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UPDATE – Einsatz der TSE Version 1 (cryptovision GmbH) D-TRUST TSE-Modul


Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

Einige von Ihnen haben einen  TSE Module der Bundesdruckerei bei uns erworben. Diese wurden vom Hersteller cv cryptovision GmbH unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul vertrieben.UPDATE - Einsatz der TSE Version 1 (cryptovision GmbH) D-TRUST TSE-Modul
Bezüglich dieser TSE Module haben wir ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen zum Einsatz dieser TSE erhalten.

Die seit dem 1. Januar 2020 eingeführte Pflicht einer elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) wurde durch das Finanzamt in die Wege geleitet. Nach einiger Zeit wurde am 8. Juli 2022 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mitgeteilt, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Dies können Sie unserem ersten Blog Post zu dem Thema entnehmen.

Mit dem neuen Schreiben von 13. Oktober 2022 wird einen neue Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, eingeführt.

In diesem wird zum Einsatz der TSE Version 1 bis zum Ablaufdatum am 07. Januar 2023 Stellung genommen sowie über eine Fristverlängerung zum 31. Juli 2023 informiert sofern das TSE Modul Version 1 vor dem 07. Juli 2022 erworben wurde.

Das ausführliche Schreiben finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-10-13-uebergangsregelung-fuer-den-einsatz-der-TSE-version-1-der-firma-cv-cryptovision-GmbH.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Bitte beachten Sie in diesem Schreiben auch die Informationen zur Inanspruchnahme dieser Regelung und deren Meldepflicht.

Sollten Sie Fragen bezüglich des Schreibens haben, wenden Sie sich direkt an Ihren Steuerberater.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr M&S SystemSolutions Team

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Informationen der Bundesdruckerei zum TSE-Token D-Trust – TSE 2020


Sehr geehrte Kund/innen,

folgende Informationen der Bundesdruckerei zum TSE-Token D-Trust haben wir erhalten:

Bundesdruckerei TSE.01 für Blitzkasse

Im Juli 2022 teilte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf seiner Website mit, dass die Zertifizierung des TSE-Token der D-Trust GmbH zum 7. Januar 2023 ausläuft. Über diese Entscheidung des BSI hat Bundesdruckerei seine Kunden auf verschiedenen Kanälen umgehend informiert. Das sorgte in der Folge im Markt verständlicherweise für Unsicherheit – sowie die Erwartung einer möglichst schnellen Lösung der entstehenden Situation.

Obwohl D-Trust bei den Zertifizierungsprozessen nur indirekt involviert ist, versichert Ihnen Bundesdruckerei, dass das Unternehmen mit allen am System Fiskalisierung Beteiligten – den Zertifizierungsbehörden, den zuständigen Instanzen sowie dem Lieferanten der TSE-Token – seit Wochen unter Hochdruck an einer Lösung arbeitet. Das vorrangige Bestreben von Bundesdruckerei ist es dabei, den Betrieb des Tokens bis zum Ende der regulären Produktlaufzeit im Jahr 2026 zu ermöglichen. Leider liegt die Entscheidung zum weiteren Vorgehen nicht in den Händen von Bundesdruckerei, so dass das Unternehmen bislang keine genaueren Angaben zum Ablauf machen kann. Bundesdruckerei bleibt nur, Sie um Ihr Verständnis und Ihre Geduld zu bitten und Ihnen zu versichern, dass das Unternehmen sich sobald es neue Entwicklungen gibt, schnellstmöglich bei Ihnen melden wird.

 

Entsprechend der aktuellen Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem BSI soll bis voraussichtlich Mitte Oktober des laufenden Jahres nach einer Lösungsmöglichkeit zum Weiterbetrieb der D-Trust TSE gesucht werden. Die Empfehlung von Bundesdruckerei für unsere Kunden ist jedoch, zunächst weiterhin an einer Ersatzlösung zu arbeiten.

 

Der Bundesdruckerei-Lieferant cv cryptovision GmbH kündigt auf seiner Webseite https://tse-support.cryptovision.com/ ein Nachfolgeprodukt zu Ende Q1/2023 an, welches nach uns vorliegenden Informationen schnittstellenkompatibel zur bisherigen D-Trust TSE sein soll.

Bei Fragen zu diesem Produkt wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller cryptovision.

 

Mit freundlichen Grüßen / Best Regards

M&S SystemSolutions GmbH

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Neue Preisangabenverordnung – Regelungen zum beachten


Preisangabenverordnung – was Sie bei Produkten mit Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beachten sollten.

Die Preisangabenverordnung gilt sowohl für den Internethandel, als auch für den klassischen Einzelhandel und betrifft den Verkauf von Waren und Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern (B2C), nicht aber für den Handel zwischen Unternehmen und Selbstständigen (B2B). Dies muss bei Preisvergabe immer beachtet werden, wenn Sie neue Waren und Artikel online einstellen.

 

Was regelt die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung regelt, in welcher Form die Preise oder Dienstleistungen vom Verkäufer an den Käufer mitzuteilen sind.

Oberste Priorität bei der Preisdarstellung genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Bei dem Verkauf an Endverbraucher (B2C) sind immer die Bruttopreise anzugeben. Dies bedeutet, dass alle Ihre Artikelpreise bereits inklusiv der jeweiligen gesetzlich geregelten Mehrwertsteuer angegeben werden.

 

Welche Mengenangaben müssen in der neuen Preisangabenverordnung genannt werden?

Künftig müssen nach § 5 Abs. 1 PAngV nF einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden, um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

 

Ausweisung Pfandbeträge

Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage stellte sich den Gerichten in der Vergangenheit immer wieder. Nach neuer Fassung nach dem Paragrafen § 7 PAngV enthält dieser nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“.  Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Ab dem 28.5.2022 gilt dann, dass das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen ist.

 

Gibt es neue Regelungen im Bezug auf die Angabe von zusätzlichen Kosten?

Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer nach § 6 Abs. 1 PAngV nF angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Inhaltliche Änderungen zur jetzigen Rechtslage sind hiermit nicht verbunden.

 

Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel

Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“ (§ 9 Abs. 3Nr. 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.

 

Sonderregelungen: Kleinunternehmer:

Nach der Preisangabenverordnung ist in einem Onlineshop gegenüber dem Endverbraucher immer der Gesamtpreis (Preis inkl. Mehrwertsteuer) anzugeben. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, dann gelten besondere Richtlinien.

Kleinunternehmer dürfen in Onlineshops weder die Preise mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ kennzeichnen noch die Mehrwertsteuer im Bestellprozess ausweisen. Kleinunternehmer sollten auf den Zusatz „inkl. MwSt.“ verzichten und auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen.

 

Sollten Sie Fragen oder Anregungen bezüglich der oben genannten Themen haben, wenden Sie sich bitte am besten an Ihren persönlichen Steuerberater oder Buchhalter. Dieser kann Ihnen im Bezug auf Ihr Unternehmen alle detaillierten Fragen beantworten.

 

 

Wo man den QR-Code am besten platziert: 6 beste Möglichkeiten für Ihr Unternehmen


Sobald Sie Ihren QR-Code erstellt haben, ist es an der Zeit, es unter die Leute zu bringen, sowohl im wörtlichen als auch im übertragenen Sinne. Ihr QR-Code soll von Ihren Gästen genutzt werden, aber solange sie ihn nicht kennen, können sie ihn nicht nutzen. Sobald Sie also einen QR-Code für Ihre Speisekarte erstellt haben, müssen Sie ihn vorrangig verbreiten.

Im Gegensatz zu typischer Restaurant- oder Hotelwerbung richten sich die Verbreitungsmethoden für QR-Codes an ein breites Publikum. Sie ist völlig kostenlos und erfordert keinen Aufwand seitens des Nutzers, bietet aber zahlreiche Vorteile. Diese Eigenschaft der berührungslosen Speisekarte gibt Hotel- und Restaurantbesitzern neue und vielfältige Möglichkeiten für den Einsatz vor.

 

QR-Code Platzieren – eine Kunst für sich

Jeder Ihrer Gäste ist eine Person von Interesse. Er versteht, dass das QR-Code-E-Menü für ihn bequem und sicher ist. Sobald er also das begehrte schwarz-weiße Etikett irgendwo in oder vor Ihrem Restaurant entdeckt, wird er Interesse zeigen: den Code scannen, die Speisekarte auf seinem Smartphone ansehen, eine Bestellung aufgeben usw. Es ist also Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Stammgäste und neue Gäste wissen, dass Ihr Lokal die Speisekarte per Barcode anzeigen kann und somit andere bequeme Optionen nutzen kann.

Es gibt jedoch einige Gäste, die nicht wissen, was es ist, wie das Menü über einen QR-Code funktioniert und wie man es benutzt. Daher ist es nicht nur wichtig, einen QR-Code in Ihrem Unternehmen zu platzieren, sondern auch zu begründen, welchen Nutzen der Kunde erwarten kann.

 

Möglichkeiten zur Platzierung des QR-Codes:

Als Erstes sollten Sie also QR-Codes in und um Ihr Restaurant, Geschäft oder Hotel platzieren. Es ist wichtig, die Bereiche so zu wählen, dass sie dem Besucher sofort auffallen. Werfen wir einen Blick auf einige der besten Optionen, die wir für Sie zusammengestellt haben:

 

  • QR-Code direkt auf der gedruckten Speisekarte

Eine Online-Restaurantkarte muss nicht unbedingt eine gedruckte Speisekarte ersetzen. Manche Gäste sind vielleicht zu sehr daran gewöhnt, Ihren gastronomischen Katalog in den Händen zu halten, und wollen sich erst allmählich an die neue Funktion gewöhnen. In jedem Fall ist der Aufdruck eines QR-Codes auf Ihrer aktuellen Speisekarte an einer auffälligen Stelle eine ausgezeichnete und rationelle Lösung. Lassen Sie Ihren Gästen die Wahl – sie werden es lieben.

 

  • Acrilyc Table Tent

Ein Acrilyc Table Tent oder ein Menühalter ist eine kleine Konstruktion in Form eines Ständers, in den eine Papier- oder Kartoneinlage eingelegt werden kann. Oft enthalten sie einen separaten Teil der Speisekarte (z. B. die Cocktailkarte) oder spezielle Angebote. Das Acrilyc Table Tent ist immer in Sichtweite, so dass es sich perfekt eignet, um die Gäste an Ihren QR-Code zu erinnern. Vergessen Sie nicht, darauf hinzuweisen, dass es nicht notwendig ist, den Ständer zu berühren, um das QR-Menü zu scannen – dies unterstreicht den kontaktlosen Charakter der neuen Funktion.

 

  • Plakate

Dies ist ein weiteres beliebtes, kostengünstiges und auffälliges Element der Corporate Identity Ihres Unternehmens. Sie können alles drucken, von köstlichen Fotos der besten Gerichte des Küchenchefs bis hin zu thematischen Bildern, um den Stil und die Atmosphäre des Lokals zu erhalten. Es gibt bestimmt einen Platz für einen QR-Code: Bringen Sie ihn an allgemein zugänglichen Stellen an, z. B. im Korridor, im Flur oder in der Garderobe. Auch Plakate in Schaufenstern, die die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich ziehen, funktionieren gut.

 

  • Flugblätter

Wie können Sie Ihr Restaurant in kurzer Zeit in der Stadt bekannt machen? Drucken und verteilen Sie stilvolle Werbeblätter. Dies ist eine ziemlich typische Methode, die jedoch ihre Wirksamkeit nicht verliert. Der Strichcode an der Seite oder in der Mitte des Prospekts wird mit Sicherheit bemerkt und – was noch wichtiger ist – gescannt und angeklickt. In diesem Fall wird die Verwendung der Speisekarte per QR-Code die Solidität Ihres Flyers visuell verstärken und das Interesse eines potenziellen Gastes wecken.

 

  • Visitenkarten

Visitenkarten sind eine weitere beliebte Form des Handouts. Und während eine gewöhnliche Visitenkarte wahrscheinlich niemanden interessiert, wird eine Visitenkarte mit einem QR-Code definitiv ihre Aufmerksamkeit erregen. Visitenkarten bieten nicht nur einen schnellen Zugang zu Ihrer Speisekarte, sondern regen den potenziellen Gast auch zu weiteren Aktionen an, z. B. zur Erkundung Ihrer Gerichte oder sogar zu einer Probebestellung.

 

  • Plakatwände

Diese Tafeln befinden sich in der Regel außerhalb des Restaurants oder Cafés, aber immer in belebten Bereichen. Ein cooles Billboard ist 2-in-1: eine komplette Werbung für Ihr Unternehmen und eine Möglichkeit, die modernen Funktionen der elektronischen Speisekarte mit QR-Code zu nutzen. Potenzielle Kunden werden diese nützliche Werbung sicherlich begrüßen, da sie die Speisekarte im Voraus durchsehen und eine fundierte Entscheidung treffen können, ob sie in Ihr Lokal gehen oder etwas zum Mitnehmen bestellen möchten.

 

 

Steuerliche Beurteilung von Gutscheinen in Gastronomie und Einzelhandel


Viele unserer Kunden möchten die Möglichkeit finden, Gutscheinverkauf in Ihrem Geschäft einzuführen. Dieses Thema ist jedoch oft mit vielen Fragen übersäht. Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Aspekte für Sie zusammengefasst, denn die korrekte umsatzsteuerliche Einstufung aller Sachverhalte im Rechnungswesen ist zum Teil äußerst komplex. Dabei stellt sich die Frage der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Hierbei muss eine explizite Differenzierung stattfinden.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Einzweckgutschein
  2. MehrzweckgutscheinBLOG BlitzKasse - Gutschein

 

Einzweckgutschein, § 3 Abs. 14 UStG

 

Der Einzweckgutschein unterscheidet sich zum Mehrzweckgutschein darin, dass § 3 Abs. 14 UStG der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gutschein für einen Cocktail ausgegeben wird. Der Cocktail wird mit 19% besteuert, egal wann der Gutschein eingelöst wird und egal ob „im Haus“ oder „außer Haus“. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird in Abschnitt 3.17 UStAE ausgeführt, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer, bei der Ausgabe durch den Aussteller des Gutscheins festgelegt sei müssen.

Zusammengefasst kann man sagen, dass die Einzweckgutscheine aus steuerlicher Sicht der einfachste Fall sind. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige den Einzweckgutschein sofort versteuern muss. Auf der Rechnung wird beim Verkauf der Betrag des Gutscheins mit ausgewiesener Mehrwertsteuer als normale „Artikelposition“ angegeben.

Auch auf der TSE wird der Gutschein mit dem entsprechenden Steuersatz wie ein normaler Artikel abgesichert. In den Z-Abschlägen wird der Verkauf eines Einzweckgutscheines bei den 19%igen Umsätzen geführt.

Des Weiteren muss ein besonderer Aspekt beim Einlösen eines Einzweckgutscheins beachtet werden. Dieser kann nur gegen die zuvor festgelegte Leistung – Artikel (z.B. Cola) erfolgen. Nur so ist gewährleistet, dass auch wirklich der Korrekte, bereits Abgeführte, Steuersatz verrechnet werden kann.

Auf der Rechnung wird der eingelöste Einzweckgutschein wiederum als normale Artikelposition mit ausgewiesener Steuer aufgeführt. Dabei bekommt er einen negativem Vorzeichen – also ein Minus vor dem Zahlungsbetrag, welches gleichzeitig zu einer Verminderung der Umsatzsteuer führt.

Bei diesem Vorgang des Einlösens eines Einzweckgutscheins wird keine Steuer mehr ausgewiesen, denn diese wurde bereits beim Verkauf des Gutscheins berücksichtigt. Auf dem TSE wird dieser Vorgang ebenfalls mit negativem Vorzeichen und dem entsprechenden Steuersatz gespeichert. In dem jeweiligen Z-Abschlag wird die Einlösung eines Einzweckgutscheines als negativer Umsatz mit dem entsprechenden Steuersatz aufgeführt, da er mit einem Minus versehen ist. Wurde also an diesem Tag nur ein einziger Artikel verkauft und dieser komplett mit einem Einzweckgutschein bezahlt, ist der Gesamtumsatz brutto an diesem Tag 0,00€.

 

Hinweis: Einzweck – Angabe des Leistungsgegenstands

Bei einer sonstigen Leistung kann der Leistungsort nur genau angegeben werden, wenn der Leistungsort an dem die Ware entgegengenommen wird, feststeht. Dieses hängt vom Status des Empfängers ab und davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

 

Mehrzweckgutschein, § 3 Abs. 15 UStG

Voraussetzung

  • Liegen die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheins nicht vor, spricht man von einem Mehrzweckgutschein. Dieser wird dagegen anders behandelt als ein Einzweckgutschein – hier müssen einige wichtige Aspekte beachtet werden.

Mehrzweckgutscheine sind deswegen deutlich komplizierter in der Anwendung, weil sie sich in der Praxis fast nicht von einem Zahlungsmitteltausch einer Guthabenkarte unterscheiden lassen. Bei einem Mehrzweckgutschein steht der Steuersatz der Leistung zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fest. Dies bedeutet, dass man im Voraus nicht bestimmen kann ob eine Ware mit einem Regelsteuersatz oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. Das Paradebeispiel ist ein beliebiges 50€ Gutschein im Restaurant, der sowohl für Speisen (7% USt) also auch Getränke (19% USt) eingelöst werden darf.

 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Kunde Teil seiner Rechnung, welche mehrere einzelne Waren enthält mit einem Gutschein begleicht.

In der Theorie ist es ein recht leichter und verständlicher Vorgang – Buchhalterisch ist dies leider nicht so ganz simple.

Beim Verkauf eines Mehrzweckgutscheins entsteht eine Forderung des Kunden gegenüber dem Verkäufer des Gutscheins. Der Kunde hat Anspruch auf die künftige Leistung.

Bei diesem Vorgang steht der Steuersatz noch nicht feststeht und somit wird dieser Verkauf als „Umsatz“ mit 0% Steuersatz betrachtet. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die Forderungsentstehung noch nicht versteuern muss. Gleichzeitig wird dieser Vorgang auf dem TSE Stick mit einem Gutscheinbetrag mit 0% Steuer gespeichert. Des Weiteren wird auf der Rechnung für den Kunden der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins als Artikelposition mit 0% Steuerausweis aufgeführt.

Der schwierigere Teil dieses Verkaufvorgangs liegt darin, dass der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins „Umsatz“ mit 0% Steuer ist. Er erhöht also direkt den Gesamtumsatz für diesen Tag in den Auswertungen. Dabei wird auf dem Z-Abschlag am Tagesende der neu erwirtschaftete Umsatz zum Gesamtumsatz addiert.

Beim Einlösen eines Mehrzweckgutscheins laufen jetzt alle Buchungen wie beim Verkauf nur mit umgekehrten Vorzeichen – also mit einem Minus. Die zuvor entstandene Forderung des Kunden an den Verkäufer wird hierbei aufgelöst. Der eingelöste Mehrzweckgutschein wird als Artikelposition mit 0% Steuer und negativem Vorzeichen auf der Rechnung angezeigt.

Die Leistung wird auf der Rechnung mit den jeweiligen Steuersätzen aufgeführt, sodass der eingelöste Mehrzweckgutschein zwar den Rechnungssaldo reduziert, nicht aber die Steuerlast. Parallel dazu wird auf dem TSE Stick das Einlösen eines Mehrzweckgutscheins ebenfalls wieder als negativer Betrag mit 0% Steuer abgesichert.

Eine weitere Hürde für den Unternehmer liegt in den Auswertungen dieses Verkaufvorgangs.

Da die KassenSichV das Kassensystem jetzt durch die direkte Absicherung auf der TSE zwingt, den Gutschein direkt steuerlich einzuordnen, muss die Entscheidung über die steuerliche Würdigung eines Gutscheins getroffen werden. Hierbei muss man sic im Voraus Gedanken machen, welche Art des Gutscheins man an den Kunden verkauft. Dabei ist es von großer Bedeutung, die Entscheidung im Voraus zu treffen und eine klare Differenzierung vor Augen zu halten, da Änderungen im Nachhinein fatal sein könnten.

 

Um Fehler zu vermeiden und jegliche offenen Fragen bezüglich der Behandlung von Gutscheinen auszuschließen, wenden Sie sich am besten an Ihren persönlichen Steuerberater oder Buchhalter.

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Technischen Sicherungseinrichtungen (TSE) der Bundesdruckerei – Wichtige Kundeninformationen


Bundesdruckerei TSE.01 für BlitzkasseTechnischen Sicherungseinrichtungen (TSE) der Bundesdruckerei – Wichtige Kundeninformationen

Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

wir wurden darüber informiert, dass für die Technischen Sicherungseinrichtungen (TSE) der Bundesdruckerei die vorläufige Zertifizierung zum 07.01.2023 außer Kraft gesetzt werden und diese ab diesem Datum ihre Gültigkeit verlieren.

Ab diesem Datum dürfen die TSE der Bundesdruckerei weder ausgeliefert noch installiert oder offiziell in Betrieb genommen werden.

Dies bedeutet, dass alle bereits erworbenen TSE Stick bis zum 7 Januar 2023 gültig und arbeitstechnisch sicher sind, jedoch nach diesem Datum nicht mehr aktuell werden. Aus diesem Grund hat die Bundesdruckerei bis auf weiteres den Verkauf seiner TSE Stick eingestellt.

Des Weiteren hat die Bundesdruckerei seinen Kunden versichert, eine passende Lösung in kommender Zeit zu finden. So Bald es weitere Neuigkeiten zu diesem Thema gibt, werden alle Kunden schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt. Bitte beachten Sie dabei unsere aktuellen Blog Einträge auf www.blitzkasse.de

Im Folgenden die offiziellen Informationen zu dieser Angelegenheit:

Wichtige Information im Rahmen der Zertifizierung für unsere D-Trust TSE Version 1.0
Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Registrierkassen in Deutschland mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß §146a Abgabenordnung sowie der Kassensicherungsverordnung ausgestattet sein. Die Zertifizierung der TSE erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Die durch die D-Trust GmbH vertriebene D-TRUST TSE Version 1.0 wurde im Auftrag des Herstellers, der cv cryptovision GmbH, durch das BSI mit dem Zertifikat BSI-K-TR-0374-2020 mit einer Gültigkeit bis 13. April 2028 zertifiziert. Im Nachgang wurde zur Aufrechterhaltung des ersten Zertifikats das Verfahren BSI-K-TR-0491-2021 erfolgreich abgeschlossen. Dieses hat eine Gültigkeit bis zum 7. Januar 2023. Bisher konnte im Rahmen des von der cv cryptovision GmbH geplanten Rezertifizierungsverfahrens keine erfolgreiche Zertifizierung und damit eine Verlängerung des Zertifikats BSI-K-TR-0491-2021 erwirkt werden.
Das BSI hat am 8. Juli 2022 mittgeteilt, dass das Zertifikat BSI-K-TR-0491-2021 mit Ablauf des 7. Januar 2023 seine Gültigkeit verliert. Damit erfüllt die durch die D-Trust GmbH vertriebene D-TRUST TSE Version 1.0 ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die vom BSI, der Abgabenordnung und der Kassensicherungsverordnung entsprechend festgelegten gesetzlichen Anforderungen an die Zertifizierung von Technische Sicherheitseinrichtungen.
Wir informieren Sie hiermit, als unseren direkten Kunden und Reseller der D-TRUST TSE Version 1.0, über diesen Sachverhalt; bitte informieren Sie Ihre Kunden entsprechend.
Sollte das geplante Rezertifizierungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, müssten die Produkte um die oben genannten gesetzlichen Anforderungen weiterhin zu erfüllen ausgetauscht werden.

Ihr M&S SystemSolutions Team

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Bonpflicht: Alle wichtigsten Informationen zur Rechnungsanforderung und Bon Ausstellung


Als Bon gilt der ausgedruckte Nachweis über einen Geschäftsvorgang an der Kasse. Der Kunde erhält einen Kassenbeleg ausgehändigt, als Nachweis darüber, dass er die gekaufte Ware bezahlt hat. Des Weiteren zeigt der Kassenbeleg auf, welche Waren, in welcher Stückzahl und zu welchem Preis gekauft wurden.

Seit 2020 verpflichtet die Belegausgabepflicht – besser bekannt als Bonpflicht – alle Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem, ihren Kunden beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen einen Beleg auszuhändigen. Nur wer eine offene Ladenkasse betreibt, ist davon nicht betroffen.

Im Rahmen des Kassengesetzes (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) wurde per 1.1.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (=Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt. Auf die Art der elektronischen Kasse kommt es nicht an. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.

Das bedeutet, das jeden Buchungsvorgang, das heißt für den einzelnen Geschäftsvorfall muss einerseits ein Beleg (Bon) erstellt und andererseits dem Beteiligten, also dem Gast beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Wir erklären, was hinter der Vorschrift steckt und was der neue Kassenbon oder eine Rechung  enthalten muss.

Doch zuerst sollte man die jeweiligen Begriffe definieren um einen besseren Überblick und Verständnis der jeweiligen Regelungen zu bekommen.

 

Begriffsklärung: Bon, Beleg, Quittung und Rechnung

 

  • Beleg ist der Oberbegriff: Darunter versteht man alle Dokumente, welche als Nachweis eines geschäftlichen Vorgangs dienen. Grundsätzlich gilt: keine Buchung ohne Beleg. Wenn Du zum Beispiel nachweisen möchtest, dass ein Leistungsempfänger von Dir eine Leistung erhalten und diese bezahlt hat, kannst Du einen Beleg verwenden.
  • Ein Bon ist ein meist automatisch von elektronischen Kassensystemen erzeugtes Dokument über den Kauf und die Bezahlung von Dienstleistungen oder Waren.
  • Eine Rechnung wird verwendet, um Leistungsempfängern über fällige Entgelte zu informieren. Grundsätzlich gilt eine Rechnung allein nicht als Zahlungsbeleg, sondern bestätigt, dass eine Leistung oder ein Produkt bereits dem Kunden übergeben, aber noch nicht (zur Gänze) bezahlt wurde.
  • Eine Quittung wiederum bestätigt den Empfang einer Zahlung oder einer Leistung. Das bedeutet, dass der Kunde (Empfänger der Quittung) dem Leistungserbringer (Unternehmer) nichts mehr schuldig und somit der Auftrag abgeschlossen ist. Sofern sich auf einer Rechnung der Vermerk „Betrag dankend erhalten“ befindet, stellt die Rechnung auch eine Quittung dar.

 

Bon Anforderungen

Der Beleg kann in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z.B. im PDF- Format) ausgegeben werden.

Bei Belegen in Papierform muss dieser erstellt und dem Kunden angeboten werden. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann dieser vernichtet werden. Eine Mitnahmeverpflichtung durch den Kunden existiert nicht.

 

Bei Belegen in elektronischer Form ist folgendes zu beachten:

Die Bereitstellung eines elektronischen Beleges muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen.

Empfang sowie Sichtbarmachung des elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein.

 

Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten z.B. per E-Mail, Whatsapp, MMS, QR-Code, Freigabe-Link etc. kommt es nicht an.

Lediglich ein Sichtbarmachen des Bons auf dem Gerät des Händlers, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme, reicht nicht aus. Auch hier kann auf die elektronische Entgegennahme verzichtet werden.

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Datum des Umsatzes
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  4. Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  5. Betrag je Zahlungsart
  6. Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  7. Transaktionsnummer
  8. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
  9. Signaturzähler
  10. Prüfwert

 

Rechnungsanforderungen § 14 IV UStG

( https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html )

 

Die Mindestanforderungen an eine Rechnung für Ihre Kunden beinhalten folgende Informationen:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Steuernummer / USt-IdNr. des leistenden Unternehmens
  4. Ausstellungsdatum
  5. Rechnungsnummer
  6. Menge & handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang
  7. Zeitpunkt der Leistung
  8. Entgelt
  9. Steuersatz
  10. Steuerbetrag

 

Bitte beachten Sie die Vorgaben zu Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14bUStG.

Des Weiteren müssen die Zusatzangaben als auch Sonderregelungen nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regeln:

 

Sonderregelung des § 14 VI UStG und § 31 ff. UStDV 

Die Sonderregelungen gelten als Erleichterung zu den Angaben in der Rechnung (§ 31UStDV).

Bei maschinellen Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Steuersatz angegeben wird (vgl. § 32UStDV).

(https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__32.html )

 

Folgende Angaben sind bei Rechnungen über Kleinbeträge mit verminderten Anforderungen, wenn der Gesamtbetrag die Höhe von 250€ nicht übersteigt, verpflichtend:  (vgl. §§ 33 & 35UStDV)

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Ausstellungsdatum
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art & Umfang
  4. Gesamtbetrag
  5. Steuersatz

 

Befreiung von der Belegausgabepflicht – Ausnahmen per Antrag an das örtliche Finanzamt

Wie in der Gesetzgebung ganz allgemein üblich ist, gibt es Ausnahmen von vielen Regelungen. So ist es auch in Bezug auf die Belegausgabepflicht. Folgende Situationen zeigen Ihnen auf, wie  und wann Sie von der Belegausgabepflicht per separaten Antrag an das zuständige Finanzamt befreit werden können.

Nach § 146a Absatz 2 AO können Sie per Antrag bei den Finanzbehörden im Falle des Verkaufs von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gemäß § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreiet werden. Die erteilte Befreiung kann jedoch jederzeit zurückgenommen werden.

( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html )

Nach § 148 AO „können die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen dann Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt, und wenn darüber hinaus eine Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist auch rückwirkend möglich“.

( https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html)

 

 

Kaffee To Go? – Die Besteuerung von Getränken und deren Besonderheiten


Kaffee oder doch ein Cappuccino? So alles gleich ist es jedoch nicht:

Als Gewerbetreibender eines Cafés oder Restaurants muss man genau auf die Zubereitung der Getränke achten und wie man diese besteuert. Dabei gibt es einige Regeln zu beachten.
Die Faustregel lautet: Für Gewöhnlich wird für alle Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent berechnet – egal ob zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort.

Jedoch gilt diese Regelung nicht für Milchgetränke – diesen ist eine besondere Behandlung zuzuschreiben.

Handelt es sich um Milchmischgetränke To Go ist Vorsicht geboten: Für Milch gilt nämlich grundsätzlich die ermäßigte Umsatzsteuer – also 7% Besteuerung, da es sich hier um ein Grundnahrungsmittel handelt.

Kaffee To Go?

Der Milchanteil bestimmt die Mehrwertsteuer, denn davon ist es abhängig welchen Steuersatz das Geschäft verwenden muss.
In Details bedeutet dies: Bestellt ein Gast einen Kaffee mit einem Milchanteil von über 75 % zum Mitnehmen, wird dieses Getränk mit 7 % besteuert. Bei Heißgetränken wie Cappuccino oder Latte Macchiato gilt also die ermäßigte Mehrwertsteuer, wenn das Getränk To Go bestellt wird.

Schwarzer Kaffee hingegen fällt unter die Kategorie “Getränk” und wird immer mit der regulären Umsatzsteuer berechnet. Ihm schreibt man in der Regel 19% Umsatzsteuer zu.
Wichtig dabei: diese Regelung gilt ausschließlich für Kuhmilch. Der Mehrwertsteuersatz für Milchmischgetränke mit alternativer Milch wie Soja-, Reis- oder Hafermilch ist nicht ermäßigt. Pflanzliche Milch wird nämlich nicht als Grundnahrungsmittel gezählt. Getränke mit dieser Art Ersatzmilch werden in der Regel mit 19% besteuert.
Ausnahmen gibt es auch bei Fruchtgetränken: Während ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet wird, gilt für einen Smoothie der Steuersatz von 7 Prozent – sofern er außer Haus oder an einem Stehtisch verzehrt wird. Klingt absurd? Doch so sind leider die Regeln.

Möchten Sie mehr über dieses oder weitere Themen des Gebiets Umsatzsteuer erfahren, so finden Sie viele weitere Einträge auf unserem Blog. Dort erzählen wir Ihnen wie Sie mit Hilfe von unserer Kassensoftware Ihr Geschäft voranbringen können.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem oder anderen Themen, so werden Sie sich an unser Support Team. Gerne sind wir Mo.-Fr. von 12:00-18:00 für Sie erreichbar. Sie erreichen uns telefonisch unter Tel.:+49 (0) 911 80 1985 70  oder auch per E-Mail.

USt. & die richtige Besteuerung der Ware


Umsatzsteuer und die richtige Besteuerung der Ware – ein immer wiederkehrendes Problem in der Gastronomie

Blitz!Kasse Mehrwertsteuer Regelungen für Gastronomie Betriebe - richtige Besteuerung der Getränke und Gerichte - Sonderregelungen für Milchgetränke - Verlängerung der Corona Sonderregelung für Gastronomie Gewerbe - bis ende 2022 - Im Haus / außer Haus Regelungen in Restaurants und Cafés

 

Ob man ein neues Geschäft / Restaurant oder Café eröffnet – oder bereits Jahre lang in dem Geschäft ist – es stellt sich immer die Frage “Mit welchem Steuersatz muss ich meine Getränke und Speisen besteuern?”.

Neben der regulären Mehrwertsteuer von 19 Prozent gibt es auch in der Gastronomie die reduzierte Umsatzsteuer von 7 Prozent. Es ist unerheblich zu wissen in welcher Situation welche Steuer eingesetzt wird, denn schließlich überprüft das Finanzamt bei Betriebsprüfungen ganz genau, ob die richtige Umsatzsteuer berechnet wird.

 

Mehrwertsteuersenkung in Deutschland bleibt bei 7 Prozent bis Ende 2023

Achtung: Die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 % auf Speisen wurde für die Gastronomie bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Damit will die Bundesregierung der stark von der Corona-Pandemie betroffenen Gastronomie helfen. Mehr Informationen dazu finden Sie online unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-06-03-verlaengerung-befristete-anwendung-des-ermaessigten-umsatzsteuersatzes-fuer-restaurations-und-verpflegungsdienstleistungen.html

Dort können Sie alle benötigten Details zu Mehrwertsteuersenkung in Deutschland – Mehrwertsteuer-Änderung in Deutschland für die Gastronomie finden.

Aufgrund des Coronavirus hat die deutsche Bundesregierung entschieden, dass die Mehrwertsteuer für Speisen, die in einer Gastronomie konsumiert werden auf 7 Prozent reduziert.  Von der Steuererleichterung profitieren Restaurants, Cafés und Bars. So können Gewerbetreibende Ihre Gerichte sowohl außer Haus  als auch im Haus mit 7% besteuern.

Die Tücken der Mehrwertsteuer Regelungen – und alles was Sie noch heute wissen müssen.

In der Gastronomie wird eine Bandbreite an Gerichten angeboten: ob Pizzeria oder Cesar Salat – man muss bei der Besteuerung der Ware genau aufpassen.

Hierbei stellt sich immer wieder die Frage: 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer und wieso gibt es verschiedene Steuersätze?

Um eine genaue Antwort auf die Frage zu bekommen, sollte man sich die geschichtliche Entwicklung des Mehrwertsteuergesetzes unter die Lupe nehmen.

Denn, wer hätte das gedacht: Die Mehrwertsteuer gibt es in Deutschland erst seit etwas mehr als 50 Jahren. Dabei gab es schon seit der Geburtsstunde der Mehrwertsteuer die Unterscheidung zwischen dem regulären Steuersatz und einem ermäßigtem Steuersatz.

Der Grund hierfür liegt daran, dass der Grundbedarf – also die Artikel des täglichen Gebrauchs preiswerter sein sollte. Deswegen gilt in Deutschland zum Beispiel für die meisten Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Dabei werden Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier, Getreide- und Backwaren nur mit 7% besteuert. Anders verhält es sich jedoch bei  Getränken. Diese hingegen werden mit 19 Prozent besteuert – egal ob alkoholfrei oder alkoholhaltig.

Wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuer in der Gastronomie – und was muss man bei der Besteuerung in den Restaurants beachten?

Im Bereich der Gastronomie wird bei der Kalkulation der Preise nicht der ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel genutzt – sondern 19%. Die Zubereitung von Speisen, das Bereitstellen von Tischen und Stühlen sowie der Service in einer Gastronomie fallen unter den Bereich der Dienstleistungen. Als Gastgeber stellt man so den Service seines Restaurants zur Verfügung. Aus diesem Grund werden hier die Lebensmittel mit 19% besteuert.

Aber Achtung: Die korrekte Besteuerung von Speisen und Getränken in der Gastronomie hängt noch von weiteren Faktoren ab, an die im ersten Moment oft gar nicht gedacht wird. Einige wichtige Faktoren hierbei sind: Art des Gewerbes – Restaurant, Café, Bar und Kantine, Essen die Gäste im Haus oder außer Haus, Lieferservice etc.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Was wird wo und wie gegessen?

Handelt es sich bei Deiner Gastronomie um ein Restaurant, ein Café, eine Bar oder eine Kantine, dann gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 Prozent Mehrwertsteuer. Ausschlaggebend ist dabei, dass Ihre Gäste hier in den Genuss vieler Vorzüge kommen: Gemütliche Sitzmöglichkeiten laden zum längeren Verweilen ein, während der Service Ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen wird – Stichwort Dienstleistung.  So werden Dienstleistungen in den Restaurant mit 19% für Essen und 19% für Getränke besteuert.

Der Imbiss

Bei einem Imbiss oder Food Truck geht es oft weniger um das Ambiente im Gastronomiebetrieb, sondern vielmehr um den schnellen Verzehr von zubereiteten Speisen. Hier geht alles um die Geschwindigkeit statt um den Service. Aus diesem Grund gibt es hier eine klare Trennung: Werden in der Gastronomie Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Falls es jedoch nur Stehtische oder gar keine Möbel gibt, die dem Betrieb gehören, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Außer Haus

Außer Haus – also Mitnahme der Speisen und Getränke nach Hause wird anders besteuert als das der Verzehr der Speisen in einem Ambiente. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Trennungen. Für Lebensmittel, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen grundsätzlich nur 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Getränke dabei bleiben mit der Besteuerung von 19% fest.

Jedoch auch hier gibt es einiges zu beachten: Nicht alle Speisen werden gleich behandelt!

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html

Hummer z.B. ist ein Luxusprodukt und wird entsprechend mit 19 Prozent besteuert. Dies gilt ebenfalls für weitere Luxusgüter. Eine detaillierte Liste aller Sonderfälle finden Sie unter anderem in der Anlage 2 UStG. Den Link hierfür stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte Sie Fragen bezüglich der korrekten Besteuerung haben wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater. Des Weiteren steht auch unser Support Team Ihnen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen gerne bei der Einstellung der Steuersätze in Ihrer Blitz!Kasse Kassensoftware.

BLITZ!KASSE EC CASH – ZVT Anbindung über LAN / ab Oktober 2021


BLITZKASSE EC CASH – ZVT Anbindung über LAN ab Oktober 2021

Ab Blitzkasse v. Oktober 2021  ZVTs (Zahlungsverkehr-Terminals) nun auch per Netzwerk mit der Kasse verbunden werden. Dazu muss natürlich das ZVT dafür ausgelegt sein.

Ihre Vorteile:
– es muss kein Kassenkabel  mehr benutzt werden
– an der Kasse wird eine serielle Schnittstelle eingespart
– die Zahlungsabwicklung geht schneller und auch auf dem mobilen Geräten möglich

Dies gilt nur für ZVTs bzw EC Cash Terminals in Deutschland, die dem ZVT700-Protokoll  entsprechen.

Blitz!Kasse -> Office-> Einstellungen->Gerätemanager – ZVT Einstellungen


– Der Parameter ZVT-Terminal muss aktiviert werden

– Der Parameter Netzwerk ZVT muss auch aktiviert werden

-nach dem Parameter Netzwerk ZVT Aktivierung erscheinen zwei Felder: IP Adresse und Port die Ausgefüllt werden müssen

-EC Cash Gerät – IP Adresse und Kommunikationsportnummer finden Sie in der  EC Cash Gerät Anleitung – die sind vom EC Cash-Anbieter abhängig

– Am EC Cash Gerät muss die Kassenschnittstelle auf ZVT700 Protokoll und Netzwerk als Verbindungsschnittstelle eingerichtet werden

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