Digitale Barrierefreiheit in der Gastronomie


Am 28. Juni 2025 tritt ein neues Gesetz für mehr Digitale Barrierefreiheit in Kraft. Das Gesetz heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und verpflichtet Unternehmen dazu, Ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Speziell für die Gastronomie bedeutet dieses neue Gesetz, dass alle Websites, Online-Reservierungssysteme, digitale Speisekarten und mobile Apps für alle Menschen egal ob mit oder ohne Behinderungen alles uneingeschränkt zugänglich gestaltet werden/sein muss.

Was genau bedeutet Digitale Barrierefreiheit überhaupt?

Digitale Barrierefreiheit wurde eingeführt, damit alle Online- Nutzer ganz unabhängig von ihrer von körperlichen oder geistigen Einschränkungen problemlos alle digitalen Inhalte wahrnehmen und bedienen können. Es gibt hier dabei vier zentralen Prinzipien. Diese basieren auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und lauten:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer sichtbar und erfassbar sein. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder und Untertitel für Videos.
  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen einer Website oder App sollten mit der Tastatur navigierbar sein, um auch Nutzern mit motorischen Einschränkungen die Bedienung zu ermöglichen.
  • Verständlichkeit: Inhalte und Navigation sollten klar und leicht verständlich sein, z. B. durch einfache Sprache, konsistente Menüs und eindeutige Anweisungen.
  • Robustheit: Digitale Angebote sollten mit verschiedenen Geräten und Hilfstechnologien wie Screen-Readern oder Braille-Zeilen kompatibel sein.

Wer ist betroffen von  dieser neuen Gesetzgebung?

Vom BFSG sind alle Unternehmen betroffen, welche digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das heißt also auch die Gastronomiebetriebe.

Nicht betroffen vom BFSG sind Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro, da diese aufgrund ihrer Größe ausgenommen wurden.

Trotz dessen ist es für alle betroffenen als auch kleineren Unternehmen sinnvoll, die Barrierefreiheit zu berücksichtigen, damit allen Gästen der Zugang zu ihren Angeboten und Produkten gewährleisten und dadurch auch mögliche rechtliche Risiken zu minimieren.

Welche Maßnahmen sind nun erforderlich?

Damit alle Anforderungen des BFSG erfüllt werden, sollten alle Gastronomiebetriebe folgende Schritte befolgen:

  1. Überprüfung der eignen aktuellen digitalen Angeboten: Beispiele dafür wären Ihre Websites, Ihr Online-Reservierungssystem, Ihre Bestellapps und sonstige andere digitale Plattformen. All diese Sachen müssen, wie es im BFSG beschrieben wird, barrierefrei sein.
  1. Umsetzung der WCAG-Richtlinien: Die Farbkontraste sollten angepasst werden, es sollte ein Alternativtext jeweils für alle Bilder hinzugefügt werden und auch die Navigierbarkeit mit der Tastatur sollte verbessert werden.
  1. Einweisung und Schulung des Personals: Auch die Mitarbeiter im eigenen Betrieb sollten die Bedeutung der digitalen Barrierefreiheit kennen und falls es benötigt wird, auch umsetzen können. Dadurch können unangenehme Situationen vermieden werden, wenn so etwas unerwartet gebraucht werden sollte.  Auch das Unternehmen kann durch gute Vorbereitung für alle ihre Gäste sehr professionell wirken und einen einladenden Eindruck vermitteln.
  1. Regelmäßige Überprüfungen: Auch nach Anpassung aller digitalen Angebote sollten diese regelmäßig überprüft werden, um mögliche aufgetretene Fehler und dadurch entstehende mögliche Strafen zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen und Fristen

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Die Anforderungen gelten für:

  • Alle Produkte, welche nach dem 28. Juni 2025 erstellt bzw. in den Verkehr gebracht werden
  • Alle Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden

Für einige bestimmte Bereiche gibt es spezielle Übergangsfristen für die Anpassung:

  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Check-in-Automaten und Bestellterminals müssen spätestens bis zum 28. Juni 2040 an die digitale Barrierefreiheit angepasst werden.
  • Bereits bestehende Dienstleistungsverträge dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 fortgeführt werden, auch wenn diese nicht den neuen Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Für den großen Teil der digitalen Angebote wie Websites und Online-Shops gibt es jedoch keine richtige Übergangsfrist. All diese Angebote müssen ab dem 28. Juni 2025 vollständig barrierefrei sein und den neuen Anforderungen entsprechen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen sieht das BFSG erhebliche Strafen vor. Hier ist eine Liste mit den möglichen Strafen:

  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro
  • Abmahnungen durch Mitbewerber
  • Unterlassungs- und Schadensersatzklagen
  • Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden, die bis zum Vertriebsverbot oder zur Rücknahme des Produkts/Dienstes reichen können.

Fazit

Das BFSG bringt für alle Unternehmer nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern sie bekommen auch die Chance, sich zu beweisen und anderen zu zeigen, dass ihnen Inklusion am Herzen liegt und alle Kunden bei ihnen willkommen sind. Abgesehen davon bringen diese neuen Regelungen allen Usern ein neues Nutzererlebnis. Es gibt also viele Gründe, die Barrierefreiheitsanforderungen so früh wie möglich umzusetzen. Nicht nur um rechtliche Konsequenzen und Strafen zu vermeiden, falls die Umsetzung nicht s reibungslos läuft und länger braucht als geplant war, sondern um ein deutliches Statement gegen Diskriminierung und Ausgrenzung zu setzen.

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