Befreiung von der Bonpflicht: Wann ist das möglich und wie stellt man den Antrag?


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Befreiung von der Bonpflicht beantragen – wann ist das möglich?

Viele Betreiber von Kiosken, Imbissen, Bäckereien oder Marktständen fragen sich,
ob sie von der Belegausgabepflicht befreit werden können. Die Antwort lautet:
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Antrag möglich.

Thema: Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht
Rechtsgrundlage: § 146a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 148 AO
Relevant für: Kiosk, Imbiss, Bäckerei, Marktstand, Einzelhandel
Wichtig: Keine automatische Befreiung – Antrag erforderlich

Seit dem 01.01.2020 gilt in Deutschland die sogenannte Belegausgabepflicht, oft auch als Bonpflicht bezeichnet.
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt, muss dem Kunden bei jedem Verkauf einen Beleg bereitstellen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde den Bon tatsächlich mitnimmt.

In der Praxis führt diese Regelung gerade bei kleinen Betrieben mit vielen spontanen Laufkundschaften oft zu Fragen.
Besonders häufig betrifft das Unternehmen, die täglich an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufen.
Genau hier kann eine Befreiung in Betracht kommen.

Gesetzliche Grundlage der Befreiung

Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann beantragt werden, wenn die Ausgabe der Belege
für den Betrieb eine unbillige Härte darstellt. Die Grundlage dafür ist:

§ 146a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abgabenordnung (AO)

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Betrieb automatisch auf die Ausgabe von Belegen verzichten darf.
Die Befreiung muss aktiv beantragt und vom zuständigen Finanzamt genehmigt werden.

Wann liegt eine „unbillige Härte“ vor?

Von einer unbilligen Härte spricht man, wenn die Bonpflicht im konkreten Einzelfall wirtschaftlich
oder organisatorisch unzumutbar ist. Typische Fälle sind:

  • Verkauf an eine große Anzahl täglich wechselnder, nicht bekannter Personen
  • sehr viele Kleinbeträge und kurze Verkaufsvorgänge
  • hoher Papierverbrauch ohne praktischen Nutzen
  • zusätzlicher organisatorischer und technischer Aufwand
  • Kunden nehmen die Belege in der Praxis überwiegend nicht mit
Wichtig: Die bloße Aussage „Meine Kunden brauchen keinen Bon“ reicht in der Regel nicht aus.
Der Antrag sollte nachvollziehbar, sachlich und möglichst konkret begründet werden.

Wie wird der Antrag gestellt?

Form des Antrags

Der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich. Er sollte jedoch schriftlich gestellt werden,
damit die Begründung sauber dokumentiert ist.

Wohin muss der Antrag?

Zuständig ist das Finanzamt, bei dem Ihr Betrieb steuerlich geführt wird.

Was sollte im Antrag stehen?

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Steuernummer
  • Bitte um Befreiung von der Belegausgabepflicht
  • konkrete Begründung der unbilligen Härte
  • Beschreibung des Geschäftsmodells und der Kundensituation

Für welche Betriebe ist der Antrag besonders relevant?

Besonders häufig wird eine Befreiung in folgenden Bereichen thematisiert:

  • Kioske
  • Bäckereien
  • Marktstände
  • Imbisse und To-go-Konzepte
  • kleine Einzelhandelsbetriebe mit hohem Laufkundenanteil

Entscheidend ist aber immer der einzelne Betrieb und seine konkrete Situation.
Es gibt keine pauschale Befreiung für eine ganze Branche.

Gibt es Alternativen zur Papierbeleg-Ausgabe?

Ja. In manchen Fällen wird keine vollständige Befreiung erteilt, sondern eine alternative Form der
Belegbereitstellung akzeptiert. Dazu können gehören:

  • digitale Belege statt Papierbelege
  • Bereitstellung per QR-Code
  • Hinweis- oder Aushanglösungen, sofern vom Finanzamt genehmigt

Gerade moderne Kassensysteme können hier helfen, den Aufwand zu reduzieren,
ohne gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.

Was gilt bei einer offenen Ladenkasse?

Wer keine elektronische Kasse nutzt, sondern eine offene Ladenkasse, befindet sich in einer anderen rechtlichen Ausgangslage.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a AO betrifft elektronische Aufzeichnungssysteme.
Dennoch bedeutet das nicht automatisch, dass keine weiteren steuerlichen Pflichten bestehen.

Insbesondere sollte geprüft werden, welche Anforderungen an Einzelaufzeichnungen
und Dokumentation im jeweiligen Fall weiterhin gelten.

Muster für einen formlosen Antrag

[Ihr Name / Unternehmen]
[Adresse]

Finanzamt [Name]
[Adresse]

[Datum]

Betreff: Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 148 AO
Steuernummer: [Ihre Steuernummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung von der Belegausgabepflicht gemäß § 146a Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 148 AO für meinen Geschäftsbetrieb.

Begründung:
Ich betreibe einen [Art des Geschäfts, z. B. Kiosk, Imbiss, Bäckerei oder Marktstand]
und verkaufe Waren bzw. Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen.

Die Ausgabe eines Papierbelegs für jeden einzelnen Verkauf stellt für meinen Betrieb eine unbillige Härte dar,
da [hier konkrete Begründung einfügen, z. B. unverhältnismäßig hoher Papierverbrauch, zusätzliche Kosten,
organisatorischer Mehraufwand, sehr hohe Anzahl an Kleinverkäufen, fehlende Mitnahme der Bons durch die Kundschaft].

Ich bitte um wohlwollende Prüfung und positive Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Fazit

Eine Befreiung von der Bonpflicht ist möglich, aber sie muss beantragt und nachvollziehbar begründet werden.
Wer einen Betrieb mit vielen spontanen Kleinverkäufen führt, sollte prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine unbillige Härte vorliegen.

Gleichzeitig ist es sinnvoll, moderne Alternativen wie digitale Belege oder ein passendes Kassensystem
in Betracht zu ziehen, das die gesetzlichen Anforderungen sauber abbildet und den Alltag erleichtert.

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in Ihrem Betrieb sauber umsetzen sollen, ist eine passende Kassenlösung oft der bessere Weg.

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Kurze Zusammenfassung

  • Eine Befreiung von der Bonpflicht ist grundsätzlich möglich.
  • Die Entscheidung trifft das zuständige Finanzamt.
  • Der Antrag ist formlos, sollte aber schriftlich und gut begründet sein.
  • Typisch betroffen sind Betriebe mit vielen nicht bekannten Kunden.
  • Digitale Belege können in manchen Fällen eine sinnvolle Alternative sein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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