Blitz!Kasse (alle Versionen ab 2019) arbeitet mit der unter BSI-K-TR-0374-2020 amtlich zertifizierten TSE (technische Sicherheitseinrichtung) von Cryptovision/Bundesdruckerei und unter BSI-K-TR-0362-2019 zertifizierten TSE von der Firma
Swissbit.

Blitz!Kasse ist SWISSBIT UND BUNDESDRUCKEREI TSE kompatibel
Blitz!Kasse ist SWISSBIT UND BUNDESDRUCKEREI TSE kompatibel

Mit Hilfe von Blitz!Kasse TSE signierten Bons präsentieren Sie der Finanzverwaltung Ihr Kassensystem, welches allen Anforderung des Finanzamtes entspricht .
Bereits seit dem 01. Januar 2020 sind die TSE sowie der Datenaufbau nach DSFinV-K 2.x  für alle Kassen- und Warenwirtschaftssysteme mit
Kassenfunktion gesetzlich vom Finanzamt vorgeschrieben.
Hierbei muss beachtet werden, dass die Verlängerung der alten Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 seitens des Bundesfinanzministeriums ausdrücklich abgelehnt wurde.
Seit der Veröffentlichung vom 22.12.2016 hätte für die Softwarehersteller ausreichend Zeit für die Implementation und Einführung bestanden.
Einzelhändler, die nach dem 1.1.2020 eine neue Kasse ersteigern, benötigen bei strenger Auslegung der Gesetze ab sofort eine TSE
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. Dabei werden in Einzelfällen bei Zuwiderhandlung dem Anbieter und dem Kunden bis zu je 25.000,- € Bußgeld angedroht.
Seitens des BMF wurde jedoch eine weitere gesetzliche Übergangsfrist bis 1.1.2023 zur Nachrüstung gegeben. Diese gilt jedoch nur für herkömmliche Kassen, die an bestimmte Auflagen gebunden ist.
Seitens der Bundesländer jedoch, gibt es bereits ebenfalls weitere Fristverlängerungen, die an Bedingungen gebunden sind. Da es dabei 16
Bundesländer jeweils anders für sich entschieden haben, wird es nun noch unübersichtlicher und komplizierter. In dieser Situation sollte man am besten zu seinem Steuerberater in eigenem Bundesland wenden und Details erfragen.
Am einfachsten und gleichzeitig am sichersten ist jedoch der Einsatz eines Systems wie Blitz!Kasse mit per TSE signierten Belegen.
Bitte beachten Sie, dass alle aufgeführten Angaben nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr zu entnehmen sind.

Nicht unsere Firma, sondern nur Ihre Steuerberaterin / Ihre Steuerberater sind gesetzlich befugt, Auskünfte in steuerlichen Fragen zu geben.
Alle Anwender sind aus diesem Grund verpflichtet, die Abläufe und Ergebnisse der Kasse/Warenwirtschaft durch Ihre Beraterinnen/Berater untersuchen zu lassen.
Wichtige Anhaltspunkte, die beachtet werden müssen:

Am 29.11.2019 veröffentlichte das BMF eine Orientierungshilfe (siehe Anhang) mit zwei wesentlichen Klarstellungen:
• Für alle Kassensysteme, die nach dem 01. Januar erworben wurden, gelten keine Übergangsregelung.
•  Hierbei drohen in jedem Fall Bußgelder bis 25.000,- € für Zuwiderhandlungen für den Kassenbetreiber als auch für den
Kassenvertreiber.
• Warenwirtschaftssysteme mit Barfunktion fallen unter das Kassen-Gesetz

•  Gesetzlich vorgeschrieben sind die TSE sowie die DSFinV-K 2.x  für alle neuen Kassen- und Warenwirtschaftssysteme mit
Kassenfunktion ab dem 01. Januar 2020.
Die neue Übergangsfrist bis 1.1.2023 zur Nachrüstung gilt für herkömmliche Kassen, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 31.12.2019 gekauft wurden -PC-Kassen sind dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Auslaufend zum 30.9.2020 wurde per BMF-Schreiben vom 6. November 2019 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ für
Kassenanwender, aber nicht für Kassenhersteller eingeführt. Daher bleibt das Gesetz unverändert, und es gibt keine rechtlichen Strafen, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Hierbei ist die „Nichtbeanstandungsregelung“ nicht ganz übersichtlich und aus diesem Grund für Juristen/innen und Steuerberater/innen. Dabei steht dort ausdrücklich u.a.: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“ sowie „Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt“, während die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO auf unbestimmte Zeit erst mal aufgeschoben wird.

Es ist sicher, dass alle Warenwirtschaftssysteme, die eine Kassenfunktion haben, auch unter die Kassengesetze fallen. Die dazugehörige Abgrenzung (BMF v. 17.06.2019 – IV A 4 – S 0316-a/18/10001 BStBl 2019 I S. 518) ist nicht leicht zu erstehen. Bei der Warenwirtschaft ist man somit nur auf der sicheren Seite, wenn die Rechnungen incl. an Laufkunden zur späteren Barzahlung erstellt, die KassenSichV Regelungen beachtet werden. Es wird aber bei der Beurteilung auch eine Rolle spielen, ob Bar oder EC-Zahlung eine ganz seltene Ausnahme ist oder nicht. Hierzu empfiehlt sich für den Einzelfall, eine schriftliche Stellungnahme des Steuerberaters zu den Akten zu legen.

In §146a AO wird ausdrücklich auf die Nichtbeanstandungsregelung vom 6.11.2019 hingewiesen, die weiterhin als gültig gefunden wird, und zeigt auf, dass:
Es nicht rechtens ist, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für lektronische
Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 aufgezeigten Ansprüchen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu verkaufen oder gewerbsmäßig für den Kunden in den Verkehr zu bringen. Hiermit will der Gesetzgeber die Käufer eines Kassensystems schützen. Dabei bleibt jedoch die Frage offen, wer trägt den Schaden, falls der Anwender sein Geld und seine Zeit in eine nicht zulässige Lösung investiert hat. Sie müssen dabei vorsichtig sein, denn es gibt im Kassen-/Softwarevertrieb auch schwarze Schafe.
In den nächsten Jahren wird es sicherlich weitere Anpassungen per Gesetz und Verordnung geben. Der steuerpflichtige Kassenanwender ist mit den neunen  Gesetzen und der Technik überfordert.
Für die neuen Gesetze und Anforderungen sind die Steuerberater und Steuerberaterinnen die gesetzlich vorgeschriebenen Ansprechpartner. Leider sind die meisten Steuerberater/innen mit der aufwendigen Prüfung der internen Abläufe der digitalen Technik überlastet. Kommt es zu Steuernachzahlungen, betrifft es leider den steuerpflichtigen Kassenanwender. Dabei wird eine fachrechtliche Person benötigt, die neben der intensiven Steuerberatung, der sich bereits im Vorfeld ständig über die geänderten Vorschriften in Zusammenarbeit mit den Steuerfachleuten informiert und die digitale Technik anpasst.
Derzeitige Angleichung:
Der Gesetzgeber schreibt zurzeit bedingungslos vor, dass die Prüfangaben auf dem Bon für alle ohne maschinelle Unterstützung erkennbar sein müssen.
Dabei kommt es jedoch zu vielen unnützen Zeilen auf Bon oder Rechnung. Dessen ungeachtet wurden die Einwände dazu bei den Anhörungen in Berlin beim BMF beanstandet, aber wie andere Einwände leider nicht berücksichtigt.

Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146a AO
Unter Nr. 7 finden Sie die Informationen was zu tun ist wenn die Sicherheitseinrichtung ausfällt.

 

 

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