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Kaffee To Go? – Die Besteuerung von Getränken und deren Besonderheiten


Kaffee oder doch ein Cappuccino? So alles gleich ist es jedoch nicht:

Als Gewerbetreibender eines Cafés oder Restaurants muss man genau auf die Zubereitung der Getränke achten und wie man diese besteuert. Dabei gibt es einige Regeln zu beachten.
Die Faustregel lautet: Für Gewöhnlich wird für alle Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent berechnet – egal ob zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort.

Jedoch gilt diese Regelung nicht für Milchgetränke – diesen ist eine besondere Behandlung zuzuschreiben.

Handelt es sich um Milchmischgetränke To Go ist Vorsicht geboten: Für Milch gilt nämlich grundsätzlich die ermäßigte Umsatzsteuer – also 7% Besteuerung, da es sich hier um ein Grundnahrungsmittel handelt.

Kaffee To Go?

Der Milchanteil bestimmt die Mehrwertsteuer, denn davon ist es abhängig welchen Steuersatz das Geschäft verwenden muss.
In Details bedeutet dies: Bestellt ein Gast einen Kaffee mit einem Milchanteil von über 75 % zum Mitnehmen, wird dieses Getränk mit 7 % besteuert. Bei Heißgetränken wie Cappuccino oder Latte Macchiato gilt also die ermäßigte Mehrwertsteuer, wenn das Getränk To Go bestellt wird.

Schwarzer Kaffee hingegen fällt unter die Kategorie “Getränk” und wird immer mit der regulären Umsatzsteuer berechnet. Ihm schreibt man in der Regel 19% Umsatzsteuer zu.
Wichtig dabei: diese Regelung gilt ausschließlich für Kuhmilch. Der Mehrwertsteuersatz für Milchmischgetränke mit alternativer Milch wie Soja-, Reis- oder Hafermilch ist nicht ermäßigt. Pflanzliche Milch wird nämlich nicht als Grundnahrungsmittel gezählt. Getränke mit dieser Art Ersatzmilch werden in der Regel mit 19% besteuert.
Ausnahmen gibt es auch bei Fruchtgetränken: Während ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet wird, gilt für einen Smoothie der Steuersatz von 7 Prozent – sofern er außer Haus oder an einem Stehtisch verzehrt wird. Klingt absurd? Doch so sind leider die Regeln.

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