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Neue Gesetze und Änderungen 2025


Was sich für Verbraucher und Unternehmen ändert

Zu Beginn des Jahres traten einige neue Gesetze und Regelungen in Kraft, welche uns alle in verschiedenen Lebensbereichen betreffen. Die Änderungen betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch alle Steuerzahler und Verbraucher im Energiebereich. Hier betrachten wir die drei wichtigsten und zentralen Änderungen, die seit dem 1. Januar wirksam wurden.

 Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Am 1. Januar 2025 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 12.82 Euro brutto pro Stunde. Diese Erhöhung wurde aus dem Grund beschlossen, das Einkommen von vielen Beschäftigten zu verbessern und die Kaufkraftverluste auszugleichen. Für Arbeitnehmer, welche nur Mindestlohn bekommen, ist das eine gute Nachricht. Für alle Arbeitgeber, die viele Mitarbeiter im Niedriglohnsektor beschäftigen, steigen dadurch jedoch die Personalkosten. Diese Maßnahme der stufenweise Anpassung des Mindestlohns wurde 2023 von der Mindestlohnkommission im Jahr 2023 beschlossen. Mit der jetzigen Erhöhung auf 12,82 ist nun die letzte Stufe erreicht, die dazu dient, die wirtschaftliche Stabilität und soziale Absicherung in Deutschland zu stärken. Wann und ob der Mindestlohn erneut erhöht wird ist bis jetzt noch unklar.

Anpassungen bei Steuern und Sozialabgaben

Zum Jahresbeginn wurde der Steuer-Grundfreibetrag um 312 Euro auf 12.096 Euro erhöht. Diese Maßnahme dient dazu, die sogenannte „kalte Progression“ etwas abzumildern, damit Steuerzahler bei steigenden Einkommen nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Auch sozialpolitische Änderungen fanden statt. Eine davon ist der Anstieg des Kindergelds. Dieses stieg um fünf Euro auf 255 Euro pro Monat pro Kind. Der Grund der Anpassung war, Familien etwas finanziell zu entlasten und die stetig steigenden Lebenshaltungskosten etwas abzufedern. Allerdings ist das aber nicht die einzige Änderung im sozialpolitischen Bereich, die getroffen wurde: die generellen Sozialabgaben stiegen stark an. Vor allem die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung stiegen erheblich, was dementsprechend auch wieder Auswirkungen auf die Nettolöhne aller Arbeitnehmer hat.

Änderungen im Energiebereich

Die Änderungen, welche zu Beginn des neuen Jahres 2025 in Kraft traten, betreffen auch den Energiesektor. Die wichtigste Änderung betrifft die Gas-Speicherumlage. Diese wurde bislang an ausländische Kunden an Grenzpunkten und virtuellen Handelspunkten weitergegeben. Die Umlage wurde aus mehreren Gründen ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft. Einer davon ist die Stärkung der europäischen Energiesolidarität. Das Ganze soll unseren Nachbarländern eine unabhängigere und einfachere Gasbeschaffung ermöglichen. Gleichzeitig wird dabei der innereuropäische Handel mit Erdgas in vielen Aspekten erleichtert.

Diese Anpassungen sind ein großer Schritt, damit die Energieversorgung in Zukunft stabiler, aber auch wettbewerbsfähiger wird. Verbraucher in Deutschland werden von dieser Änderung zwar nicht unmittelbar finanziell entlastet, jedoch soll langfristig eine sicherere und effizientere Energieversorgung entstehen.

Fazit

Das Jahr 2025 bringt in vielen Bereichen für die Menschen in Deutschland viele neue Herausforderungen, aber auch an einigen Stellen finanzielle Entlastungen mit sich. Arbeitnehmer profitieren vom höheren Mindestlohn und Familien vom leicht angestiegenen Kindergeld. Verbraucher müssen sich jedoch mit weiter steigende Sozialabgaben zurechtfinden. Auch im Energiesektor werden einige Maßnahmen umgesetzt, um den internationalen Gashandel besser zu regulieren und die Energieversorgung in Europa zu stabilisieren. Unternehmen und Privatpersonen sollten sich deswegen rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um ihre Finanzen und wirtschaftlichen Planungen entsprechend anzupassen zu können.

Digitale Barrierefreiheit in der Gastronomie


Am 28. Juni 2025 tritt ein neues Gesetz für mehr Digitale Barrierefreiheit in Kraft. Das Gesetz heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und verpflichtet Unternehmen dazu, Ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Speziell für die Gastronomie bedeutet dieses neue Gesetz, dass alle Websites, Online-Reservierungssysteme, digitale Speisekarten und mobile Apps für alle Menschen egal ob mit oder ohne Behinderungen alles uneingeschränkt zugänglich gestaltet werden/sein muss.

Was genau bedeutet Digitale Barrierefreiheit überhaupt?

Digitale Barrierefreiheit wurde eingeführt, damit alle Online- Nutzer ganz unabhängig von ihrer von körperlichen oder geistigen Einschränkungen problemlos alle digitalen Inhalte wahrnehmen und bedienen können. Es gibt hier dabei vier zentralen Prinzipien. Diese basieren auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und lauten:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer sichtbar und erfassbar sein. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder und Untertitel für Videos.
  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen einer Website oder App sollten mit der Tastatur navigierbar sein, um auch Nutzern mit motorischen Einschränkungen die Bedienung zu ermöglichen.
  • Verständlichkeit: Inhalte und Navigation sollten klar und leicht verständlich sein, z. B. durch einfache Sprache, konsistente Menüs und eindeutige Anweisungen.
  • Robustheit: Digitale Angebote sollten mit verschiedenen Geräten und Hilfstechnologien wie Screen-Readern oder Braille-Zeilen kompatibel sein.

Wer ist betroffen von  dieser neuen Gesetzgebung?

Vom BFSG sind alle Unternehmen betroffen, welche digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das heißt also auch die Gastronomiebetriebe.

Nicht betroffen vom BFSG sind Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro, da diese aufgrund ihrer Größe ausgenommen wurden.

Trotz dessen ist es für alle betroffenen als auch kleineren Unternehmen sinnvoll, die Barrierefreiheit zu berücksichtigen, damit allen Gästen der Zugang zu ihren Angeboten und Produkten gewährleisten und dadurch auch mögliche rechtliche Risiken zu minimieren.

Welche Maßnahmen sind nun erforderlich?

Damit alle Anforderungen des BFSG erfüllt werden, sollten alle Gastronomiebetriebe folgende Schritte befolgen:

  1. Überprüfung der eignen aktuellen digitalen Angeboten: Beispiele dafür wären Ihre Websites, Ihr Online-Reservierungssystem, Ihre Bestellapps und sonstige andere digitale Plattformen. All diese Sachen müssen, wie es im BFSG beschrieben wird, barrierefrei sein.
  1. Umsetzung der WCAG-Richtlinien: Die Farbkontraste sollten angepasst werden, es sollte ein Alternativtext jeweils für alle Bilder hinzugefügt werden und auch die Navigierbarkeit mit der Tastatur sollte verbessert werden.
  1. Einweisung und Schulung des Personals: Auch die Mitarbeiter im eigenen Betrieb sollten die Bedeutung der digitalen Barrierefreiheit kennen und falls es benötigt wird, auch umsetzen können. Dadurch können unangenehme Situationen vermieden werden, wenn so etwas unerwartet gebraucht werden sollte.  Auch das Unternehmen kann durch gute Vorbereitung für alle ihre Gäste sehr professionell wirken und einen einladenden Eindruck vermitteln.
  1. Regelmäßige Überprüfungen: Auch nach Anpassung aller digitalen Angebote sollten diese regelmäßig überprüft werden, um mögliche aufgetretene Fehler und dadurch entstehende mögliche Strafen zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen und Fristen

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Die Anforderungen gelten für:

  • Alle Produkte, welche nach dem 28. Juni 2025 erstellt bzw. in den Verkehr gebracht werden
  • Alle Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden

Für einige bestimmte Bereiche gibt es spezielle Übergangsfristen für die Anpassung:

  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Check-in-Automaten und Bestellterminals müssen spätestens bis zum 28. Juni 2040 an die digitale Barrierefreiheit angepasst werden.
  • Bereits bestehende Dienstleistungsverträge dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 fortgeführt werden, auch wenn diese nicht den neuen Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Für den großen Teil der digitalen Angebote wie Websites und Online-Shops gibt es jedoch keine richtige Übergangsfrist. All diese Angebote müssen ab dem 28. Juni 2025 vollständig barrierefrei sein und den neuen Anforderungen entsprechen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen sieht das BFSG erhebliche Strafen vor. Hier ist eine Liste mit den möglichen Strafen:

  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro
  • Abmahnungen durch Mitbewerber
  • Unterlassungs- und Schadensersatzklagen
  • Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden, die bis zum Vertriebsverbot oder zur Rücknahme des Produkts/Dienstes reichen können.

Fazit

Das BFSG bringt für alle Unternehmer nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern sie bekommen auch die Chance, sich zu beweisen und anderen zu zeigen, dass ihnen Inklusion am Herzen liegt und alle Kunden bei ihnen willkommen sind. Abgesehen davon bringen diese neuen Regelungen allen Usern ein neues Nutzererlebnis. Es gibt also viele Gründe, die Barrierefreiheitsanforderungen so früh wie möglich umzusetzen. Nicht nur um rechtliche Konsequenzen und Strafen zu vermeiden, falls die Umsetzung nicht s reibungslos läuft und länger braucht als geplant war, sondern um ein deutliches Statement gegen Diskriminierung und Ausgrenzung zu setzen.

Warum Kassensysteme mit einer TSE für alle Unternehmen Pflicht sind


Die Einführung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für Kassensysteme stellt eine bedeutende Änderung für alle Unternehmen in Deutschland dar, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Früher waren insbesondere kleine Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios oder kleine Cafés nicht verpflichtet, manipulationssichere elektronische Kassensysteme zu verwenden und konnten noch einfachere und kostengünstigere Alternativen nutzen. Auch in der Gastronomie und im Einzelhandel wurden Kassensysteme unterschiedlich gehandhabt. Doch seit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen im Dezember 2016 und der darauffolgenden Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) im Jahr 2020 hat sich das geändert.

Die gesetzlichen Grundlagen

Am 22. Dezember 2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulation der Grundaufzeichnungen verabschiedend, welches alle Unternehmen zur Verwendung manipulationssicherer Kassensysteme verpflichtete. Das Ziel dieses Gesetzes war es, Steuerhinterziehung aufgrund von manipulierten Kassenaufzeichnungen zu verhindern. Um Steuerhinterziehung weiter zu erschweren, löste am 1. Januar 2020 ein neues Gesetz die alten Vorschriften ab. Seitdem müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein.

Warum die Regelung für alle gilt

Früher galten für kleinere Unternehmen häufig Ausnahmen, da viele von ihnen einfache Registrierkassen oder manuelle Aufzeichnungsmethode verwendeten. Dies reichte meistens für die Aufzeichnung aus und verschonte die kleinen Unternehmen vor großen Mehraufwand und Kosten durch die Anschaffung von TSE-fähigen Kassensystemen und der technischen Sicherheitseinrichtung selbst. Um jedoch faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und allen die mögliche Steuerhinterziehung gleich zu erschweren, wurden die Anforderungen in der neuen Gesetzgebung vereinheitlicht. Aus diesem Grund ist die Manipulationssicherheit branchenübergreifend Plicht und das unabhängig von Umsatz und Größe des Unternehmens.

Die Rolle der Übergangsfristen

Trotz dessen, dass die KassenSichV am 1. Januar 2020 in Kraft trat, wurden den Unternehmen Übergangsfristen gewährt, damit diese überhaupt eine Chance zur Nachrüstung ihrer Systeme haben. Die erste Übergangsfrist wurde auf den 30. September 2020 gesetzt. Nach kurzer Zeit merkten die Behörden jedoch, dass diese Frist aufgrund des plötzlich hohen Andrangs bei Kassen und TSE-Herstellern zu Lieferengpässen führte und somit sehr wahrscheinlich für die meisten Betriebe unverschuldet nicht einhaltbar sein wird. Aus diesem Grund verlängerten viele Bundesländer die Übergangsfrist um ein weiteres Mal. Dieses Mal wurde als letzter Tag für die Umrüstung der 31. März 2021 angesetzt und dieses mal auch um kein weiteres mal verlängert. Seitdem muss jedes Kassensystem manipulationssicher sein.

Neue Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und die dazugehörigen Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verschärft. Unternehmen müssen ihre Kassensysteme über das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle beim Finanzamt melden. Hierbei gelten folgende Fristen:

  • Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme besteht eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2025.
  • Ab dem 1. Juli 2025 neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme sind innerhalb eines Monats zu melden.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Finanzbehörden einen umfassenden Überblick über die eingesetzten Kassensysteme erhalten und Manipulationen weiter erschwert werden.

Erneuerung der Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE)

Die im Jahr 2020 eingeführten TSE haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Alle Unternehmen, die ihre TSE im Jahr 2020 installiert haben, müssen diese 2025 erneuern. Hierbei können Betriebe zwischen Hardware-TSE und Cloud-TSE wählen, falls ihr System dies zulässt.

  • Hardware-TSE: Fest installierte Lösung, die direkt mit dem Kassensystem verbunden ist.
  • Cloud-TSE: Flexiblere Lösung, die geringere Ausfallrisiken und automatische Updates bietet.

Die Entscheidung für eine der beiden Varianten hängt von den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens ab und je nach Anbindungsmöglichkeit der jeweiligen Kassensysteme. Am besten sollten Unternehmer vor dem Kauf einer neuen TSE beim jeweiligen Unternehmen Ihres Kassensystems nachfragen, um Fehlkäufe und unnötige zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Warum Gastronomie, Einzelhandel und kleine Dienstleister betroffen sind

  1. Steuerbetrug verhindern: Besonders kleine Betriebe mit hohem Bargeldanteil, wie Cafés, Restaurants oder Friseursalons, waren in der Vergangenheit anfällig für Manipulationen.
  2. Technologischer Fortschritt: Moderne Kassensysteme sind mittlerweile auch für kleine Unternehmen erschwinglich und leicht zu bedienen. Einzelhändler profitieren von Funktionen wie Warenwirtschaftssystemen, die Umsatz und Lagerbestand analysieren.
  3. Transparenz und Fairness: Durch die einheitliche Regelung sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da alle Unternehmen denselben Anforderungen unterliegen.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Unternehmen, die ihre Kassensysteme nicht rechtzeitig nachgerüstet haben, riskieren empfindliche Strafen. Verstöße gegen die KassenSichV können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zudem führen fehlende manipulationssichere Systeme oft zu Problemen bei Steuerprüfungen. Die Strafen und sonstigen möglichen Konsequenzen sind also enorm und können für viele Unternehmen durchaus existenzgefährdend sein. Allein das sollte Grund genug für alle sein, sich so gut es geht an diese Regelungen zu halten und sich immer wieder über Neuerungen zu informieren.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Falls Sie noch kein TSE-fähiges Kassensystem besitzen, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Hier sind die wichtigsten Schritte kurz zusammengefasst:

  1. System prüfen: Ist Ihre Kasse mit einer TSE kompatibel? Falls nicht, benötigen Sie entweder eine Nachrüstung oder ein neues System.
  2. Beratung einholen: Kassensystem-Anbieter oder Steuerberater können Ihnen dabei helfen, die für Ihren Betrieb beste Lösung zu finden.
  3. Fristgerechte Anmeldung: Informieren Sie sich zu allen aktuellen Meldefristen, um auch hier Strafen oder zukünftige Probleme zu vermeiden.

Fazit

Die Verpflichtung zur Nutzung manipulationssicherer Kassensysteme betrifft seit 2020 alle Unternehmen – von großen Einzelhändlern über Restaurants bis hin zu kleinen Dienstleistern. Ab 2025 kommen mit der Meldepflicht und der Erneuerung der TSE weitere Anforderungen hinzu. Das Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu verhindern und eine transparente, für alle faire Besteuerung zu gewährleisten. Kleine Betriebe, aber auch die Gastronomie und der Einzelhandel sollten die Anforderungen nicht auf die leichte Schulter nehmen und schnell handeln, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden, da dies schnell zu einer existenziellen Bedrohung für Unternehmen werden kann.

Zeit für eine TSE – Erneuerung!


Die Einführung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) am 01.01.2020 ist nun bereits 5 Jahre her. Viele Unternehmer, welche bereits vorher eine Kasse besaßen, mussten spätestes zum 1. Januar Ihre TSE aktivieren und von dort an nutzen. Was viele mittlerweile wieder vergessen haben, ist die Gültigkeitsdauer ihrer TSE welche 5  Jahre beträgt!

Warum ist eine neue TSE nach 5 Jahren notwendig?

Die TSE ist eine wichtige Komponente zur rechtskonformen Führung eines Kassensystems. Dabei ist es essenziell wichtig, dass die Technische Sicherheitseinrichtung fehlerfrei und ohne Ausfälle arbeiten kann. Um das zu gewährleisten, ist die Lebensdauer für 5 Jahre garantiert und zertifiziert. Nach dem Ablauf der 5 Jahre wird die Sicherheit nicht mehr garantiert und dementsprechend auch keine Verlängerung der Zertifikate möglich.

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmer, die 2020 oder früher eine TSE gekauft und aktiviert haben, sind betroffen. Diese müssen je nach Aktivierungsdatum dieses Jahr ihre Sticks austauschen, um weiter rechtskonform zu arbeiten.

Wie läuft der Austausch ab?

  1. Überprüfung der alten TSE: Prüfen Sie, wann Ihre TSE installiert wurde. Bei Kunden, welche unsere Software verwenden, ist im Office einsehbar wann die TSE aktiviert wurde. Für Kassensoftware, welche nicht von uns stammt empfehlen wir, sich an die Unternehmen der jeweiligen Software zu wenden oder auf Ihrer Rechnung zu schauen, wann die TSE gekauft wurde um ein ungefähres Datum herauszufinden.
  2. Neue TSE kaufen: Wenden Sie sich an Ihren Kassensystemanbieter oder Händler, um eine neue TSE zu bestellen oder finden Sie eine passende online.
  3. Installation der neuen TSE: Stellen Sie sicher, dass die neue TSE ordnungsgemäß installiert und zertifiziert wird und testen Sie diese direkt um mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen.

Vermeiden Sie mögliche Strafen!

Um vor möglichen Bußgeldern oder spätere steuerrechtliche Problemen verschont zu bleiben, hilft nur ein rechtzeitiger Austausch ihrer TSE. Außerdem gilt auch für die alte TSE für die nächsten 10 Jahre eine Aufbewahrungspflicht.  In diesem Zeitraum kann es bei Steuerprüfungen dazu kommen, dass die Daten der alten TSE benötigt werden. Weitere Infos zur TSE haben wir auch in einem Blogeintrag für sie zusammengefasst.

Unser Service für Sie

Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl und Installation Ihrer neuen TSE. Sie können uns telefonisch kontaktieren oder direkt über unseren Shop noch heute Ihre TSE bestellen! Bei weiteren Fragen oder Bedenken steht ihnen gerne unser Support zur Seite und hilft Ihnen auch in Zukunft rechtskonform zu arbeiten und immer auf dem neusten Stand zu bleiben.

Finanzamt-Prüfung? So kommen Sie an die korrekten TSE Dateien!


Die Nachricht vom Finanzamt, in der TSE-Daten als CSV- oder TAR-Datei angefordert werden, sorgt oft für Unsicherheit. Doch mit den richtigen Informationen und Werkzeugen können Sie als Unternehmen sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hier finden Sie eine Übersicht zu den wichtigen Exportverfahren, den technischen und rechtlichen Anforderungen sowie Tipps zur langfristigen Datensicherung damit bei einer möglichen Finanzamt-Prüfung alles perfekt abläuft.

Welche Datenformate verlangt das Finanzamt?

Für die Übermittlung von Kassendaten an das Finanzamt gibt es zwei zentrale Formate: DSFinV-K-Export und TSE-TAR-Export. Hier ist eine kleine Übersicht über alle wichtigen Informationen und Anforderungen zu diesen beiden Formaten:

DSFinV-K-Export:

  • Definition: Standardisiertes Format gemäß der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ (DSFinV-K).
  • Inhalt: Einzelaufzeichnungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse.
  • Datenformat: In der Regel im CSV-Format.
  • Ziel: Einheitliche und nachvollziehbare Bereitstellung von Kassendaten.
  • Struktur und Benennung: Einheitliche Standards für die Datei- und Feldstruktur.
  • Datenumfang: Vollständige Dokumentation der Kassenvorgänge, inkl. Stammdaten, Einzelaufzeichnungen und Abschlüssen.

TSE-TAR-Export:

  • Definition: Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) speichert signierte Transaktionsdaten in verschlüsselten TAR-Dateien.
  • Inhalt: Protokollierte Transaktionen mit zugehörigen Signaturen.
  • Besonderheit: Finanzämter nutzen spezielle Software, um die Daten auszuwerten.
  • Exportverfahren: Direkt über die TSE oder mit speziellen Softwaretools, z. B. vom Kassensystemanbieter.
  • Dateiinhalt: Enthält verschlüsselte Rohdaten und Signaturen für jede Transaktion.

Rechtliche Anforderungen

1.Gesetzliche Grundlage:
Unternehmen müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten TSE gemäß § 146a Abgabenordnung (AO) ausstatten. Falls Sie noch keine TSE besitzen können Sie gerne direkt hier auf unserer Seite eine erwerben (inklusive vollen Support für 5 Jahre) oder sich in unserem letzten Blogeintrag zur TSE über alles wichtige informieren.

2.DSFinV-K Vorgaben:
Die DSFinV-K legt die Anforderungen an die digitale Schnittstelle für Kassensysteme fest. Unternehmen sind dazu verpflichtet sich regelmäßig ihre Kassensysteme auf Aktualität zu überprüfen. Die aktuelle Version 2.3 der DSFinV-K gilt für alle Daten welche ab dem 1. Juli 2022 erstellt wurden.

3.Aufbewahrungspflichten:
Unternehmen sind verpflichtet, die exportierten Kassendaten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Dies dient der Sicherstellung, dass die Daten bei Bedarf für Prüfungen durch die Finanzbehörden verfügbar sind. Deswegen ist es wichtig als Unternehmen regelmäßige Backups und Prüfungen ihrer Kassensysteme durchführen um sicherzustellen, dass sie den aktuellen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Durch diese Schritte lässt sich später bei Prüfungen durch die Finanzbehörden viel ärger und Zeit sparen.

Tipps für die Praxis

  1. Regelmäßige Exporte: Führen Sie DSFinV-K- und TAR-Exporte regelmäßig durch, um jederzeit auditbereit zu sein.
  2. Prüfung der Systeme: Stellen Sie sicher, dass Ihre Kassensysteme immer auf dem aktuellen technischen Stand sind.
  3. Archivierung: Speichern Sie die Daten sicher und zugänglich, um mögliche Prüfungen zu erleichtern.
  4. Tools nutzen: Viele Anbieter, wie auch wir, stellen Softwarelösungen für den Export und die Datensicherung bereit.

Eine sorgfältige Vorbereitung und Einhaltung der technischen sowie rechtlichen Anforderungen erleichtert den Ablauf von Prüfungen durch das Finanzamt erheblich. Regelmäßige Exporte, die richtige Software und eine langfristige Archivierungsstrategie sind essenziell, um alle Anforderungen zu erfüllen und stressfrei durch die Prüfung zu kommen.

Erinnerung an die Bonpflicht: Sinnvoll oder Bürokratiemonster?


Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Bonpflicht: Jeder Kassiervorgang muss durch die Ausgabe eines Belegs dokumentiert werden. Das Ziel dieser Pflicht? Die Erschwerung von Steuerbetrug und Manipulationen an Kassensystemen. Doch während die Idee dahinter sinnvoll erscheint, ist die Umsetzung für viele Unternehmen, vor allem für kleine Betriebe, eine vor allem erhebliche, finanzielle Belastung. Lassen Sie uns die Vor- und Nachteile der Bonpflicht nochmal genauer betrachten und warum sie weiterhin für Diskussionen sorgt.

Warum die Bonpflicht eingeführt wurde

Die Bonpflicht ist Teil des sogenannten „Kassengesetzes“, welches Manipulationen an Kassensystemen vorbeugen soll. Kassensysteme, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können Lücken für Steuerbetrug bieten. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass jeder Verkauf registriert und dokumentiert wird, um die Steuerehrlichkeit zu erhöhen und einen fairen Wettbewerb zu fördern. In der Theorie klingt dies logisch: Ein fälschungssicherer Bon, der mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen ist, kann den Beweis liefern, dass jeder Kassiervorgang ordnungsgemäß erfasst wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift muss man mit Strafen von bis zu 20.000€ rechnen.

Die Schattenseite: Hoher Papierverbrauch und Mehraufwand

Doch in der Praxis gibt es zahlreiche Kritikpunkte an der Bonpflicht. Der wohl offensichtlichste ist der immense Papierverbrauch, der durch die Belegausgabepflicht entsteht. Selbst bei kleinen Einkäufen muss ein Bon gedruckt werden, und das auch dann, wenn Kunden diesen gar nicht wünschen. Dies führt zu einem enormen Anstieg an Papiermüll – eine Belastung für die Umwelt, welche trotz des großen Angebots an modernen, digitalen Lösungen schwer nachvollziehbar erscheint.

Auch der Mehraufwand für die Betriebe ist nicht zu unterschätzen. Gerade kleine Läden und gastronomische Betriebe müssen seit Einführung der Bonpflicht höhere Kosten für die Anschaffung entsprechender Kassensysteme und TSE-Geräte tragen. Diese Systeme sind oft nicht günstig und erhöhen zusätzlich den bürokratischen Aufwand, den kleine Unternehmen stemmen müssen. Für sie bedeutet die Bonpflicht oft mehr Bürokratie und höhere Kosten, ohne dass ein wirklicher Mehrwert für das eigene Geschäft erkennbar ist.

Verständlicher Ansatz zur Bekämpfung von Steuerbetrug

Trotz der berechtigten Kritikpunkte gibt es auch Stimmen, die die Bonpflicht verteidigen. Die Idee dahinter – Steuerehrlichkeit und ein fairer Wettbewerb – ist im Grunde richtig. Gerade in Branchen, in denen viel Bargeld fließt, wie etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel, kann es verlockend sein, Einnahmen nicht vollständig zu erfassen. Die Bonpflicht schafft hier eine zusätzliche Sicherheit, die Betrug erschweren soll. In diesem Sinne zeigt die Bonpflicht auch, dass der Staat den fairen Wettbewerb und die Steuerehrlichkeit schützen will.

Zukunftsperspektiven: Digitale Lösungen statt Papierbons?

Viele Experten fordern jedoch eine Weiterentwicklung der Bonpflicht. Moderne Technologien bieten inzwischen Alternativen zum Papierbon, wie z. B. digitale Belege, die über Apps oder per QR-Code bereitgestellt werden. Diese Lösungen sind nicht nur umweltfreundlicher, sondern könnten auch den Verwaltungsaufwand für Unternehmen senken. Ein digitales Belegsystem könnte zudem die Kundenfreundlichkeit erhöhen, da viele Verbraucher den Papierbon ohnehin nicht benötigen und lieber eine digitale Variante nutzen würden.

Fazit: Bonpflicht zwischen Sinn und Überlastung

Die Bonpflicht bleibt ein umstrittenes Thema. Auf der einen Seite bietet sie eine Möglichkeit, Steuerbetrug zu bekämpfen und für mehr Transparenz zu sorgen. Auf der anderen Seite stellt sie für viele Unternehmen eine zusätzliche Belastung dar – finanziell und organisatorisch. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in Zukunft moderne Alternativen zur Papierpflicht prüft, die sowohl die Umwelt als auch die Unternehmen entlasten. Die Idee hinter der Bonpflicht ist nachvollziehbar, doch die Umsetzung bedarf dringend einer Anpassung an die digitale Zeit.

Erinnerung: Meldepflicht von TSE und Kassensystemen


Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung – besonders, wenn es um die korrekte Registrierung von Kassensystemen und Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) beim Finanzamt geht. Unternehmer sollten die Meldepflicht stets ernst nehmen und sich regelmäßig über Neuerungen informieren, um rechtliche aber vor allem finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Deswegen gibt es hier alle wichtigen Infos rund um die Meldepflicht von neuen Kassen noch einmal kurz zusammengefasst.

Warum ist die Meldepflicht wichtig?

Seit der Einführung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Deutschland sind Unternehmen verpflichtet, ihre Kassensysteme und die dazugehörigen TSE dem Finanzamt zu melden. Diese Maßnahme soll Manipulationen von Kassendaten verhindern und für mehr Transparenz sorgen. Die Nichtmeldung oder verspätete Meldung kann zu Bußgeldern führen und bei Betriebsprüfungen Probleme verursachen.

Was muss gemeldet werden?

– Art des Kassensystems:  Elektronische Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme oder andere Kassentypen.

– TSE-Details:  Seriennummer, Hersteller und Inbetriebnahmedatum der TSE.

– Standort der Kasse:  Der Einsatzort des Kassensystems, z. B. die Filiale oder der Laden.

– Datum der Inbetriebnahme:  Wann das Kassensystem erstmals verwendet wurde.

– Änderungen: Falls Änderungen vorgenommen werden, wie etwa der Austausch der TSE oder die Außerbetriebnahme eines Kassensystems, muss dies ebenfalls dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Fristen und Verfahren

Gemäß den Vorgaben der Finanzbehörden müssen neue Kassensysteme und TSE innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme  gemeldet werden. Die Meldung erfolgt in der Regel über das Online-Portal des zuständigen Finanzamts. Alternativ können einige Bundesländer auch papierbasierte Formulare oder andere digitale Wege anbieten. Um die Anmeldung korrekt zu machen, sollten Sie sich am besten auf der Seite ihres zuständigen Finanzamts informieren oder sich eine telefonische Auskunft geben lassen, falls keine weiteren Informationen auf der jeweiligen Seite zu finden sind.

Außerdem ist es ratsam, die Bestätigung der Anmeldung sorgfältig aufzubewahren, da diese bei Betriebsprüfungen als zusätzlicher Beweis der Meldung vorgelegt werden kann.

Mögliche Konsequenzen bei Nichtmeldung

– Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

– Nachteilige Prüfungsfeststellungen bei Steuerprüfungen.

– Verluste von Steuervergünstigungen oder rechtlichen Schutzmöglichkeiten im Streitfall.

Tipps zur Einhaltung der Meldepflicht

  1. Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Sie regelmäßig, ob alle eingesetzten Kassensysteme und TSE ordnungsgemäß gemeldet sind.
  2. Dokumentation: Führen Sie eine lückenlose Dokumentation über alle Kassensysteme und TSE, inklusive Kaufbelegen, Installationsprotokollen und Meldungen an das Finanzamt.
  3. Steuerberater einbeziehen: Konsultieren Sie Ihren Steuerberater, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Fazit

Die fristgerechte Meldung neuer Kassensysteme und TSE ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern schützt Ihr Unternehmen auch vor rechtlichen und finanziellen Risiken. Wer hier proaktiv handelt, spart sich langfristig Ärger. Außerdem sorgt dies für einen reibungslosen Ablauf und weniger Stress bei möglichen Prüfungen und bewahrt Sie vor zu hohen Schätzungen.

Vergessen Sie also nicht: Prüfen Sie Ihre Kassensysteme und melden Sie neue oder geänderte Geräte unverzüglich beim Finanzamt!

Falls Sie Interesse an einer TSE haben, können Sie gerne in unserem Online-Shop vorbeischauen. Dort bieten wir eine TSE mit Support-Paket-Plus an, in welcher wir Ihnen eine 5 Jahre Austauschgarantie bei Defekt des Sticks, 5 Jahre Finanzamt-Zertifizierung und 5 Jahre Support bei Ihrer Steuerprüfung bieten. Falls Sie weitere Fragen zu unserem TSE Angebot haben, können Sie uns gerne anrufen und von einen unserer kompetenten Mitarbeiter beraten lassen.

Neue TSE-Regelungen ab dem 01.01.2025


Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Neuerung für Taxiunternehmen ein. Wie das Bundesfinanzministerium am 28. Juni 2023 bekannt gab, wird ab diesem Datum die Meldung von Kassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) an die Finanzverwaltung verpflichtend. Diese Änderung betrifft alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme verwenden, darunter auch Taxameter und Wegstreckenzähler in der EU.

Hintergründe der Meldepflicht:

Bereits seit Januar 2020 besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 146a der Abgabenordnung (AO), elektronische Kassensysteme an das Finanzamt zu melden. Ziel dieser Regelung ist es, durch den Einsatz einer TSE Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu verhindern und die Datenintegrität sicherzustellen. Doch aufgrund technischer Hürden konnte die Finanzverwaltung bisher kein digitales Meldeverfahren anbieten, weshalb die Meldepflicht vorerst ausgesetzt war.

Was genau ändert sich ab dem 01.01.2025?

Mit Beginn des Jahres 2025 müssen alle elektronischen Kassen- und Aufzeichnungssysteme, die über eine TSE verfügen, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Inbetriebnahme gemeldet werden. Die Mitteilungen erfolgen über das Online-Portal  „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle, was den Meldeprozess deutlich vereinfacht.

Wichtige Fristen im Überblick

Kassensysteme: Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 neu angeschaffte Geräte sind innerhalb eines Monats zu melden.

Außerbetriebnahme: Kassen, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen werden, müssen ebenfalls innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme gemeldet werden.

Regelung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die keine TSE besitzen, gilt eine Übergangsfrist. Eine Nichtbeanstandungsregelung ermöglicht den Betrieb ohne TSE längstens bis zum 31. Dezember 2025. Eine Meldung ist bis dahin nicht erforderlich. Nach dem 1. Juli 2025 gelten jedoch dieselben Fristen wie für Kassensysteme: Geräte müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Ausrüstung oder Außerbetriebnahme gemeldet werden.

Fazit

Mit der Einführung der elektronischen Meldepflicht ab Januar 2025 geht die Finanzverwaltung einen weiteren Schritt in Richtung Transparenz und Datensicherheit. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Kassensysteme den neuen Anforderungen entsprechen und bei Bedarf Anpassungen vornehmen. Die Möglichkeit zur digitalen Meldung vereinfacht das Verfahren und unterstützt Unternehmen dabei, ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen. Ob diese gesetzten Fristen jedoch auch in der Praxis einhaltbar sind, kann jedoch durchaus angezweifelt werden. Wie gut die Umsetzung letztendlich funktioniert hat, werden wir zu Beginn des neuen Jahres sehen. Bis dahin heißt es, so gut es geht vorbereiten und abwarten.

Erinnerung an die Mindestlohnerhöhung im Januar


Zum Jahresbeginn gibt es für viele Arbeitnehmer in Deutschland eine erfreuliche Nachricht: Die nächste Stufe der Mindestlohnerhöhung tritt in Kraft! Diese Anpassung ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Kaufkraft der Beschäftigten trotz steigender Inflation zu sichern und soziale Gerechtigkeit zu fördern.

Beschluss der Mindestlohnerhöhung in zwei Stufen

Auf den Vorschlag der Mindestlohnkommission wurde im Juni 2023 eine zweistufige Anpassung der Mindestlohnuntergrenze beschlossen. Die erste Erhöhung erfolgte am 1.Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro. Die zweite Erhöhung kommt nun direkt zu Beginn des kommenden Jahres und erhöht den Mindestlohn auf 12,82. Diese beiden Erhöhungen entsprechen 3,4 Prozent für die erste und 3,3 Prozent für die zweite Anhebung. Ein vergleichsweise zur Inflation sehr geringer Anstieg welcher sich bei den meisten kaum bemerkbar macht am Ende des Monats.

Warum ist die Erhöhung wichtig?

Die Anpassung des Mindestlohns trägt dazu bei, die Kaufkraft der Menschen zu stärken und die sozialen Auswirkungen der Inflation abzufedern. Gerade in Zeiten steigender Energie- und Lebensmittelpreise ist dies ein entscheidender Schritt, um Arbeitnehmern eine faire Entlohnung zu gewährleisten. Auch wenn die beiden Erhöhungen nicht so hoch ausfielen wie viele gehofft haben ist es immerhin ein kleiner Ausgleich. Jetzt kann man nur noch auf weitere Erhöhungen in den kommenden Jahren hoffen und sich zunächst auf die im Januar kommende Anpassung freuen!

Unser Tipp: Jetzt informieren!

Arbeitgeber sollten rechtzeitig sicherstellen, dass die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge den neuen Vorgaben entsprechen. Arbeitnehmern empfehlen wir, ihre Lohnabrechnung im Januar zu überprüfen, um sicherzugehen, dass die Anpassung korrekt umgesetzt wurde.

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