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Kaffee To Go? – Die Besteuerung von Getränken und deren Besonderheiten


Kaffee oder doch ein Cappuccino? So alles gleich ist es jedoch nicht:

Als Gewerbetreibender eines Cafés oder Restaurants muss man genau auf die Zubereitung der Getränke achten und wie man diese besteuert. Dabei gibt es einige Regeln zu beachten.
Die Faustregel lautet: Für Gewöhnlich wird für alle Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent berechnet – egal ob zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort.

Jedoch gilt diese Regelung nicht für Milchgetränke – diesen ist eine besondere Behandlung zuzuschreiben.

Handelt es sich um Milchmischgetränke To Go ist Vorsicht geboten: Für Milch gilt nämlich grundsätzlich die ermäßigte Umsatzsteuer – also 7% Besteuerung, da es sich hier um ein Grundnahrungsmittel handelt.

Kaffee To Go?

Der Milchanteil bestimmt die Mehrwertsteuer, denn davon ist es abhängig welchen Steuersatz das Geschäft verwenden muss.
In Details bedeutet dies: Bestellt ein Gast einen Kaffee mit einem Milchanteil von über 75 % zum Mitnehmen, wird dieses Getränk mit 7 % besteuert. Bei Heißgetränken wie Cappuccino oder Latte Macchiato gilt also die ermäßigte Mehrwertsteuer, wenn das Getränk To Go bestellt wird.

Schwarzer Kaffee hingegen fällt unter die Kategorie “Getränk” und wird immer mit der regulären Umsatzsteuer berechnet. Ihm schreibt man in der Regel 19% Umsatzsteuer zu.
Wichtig dabei: diese Regelung gilt ausschließlich für Kuhmilch. Der Mehrwertsteuersatz für Milchmischgetränke mit alternativer Milch wie Soja-, Reis- oder Hafermilch ist nicht ermäßigt. Pflanzliche Milch wird nämlich nicht als Grundnahrungsmittel gezählt. Getränke mit dieser Art Ersatzmilch werden in der Regel mit 19% besteuert.
Ausnahmen gibt es auch bei Fruchtgetränken: Während ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet wird, gilt für einen Smoothie der Steuersatz von 7 Prozent – sofern er außer Haus oder an einem Stehtisch verzehrt wird. Klingt absurd? Doch so sind leider die Regeln.

Möchten Sie mehr über dieses oder weitere Themen des Gebiets Umsatzsteuer erfahren, so finden Sie viele weitere Einträge auf unserem Blog. Dort erzählen wir Ihnen wie Sie mit Hilfe von unserer Kassensoftware Ihr Geschäft voranbringen können.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem oder anderen Themen, so werden Sie sich an unser Support Team. Gerne sind wir Mo.-Fr. von 12:00-18:00 für Sie erreichbar. Sie erreichen uns telefonisch unter Tel.:+49 (0) 911 80 1985 70  oder auch per E-Mail.

USt. & die richtige Besteuerung der Ware


Umsatzsteuer und die richtige Besteuerung der Ware – ein immer wiederkehrendes Problem in der Gastronomie

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Ob man ein neues Geschäft / Restaurant oder Café eröffnet – oder bereits Jahre lang in dem Geschäft ist – es stellt sich immer die Frage “Mit welchem Steuersatz muss ich meine Getränke und Speisen besteuern?”.

Neben der regulären Mehrwertsteuer von 19 Prozent gibt es auch in der Gastronomie die reduzierte Umsatzsteuer von 7 Prozent. Es ist unerheblich zu wissen in welcher Situation welche Steuer eingesetzt wird, denn schließlich überprüft das Finanzamt bei Betriebsprüfungen ganz genau, ob die richtige Umsatzsteuer berechnet wird.

 

Mehrwertsteuersenkung in Deutschland bleibt bei 7 Prozent bis Ende 2023

Achtung: Die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 % auf Speisen wurde für die Gastronomie bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Damit will die Bundesregierung der stark von der Corona-Pandemie betroffenen Gastronomie helfen. Mehr Informationen dazu finden Sie online unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-06-03-verlaengerung-befristete-anwendung-des-ermaessigten-umsatzsteuersatzes-fuer-restaurations-und-verpflegungsdienstleistungen.html

Dort können Sie alle benötigten Details zu Mehrwertsteuersenkung in Deutschland – Mehrwertsteuer-Änderung in Deutschland für die Gastronomie finden.

Aufgrund des Coronavirus hat die deutsche Bundesregierung entschieden, dass die Mehrwertsteuer für Speisen, die in einer Gastronomie konsumiert werden auf 7 Prozent reduziert.  Von der Steuererleichterung profitieren Restaurants, Cafés und Bars. So können Gewerbetreibende Ihre Gerichte sowohl außer Haus  als auch im Haus mit 7% besteuern.

Die Tücken der Mehrwertsteuer Regelungen – und alles was Sie noch heute wissen müssen.

In der Gastronomie wird eine Bandbreite an Gerichten angeboten: ob Pizzeria oder Cesar Salat – man muss bei der Besteuerung der Ware genau aufpassen.

Hierbei stellt sich immer wieder die Frage: 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer und wieso gibt es verschiedene Steuersätze?

Um eine genaue Antwort auf die Frage zu bekommen, sollte man sich die geschichtliche Entwicklung des Mehrwertsteuergesetzes unter die Lupe nehmen.

Denn, wer hätte das gedacht: Die Mehrwertsteuer gibt es in Deutschland erst seit etwas mehr als 50 Jahren. Dabei gab es schon seit der Geburtsstunde der Mehrwertsteuer die Unterscheidung zwischen dem regulären Steuersatz und einem ermäßigtem Steuersatz.

Der Grund hierfür liegt daran, dass der Grundbedarf – also die Artikel des täglichen Gebrauchs preiswerter sein sollte. Deswegen gilt in Deutschland zum Beispiel für die meisten Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Dabei werden Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier, Getreide- und Backwaren nur mit 7% besteuert. Anders verhält es sich jedoch bei  Getränken. Diese hingegen werden mit 19 Prozent besteuert – egal ob alkoholfrei oder alkoholhaltig.

Wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuer in der Gastronomie – und was muss man bei der Besteuerung in den Restaurants beachten?

Im Bereich der Gastronomie wird bei der Kalkulation der Preise nicht der ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel genutzt – sondern 19%. Die Zubereitung von Speisen, das Bereitstellen von Tischen und Stühlen sowie der Service in einer Gastronomie fallen unter den Bereich der Dienstleistungen. Als Gastgeber stellt man so den Service seines Restaurants zur Verfügung. Aus diesem Grund werden hier die Lebensmittel mit 19% besteuert.

Aber Achtung: Die korrekte Besteuerung von Speisen und Getränken in der Gastronomie hängt noch von weiteren Faktoren ab, an die im ersten Moment oft gar nicht gedacht wird. Einige wichtige Faktoren hierbei sind: Art des Gewerbes – Restaurant, Café, Bar und Kantine, Essen die Gäste im Haus oder außer Haus, Lieferservice etc.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Was wird wo und wie gegessen?

Handelt es sich bei Deiner Gastronomie um ein Restaurant, ein Café, eine Bar oder eine Kantine, dann gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 Prozent Mehrwertsteuer. Ausschlaggebend ist dabei, dass Ihre Gäste hier in den Genuss vieler Vorzüge kommen: Gemütliche Sitzmöglichkeiten laden zum längeren Verweilen ein, während der Service Ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen wird – Stichwort Dienstleistung.  So werden Dienstleistungen in den Restaurant mit 19% für Essen und 19% für Getränke besteuert.

Der Imbiss

Bei einem Imbiss oder Food Truck geht es oft weniger um das Ambiente im Gastronomiebetrieb, sondern vielmehr um den schnellen Verzehr von zubereiteten Speisen. Hier geht alles um die Geschwindigkeit statt um den Service. Aus diesem Grund gibt es hier eine klare Trennung: Werden in der Gastronomie Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Falls es jedoch nur Stehtische oder gar keine Möbel gibt, die dem Betrieb gehören, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Außer Haus

Außer Haus – also Mitnahme der Speisen und Getränke nach Hause wird anders besteuert als das der Verzehr der Speisen in einem Ambiente. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Trennungen. Für Lebensmittel, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen grundsätzlich nur 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Getränke dabei bleiben mit der Besteuerung von 19% fest.

Jedoch auch hier gibt es einiges zu beachten: Nicht alle Speisen werden gleich behandelt!

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html

Hummer z.B. ist ein Luxusprodukt und wird entsprechend mit 19 Prozent besteuert. Dies gilt ebenfalls für weitere Luxusgüter. Eine detaillierte Liste aller Sonderfälle finden Sie unter anderem in der Anlage 2 UStG. Den Link hierfür stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte Sie Fragen bezüglich der korrekten Besteuerung haben wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater. Des Weiteren steht auch unser Support Team Ihnen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen gerne bei der Einstellung der Steuersätze in Ihrer Blitz!Kasse Kassensoftware.

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