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Bonpflicht: Alle wichtigsten Informationen zur Rechnungsanforderung und Bon Ausstellung


Als Bon gilt der ausgedruckte Nachweis über einen Geschäftsvorgang an der Kasse. Der Kunde erhält einen Kassenbeleg ausgehändigt, als Nachweis darüber, dass er die gekaufte Ware bezahlt hat. Des Weiteren zeigt der Kassenbeleg auf, welche Waren, in welcher Stückzahl und zu welchem Preis gekauft wurden.

Seit 2020 verpflichtet die Belegausgabepflicht – besser bekannt als Bonpflicht – alle Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem, ihren Kunden beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen einen Beleg auszuhändigen. Nur wer eine offene Ladenkasse betreibt, ist davon nicht betroffen.

Im Rahmen des Kassengesetzes (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) wurde per 1.1.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (=Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt. Auf die Art der elektronischen Kasse kommt es nicht an. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.

Das bedeutet, das jeden Buchungsvorgang, das heißt für den einzelnen Geschäftsvorfall muss einerseits ein Beleg (Bon) erstellt und andererseits dem Beteiligten, also dem Gast beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Wir erklären, was hinter der Vorschrift steckt und was der neue Kassenbon oder eine Rechung  enthalten muss.

Doch zuerst sollte man die jeweiligen Begriffe definieren um einen besseren Überblick und Verständnis der jeweiligen Regelungen zu bekommen.

 

Begriffsklärung: Bon, Beleg, Quittung und Rechnung

 

  • Beleg ist der Oberbegriff: Darunter versteht man alle Dokumente, welche als Nachweis eines geschäftlichen Vorgangs dienen. Grundsätzlich gilt: keine Buchung ohne Beleg. Wenn Du zum Beispiel nachweisen möchtest, dass ein Leistungsempfänger von Dir eine Leistung erhalten und diese bezahlt hat, kannst Du einen Beleg verwenden.
  • Ein Bon ist ein meist automatisch von elektronischen Kassensystemen erzeugtes Dokument über den Kauf und die Bezahlung von Dienstleistungen oder Waren.
  • Eine Rechnung wird verwendet, um Leistungsempfängern über fällige Entgelte zu informieren. Grundsätzlich gilt eine Rechnung allein nicht als Zahlungsbeleg, sondern bestätigt, dass eine Leistung oder ein Produkt bereits dem Kunden übergeben, aber noch nicht (zur Gänze) bezahlt wurde.
  • Eine Quittung wiederum bestätigt den Empfang einer Zahlung oder einer Leistung. Das bedeutet, dass der Kunde (Empfänger der Quittung) dem Leistungserbringer (Unternehmer) nichts mehr schuldig und somit der Auftrag abgeschlossen ist. Sofern sich auf einer Rechnung der Vermerk „Betrag dankend erhalten“ befindet, stellt die Rechnung auch eine Quittung dar.

 

Bon Anforderungen

Der Beleg kann in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z.B. im PDF- Format) ausgegeben werden.

Bei Belegen in Papierform muss dieser erstellt und dem Kunden angeboten werden. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann dieser vernichtet werden. Eine Mitnahmeverpflichtung durch den Kunden existiert nicht.

 

Bei Belegen in elektronischer Form ist folgendes zu beachten:

Die Bereitstellung eines elektronischen Beleges muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen.

Empfang sowie Sichtbarmachung des elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein.

 

Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten z.B. per E-Mail, Whatsapp, MMS, QR-Code, Freigabe-Link etc. kommt es nicht an.

Lediglich ein Sichtbarmachen des Bons auf dem Gerät des Händlers, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme, reicht nicht aus. Auch hier kann auf die elektronische Entgegennahme verzichtet werden.

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Datum des Umsatzes
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  4. Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  5. Betrag je Zahlungsart
  6. Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  7. Transaktionsnummer
  8. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
  9. Signaturzähler
  10. Prüfwert

 

Rechnungsanforderungen § 14 IV UStG

( https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html )

 

Die Mindestanforderungen an eine Rechnung für Ihre Kunden beinhalten folgende Informationen:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Steuernummer / USt-IdNr. des leistenden Unternehmens
  4. Ausstellungsdatum
  5. Rechnungsnummer
  6. Menge & handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang
  7. Zeitpunkt der Leistung
  8. Entgelt
  9. Steuersatz
  10. Steuerbetrag

 

Bitte beachten Sie die Vorgaben zu Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14bUStG.

Des Weiteren müssen die Zusatzangaben als auch Sonderregelungen nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regeln:

 

Sonderregelung des § 14 VI UStG und § 31 ff. UStDV 

Die Sonderregelungen gelten als Erleichterung zu den Angaben in der Rechnung (§ 31UStDV).

Bei maschinellen Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Steuersatz angegeben wird (vgl. § 32UStDV).

(https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__32.html )

 

Folgende Angaben sind bei Rechnungen über Kleinbeträge mit verminderten Anforderungen, wenn der Gesamtbetrag die Höhe von 250€ nicht übersteigt, verpflichtend:  (vgl. §§ 33 & 35UStDV)

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Ausstellungsdatum
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art & Umfang
  4. Gesamtbetrag
  5. Steuersatz

 

Befreiung von der Belegausgabepflicht – Ausnahmen per Antrag an das örtliche Finanzamt

Wie in der Gesetzgebung ganz allgemein üblich ist, gibt es Ausnahmen von vielen Regelungen. So ist es auch in Bezug auf die Belegausgabepflicht. Folgende Situationen zeigen Ihnen auf, wie  und wann Sie von der Belegausgabepflicht per separaten Antrag an das zuständige Finanzamt befreit werden können.

Nach § 146a Absatz 2 AO können Sie per Antrag bei den Finanzbehörden im Falle des Verkaufs von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gemäß § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreiet werden. Die erteilte Befreiung kann jedoch jederzeit zurückgenommen werden.

( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html )

Nach § 148 AO „können die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen dann Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt, und wenn darüber hinaus eine Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist auch rückwirkend möglich“.

( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html)

 

 

USt. & die richtige Besteuerung der Ware


Umsatzsteuer und die richtige Besteuerung der Ware – ein immer wiederkehrendes Problem in der Gastronomie

Blitz!Kasse Mehrwertsteuer Regelungen für Gastronomie Betriebe - richtige Besteuerung der Getränke und Gerichte - Sonderregelungen für Milchgetränke - Verlängerung der Corona Sonderregelung für Gastronomie Gewerbe - bis ende 2022 - Im Haus / außer Haus Regelungen in Restaurants und Cafés

 

Ob man ein neues Geschäft / Restaurant oder Café eröffnet – oder bereits Jahre lang in dem Geschäft ist – es stellt sich immer die Frage “Mit welchem Steuersatz muss ich meine Getränke und Speisen besteuern?”.

Neben der regulären Mehrwertsteuer von 19 Prozent gibt es auch in der Gastronomie die reduzierte Umsatzsteuer von 7 Prozent. Es ist unerheblich zu wissen in welcher Situation welche Steuer eingesetzt wird, denn schließlich überprüft das Finanzamt bei Betriebsprüfungen ganz genau, ob die richtige Umsatzsteuer berechnet wird.

 

Mehrwertsteuersenkung in Deutschland bleibt bei 7 Prozent bis Ende 2023

Achtung: Die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 % auf Speisen wurde für die Gastronomie bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Damit will die Bundesregierung der stark von der Corona-Pandemie betroffenen Gastronomie helfen. Mehr Informationen dazu finden Sie online unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-06-03-verlaengerung-befristete-anwendung-des-ermaessigten-umsatzsteuersatzes-fuer-restaurations-und-verpflegungsdienstleistungen.html

Dort können Sie alle benötigten Details zu Mehrwertsteuersenkung in Deutschland – Mehrwertsteuer-Änderung in Deutschland für die Gastronomie finden.

Aufgrund des Coronavirus hat die deutsche Bundesregierung entschieden, dass die Mehrwertsteuer für Speisen, die in einer Gastronomie konsumiert werden auf 7 Prozent reduziert.  Von der Steuererleichterung profitieren Restaurants, Cafés und Bars. So können Gewerbetreibende Ihre Gerichte sowohl außer Haus  als auch im Haus mit 7% besteuern.

Die Tücken der Mehrwertsteuer Regelungen – und alles was Sie noch heute wissen müssen.

In der Gastronomie wird eine Bandbreite an Gerichten angeboten: ob Pizzeria oder Cesar Salat – man muss bei der Besteuerung der Ware genau aufpassen.

Hierbei stellt sich immer wieder die Frage: 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer und wieso gibt es verschiedene Steuersätze?

Um eine genaue Antwort auf die Frage zu bekommen, sollte man sich die geschichtliche Entwicklung des Mehrwertsteuergesetzes unter die Lupe nehmen.

Denn, wer hätte das gedacht: Die Mehrwertsteuer gibt es in Deutschland erst seit etwas mehr als 50 Jahren. Dabei gab es schon seit der Geburtsstunde der Mehrwertsteuer die Unterscheidung zwischen dem regulären Steuersatz und einem ermäßigtem Steuersatz.

Der Grund hierfür liegt daran, dass der Grundbedarf – also die Artikel des täglichen Gebrauchs preiswerter sein sollte. Deswegen gilt in Deutschland zum Beispiel für die meisten Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Dabei werden Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier, Getreide- und Backwaren nur mit 7% besteuert. Anders verhält es sich jedoch bei  Getränken. Diese hingegen werden mit 19 Prozent besteuert – egal ob alkoholfrei oder alkoholhaltig.

Wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuer in der Gastronomie – und was muss man bei der Besteuerung in den Restaurants beachten?

Im Bereich der Gastronomie wird bei der Kalkulation der Preise nicht der ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel genutzt – sondern 19%. Die Zubereitung von Speisen, das Bereitstellen von Tischen und Stühlen sowie der Service in einer Gastronomie fallen unter den Bereich der Dienstleistungen. Als Gastgeber stellt man so den Service seines Restaurants zur Verfügung. Aus diesem Grund werden hier die Lebensmittel mit 19% besteuert.

Aber Achtung: Die korrekte Besteuerung von Speisen und Getränken in der Gastronomie hängt noch von weiteren Faktoren ab, an die im ersten Moment oft gar nicht gedacht wird. Einige wichtige Faktoren hierbei sind: Art des Gewerbes – Restaurant, Café, Bar und Kantine, Essen die Gäste im Haus oder außer Haus, Lieferservice etc.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Was wird wo und wie gegessen?

Handelt es sich bei Deiner Gastronomie um ein Restaurant, ein Café, eine Bar oder eine Kantine, dann gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 Prozent Mehrwertsteuer. Ausschlaggebend ist dabei, dass Ihre Gäste hier in den Genuss vieler Vorzüge kommen: Gemütliche Sitzmöglichkeiten laden zum längeren Verweilen ein, während der Service Ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen wird – Stichwort Dienstleistung.  So werden Dienstleistungen in den Restaurant mit 19% für Essen und 19% für Getränke besteuert.

Der Imbiss

Bei einem Imbiss oder Food Truck geht es oft weniger um das Ambiente im Gastronomiebetrieb, sondern vielmehr um den schnellen Verzehr von zubereiteten Speisen. Hier geht alles um die Geschwindigkeit statt um den Service. Aus diesem Grund gibt es hier eine klare Trennung: Werden in der Gastronomie Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Falls es jedoch nur Stehtische oder gar keine Möbel gibt, die dem Betrieb gehören, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Außer Haus

Außer Haus – also Mitnahme der Speisen und Getränke nach Hause wird anders besteuert als das der Verzehr der Speisen in einem Ambiente. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Trennungen. Für Lebensmittel, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen grundsätzlich nur 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Getränke dabei bleiben mit der Besteuerung von 19% fest.

Jedoch auch hier gibt es einiges zu beachten: Nicht alle Speisen werden gleich behandelt!

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html

Hummer z.B. ist ein Luxusprodukt und wird entsprechend mit 19 Prozent besteuert. Dies gilt ebenfalls für weitere Luxusgüter. Eine detaillierte Liste aller Sonderfälle finden Sie unter anderem in der Anlage 2 UStG. Den Link hierfür stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte Sie Fragen bezüglich der korrekten Besteuerung haben wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater. Des Weiteren steht auch unser Support Team Ihnen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen gerne bei der Einstellung der Steuersätze in Ihrer Blitz!Kasse Kassensoftware.

Penetrationstest der Blitz!kasse Restaurant Anwendung 2021


Das Wohl und die Sicherheit unserer Kunden liegt unserem Unternehmen am Herzen und es ist unsere höchste Priorität Ihnen die bestmögliche Lösung im Bereich der Kassenführung anbieten zu können. So versucht unser Unternehmen bereits über mehrere Jahre hindurch allen aktuellen Anforderungen der Sicherheit von Daten bei den Kassensoftwaren zu entsprechen.

Um eine tadellose Sicherheit unserer Kassensoftware unseren Kunden anbieten zu können haben wir den Fraunhofer Institut damit beauftragt einen detaillierten Penetrationstest der Blitz!kasse Restaurant Anwendung durchzuführen. Dieser wurde nach sorgfältiger Arbeit am 16. Juli 2021 abgeschlossen. Da dies bereits der zweite Zeitpunkt, an dem Fraunhofer Institut damit ermächtigen einen ausführlichen Test unserer Kassensoftware durchzuführen, können wir unseren Kunden garantieren, dass alle Verbesserungsvorschläge zu Herzen genommen werden um so die Sicherheit der Kundendaten von Drittpersonen zu jedem Zeitpunkt gewähren zu können.

Wir achten stets darauf, die Sicherheit Ihrer persönlichen als auch finanziellen Daten zu gewährleisten. Wir schützen Ihre Daten in vollem Einklang mit allen angemessenen und zur Verfügung stehenden technischen und administrativen Sicherheitsmaßnahmen. Diese korrespondieren mit den Standards und Verfahren der Informationssicherheit des Finanzamtes und geben so den benötigten Schutz vor potenziellen Risiken auf der entsprechenden Ebene. Das Hauptaugenmerk und somit das Ziel der Kassensicherheit ist, nachträgliche Manipulationen an Umsatzdaten langfristig zu unterbinden.

Im Jahr 2019 wurde unsere Software Blitz!Kasse Gastro als auch die Software für Mobile Gastro Terminals Blitz!Kasse ORDER zum ersten Mal von Fraunhofer Institut auf Lücken in der Netzsicherheit getestet. Mit den Empfehlungen des Fraunhofer Institutes hat unser Unternehmen sich bemüht, mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Probleme zu beheben, die durch die Prüfung identifiziert worden sind, um unseren Kunden die bestmögliche Software mit den höchsten Sicherheitsanforderungen zur Verfügung zu stellen.

Dabei ist zu beachten, dass das Fraunhofer Institut zur Förderung der angewandten Forschung e. V. mit seinen rund 29.000 Mitarbeitern die größte Organisation für angewandte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in Europa darstellt. Sie stellt einen wichtigen Teil der deutschen Forschungslandschaft dar, und unterstützt viele mittelständische Unternehmen deutschlandweit bei der Überprüfung der Sicherheitsanforderungen vieler Softwaren.

Da wir unsere Software immer weiterentwickeln und so viele neue und hilfreiche Funktionen als auch Anwendungen zusätzlich hinzufügen, baten wir das Fraunhofer Institut auch in diesem Jahr erneut, die Netzwerksicherheit der Software zu überprüfen. Die Software Blitz! Kasse Restaurant für Windows als auch Blitz!ORDER für Android wurden genausten im Jahre 2021 noch ein Mal von den Mitarbeitern bei Fraunhofer Institut unter die Lupe genommen und untersucht. Alle vorhandenen Funktionen der Kassensoftware wurden detailliert überprüft und es wurden sogleich mehrere Simulationen durchgeführt, bei denen Situationen aus dem Alltag nachgebaut worden sind.

Wir können mit Stolz behaupten, dass wir seit 2019 keine Zeit verschwendet haben und die wertvolle Zeit genutzt haben die Blitz@ORDER Software für Android als Client-Software für Blitz! Kasse Gastro oder Handel für Windows zu optimieren. Diese besitzt keine Sicherheitsprobleme und bietet somit ausreichende Sicherheit als auch Schutz für unsere Kunden. Die Empfehlungen, die wir in diesem Jahr von dem Fraunhofer Institut erhalten haben, werden sowohl schnellstmöglich als auch präzise umgesetzt und sogleich bei der Entwicklung weiterer Versionen von Blitz!Kasse berücksichtigt!

Somit können wir sicherstellen, dass alle unsere Blitz!Kasse Software für Windows als auch die Software für Blitz!Order auf Android Basis allen unseren Kunden ein maximales Sicherheitsniveau anbietet, welches den hohen Anforderungen unserer Zeit entspricht.

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