern sie mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig sind.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Aufgrund des erwarteten Umsetzungsaufwandes für Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch großzügige Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Bis Ende 2026 dürfen für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben zulässig, erfordern jedoch die Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Bis Ende 2027 besteht die Möglichkeit, Papierrechnungen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze zu verwenden. Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben ebenfalls zulässig, erfordern jedoch Zustimmung des Rechnungsempfängers und die Bedingung, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR hat.

Für Unternehmer, deren Vorjahresumsatz (2026) diese Grenze überschreitet, besteht die Option, Rechnungen mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) zu übermitteln, auch wenn sie nicht dem neuen Format entsprechen.

Ab 2028 müssen die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung zwingend eingehalten werden.

Wichtige Informationen:

Elektronischer Datenaustausch (EDI) und die Zukunft der Rechnungsstellung: Eine detaillierte Erklärung

Die Zukunft der Rechnungsstellung steht vor bedeutenden Veränderungen, insbesondere im Hinblick auf den elektronischen Datenaustausch (EDI) und die geplanten ViDA-Maßnahmen. Diese Entwicklungen sind entscheidend für Unternehmen, die ihre Rechnungsprozesse an die sich ändernden gesetzlichen Anforderungen anpassen müssen.

EDI-Verfahren und seine Fortführung:

Das elektronische Datenaustauschverfahren (EDI) bleibt auch über den Übergangszeitraum und bis mindestens 31. Dezember 2027 weiterhin anwendbar. Dies bedeutet, dass Unternehmen dieses bewährte Verfahren weiterhin nutzen können, um ihre Umsatzsteuerinformationen auszutauschen und somit den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden.

Allerdings gibt es eine entscheidende Bedingung: Das EDI-Verfahren bleibt nur anwendbar, wenn die ausgetauschten Umsatzsteuerinformationen den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder mit dieser kompatibel sind. Die CEN-Norm EN 16931 legt europaweit einheitliche Regeln für den elektronischen Datenaustausch von Rechnungen fest. Daher ist es von größter Bedeutung, dass die Informationen, die durch das EDI-Verfahren übermittelt werden, den festgelegten Normen entsprechen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre bestehenden EDI-Systeme in der Lage sind, die notwendigen Umsatzsteuerinformationen gemäß der CEN-Norm EN 16931 zu extrahieren. Dies erfordert möglicherweise Anpassungen oder Updates der bestehenden EDI-Infrastruktur, um den zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden.

Die Zukunft der Meldesysteme und ViDA-Maßnahmen ab 2028:

Ab dem Jahr 2028 wird die Einführung eines Meldesystems und der ViDA-Maßnahmen in die Praxis umgesetzt. Diese Änderungen sind darauf ausgerichtet, die Prozesse der Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen zu digitalisieren und zu optimieren.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erhält die Ermächtigung zur genauen Ausgestaltung des elektronischen Formats der Rechnungen. Das bedeutet, dass das BMF in der Lage sein wird, die spezifischen Anforderungen und Standards für das elektronische Rechnungsformat festzulegen. Dies ermöglicht eine genauere Regulierung und Implementierung der ViDA-Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unternehmen effizient und rechtskonform agieren.

Unternehmen sollten daher genau verfolgen, wie sich die Ausgestaltung dieser Meldesysteme entwickelt und sicherstellen, dass ihre internen Prozesse und Systeme rechtzeitig an die neuen Anforderungen angepasst werden. Die genaue Ausgestaltung durch das BMF wird eine wichtige Rolle dabei spielen, wie Unternehmen in Zukunft ihre Rechnungen erstellen, übermitteln und verwalten.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bei offenen Fragen oder Unsicherheiten zu diesem Thema empfehlen wir dringend, sich an fachkundige Berater wie Ihren Steuerberater zu wenden. Ihr Steuerberater ist mit Ihrer individuellen Unternehmenssituation vertraut und kann maßgeschneiderte Ratschläge und Lösungen bieten. Die Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung und die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen erfordern möglicherweise eine detaillierte Analyse Ihrer Geschäftsprozesse und eine individuelle Beratung.

https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/steuermeldungen/wachstumschancengesetz-5869772

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wachstumschancengesetz-2216866

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Falls es zu dem Thema bei Ihnen noch Fragen offen sind oder Sie eine Beratung wünschen, steht unser Support Team Ihnen gerne zur Seite. Rufen Sie uns an. Wir sind Mo. – Fr. von 10-18 Uhr für Sie da.

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Abschied von unserem ehemaligen Kollegen und Freund


Unser ehemaliger Kollege, Evgheni Kilinski der uns jahrelang unterstützt und im Arbeitsalltag begleitet hat, ist leider von uns gegangen.

Die Zeit, die wir mit ihm als Kollegen verbringen durften kann keiner nehmen.

Wir behalten dich stets bei uns im Herzen. Dein Wesen hat uns nachhaltig bereichert.

November 2023

Umsatzsteuer Regelungen in der Gastronomie 2023 – Ausblick für 2024


Umsatzsteuer Regelungen in der Gastronomie

Umsatzsteuer Regelungen in der Gastronomie

Sehr geehrte Kunde, sehr geehrte Kundin,

wir möchten Sie heute über eine wichtige Änderung im Bereich der Umsatzsteuersätze in der Gastronomiebranche informieren, die erhebliche Auswirkungen auf die Preise von Speisen und Getränken sowie auf die wirtschaftliche Lage der Gastronomen haben kann. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden temporäre steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die Gastronomiebranche zu unterstützen. Eine dieser bedeutsamen Änderungen war die zeitweise Reduzierung der Umsatzsteuer, die in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG geregelt ist und im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Anwendung fand.

Bis zum 31. Dezember 2023 gilt für Speisen in Restaurants der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anstelle des üblichen Satzes von 19 %. Diese Ermäßigung wurde eingeführt, um die Gastronomen zu entlasten und die Nachfrage nach Restaurantbesuchen zu fördern, da die Branche erheblich unter den Betriebsschließungen während der Pandemie gelitten hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Reduzierung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % ausschließlich für Speisen gilt. Getränke unterliegen weiterhin dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Dies bedeutet, dass in Restaurants sowohl alkoholische als auch nicht-alkoholische Getränke nach wie vor mit dem höheren Steuersatz besteuert werden.

Mit dem Auslaufen der temporären Maßnahme zum 31. Dezember 2023 wird es ab dem 1. Januar 2024 eine neue Regelung der Umsatzsteuersätze in der Gastronomie geben. Für den Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort im Restaurant wird der allgemeine Steuersatz von 19 % wieder Anwendung finden. Das bedeutet, dass Gastronomen für die Abgabe von Speisen wieder den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % erheben müssen.

Für die Lieferung von Speisen oder den Verzehr außerhalb des Restaurants hingegen bleibt der ermäßigte Steuersatz von 7 % bestehen. Diese Regelung betrifft beispielsweise Lieferdienste oder Speisen zum Mitnehmen. Hier bleibt der reduzierte Steuersatz bestehen, was für die Gastronomen eine Entlastung darstellen kann und möglicherweise attraktivere Preise für die Kunden ermöglicht. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Gastronomiebranche und die Preise, die Sie als Kunden zukünftig erwarten können. Für Speisen, die Sie in einem Restaurant vor Ort genießen, sollten Sie sich ab dem 1. Januar 2024 auf einen höheren Preis einstellen, da der allgemeine Steuersatz von 19 % wieder in Kraft tritt. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass diese Änderung unabhängig von der Qualität der Speisen und des Services erfolgt und daher die Kosten für Ihre Restaurantbesuche beeinflusst. Wenn Sie jedoch Speisen liefern lassen oder zum Mitnehmen bestellen, bleibt der reduzierte Steuersatz von 7 % bestehen. Dies könnte bedeuten, dass Sie weiterhin günstigere Preise für Ihre Mahlzeiten genießen, wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Speisen außerhalb des Restaurants zu verzehren.

Insgesamt zeigt diese Änderung in den Umsatzsteuersätzen in der Gastronomiebranche die Wichtigkeit der Kenntnis der steuerlichen Bestimmungen und deren Auswirkungen auf die Branche. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen oder Unklarheiten bezüglich der Preise und Steuersätze in Restaurants an das Personal zu wenden oder sich von Experten beraten zu lassen.

Wir hoffen, dass diese Informationen Ihnen bei Ihrer Entscheidung bezüglich Ihrer Restaurantbesuche und Bestellungen behilflich sind. Die Umsatzsteuersätze können einen erheblichen Einfluss auf Ihre Ausgaben haben, und es ist wichtig, gut informiert zu sein.

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diese Informationen zu lesen, und wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um etwaige Fragen zu beantworten. Sollten Sie eine Hilfestellung bei der Umsatzsteuer Einstellung in der Blitz!Kasse Kassensoftware benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Support Team. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

M&S SystemSolutions GmbH

 

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