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Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Diese Faktoren stehen in dem Vordergrund


Ob auf der Speisekarte oder in Ihrem Onlineshop – die Mehrwertsteuer für Getränke und Speisen muss stimmen, denn bei Betriebsprüfungen schaut das Finanzamt ganz genau hin, ob auch für jede Position auf der Karte der richtige Umsatzsteuersatz in der Kasse angegeben und berechnet wurde.

Seit der Senkung der Mehrwertsteuersätze herrscht bei vielen Gastronomiebetrieben Verwirrung darüber, welche Steuersätze anzuwenden sind und wie man diese in der Praxis umsetzen muss. Wir bringen Licht ins Steuerdunkel und geben Ihnen einen detaillierten Überblick über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Aktuell: Die Mehrwertsteuersenkung – gilt noch bis Ende 2022 – Verlängert bis 31.12.23

 

  • Die reduzierte Mehrwertsteuer von 7% auf Speisen in der Gastronomie wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bis dahin ist der reguläre Steuersatz von 19% auf Speisen ausgesetzt.
  • Für Take-Away-Angebote (Abholung) und Lieferservice gilt auch weiterhin der ohnehin ermäßigte Steuersatz von 7%.
  • Lediglich Getränke müssen wie gewohnt mit 19% besteuert werden.
  • Die ermäßigten Steuersätze von 5% und 16% sind inzwischen nicht mehr zulässig.

 

Hintergrundinformationen zur Steuersenkung:

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBI 2020 I S. S. 1512) brachte zunächst eine von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristete Absenkung der branchenübergreifenden Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent. Bei der Gastronomie wurden bis dato nur die Speisen mit Außerhausgeschäft mit dem günstigeren Steuersatz bedacht. Diese Senkung galt bis zum Ende des Jahres 2020.

Im Rahmen des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Umsatzsteuer für einen begrenzten Zeitraum ebenso gesenkt. Die neu abgeschlossene Absenkung sollte als Corona-Ausgleich für die Pandemie und weitere Lockdowns als auch Einschränkungen der Gastronomie gelten. Die Bundesregierung beschloss daher, die Mehrwertsteuersenkung für Gastronomen bis Ende 2022 zu verlängern.

Da zurzeit eine Krise die nächste jagt, hat der Bundesrat aufgrund der nahenden Energiekrise am 7. Oktober 2022 beschlossen, die Ermäßigung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie erneut zu verlängern. Der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für alle Speisen gilt nun bis zum 31. Dezember 2023. Ausgenommen sind weiterhin Getränke, wobei es im Bereich der Biersteuermengenstaffel eine Ausnahme gibt. Die hierbei eingeführten ermäßigten Mehrwertsteuersätze bleiben dauerhaft gesenkt.

 

7 oder 19% MwSt.: Die wichtigste Unterschiede zwischen den Steuersätzen

Vor Einführung des Umsatzsteuergesetzes im Jahre 1973, wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnet und gehört zu den so genannten Verkehrssteuerarten. Private und auch öffentliche Verbraucher werden beim Erwerb von Gütern und Leistungen mit der Umsatzsteuer belastet. Der Begriff »Umsatzsteuer« wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch gleichbedeutend mit »Mehrwertsteuer« verwendet.

Die Mehrwertsteuer selbst unterscheidet schon seit ihrer Einführung zwischen dem regulären Steuersatz und dem ermäßigten Steuersatz. Der Hintergrund für diese Aufteilung liegt darin, dass die Grundnahrungsmittel prinzipiell günstiger angeboten werden können als mögliche Luxusartikel.

Deswegen gilt bis heute für die meisten Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier sowie Getreide- und Backwaren laut Anlage zu §12 Abs. 2 UStG der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%. Getränke hingegen werden grundsätzlich mit 19% besteuert – unabhängig davon, ob sie alkoholfrei oder alkoholhaltig sind.

 

  • 19 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG gilt für alles, was nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder nicht umsatzsteuerfrei ist.
  • 7 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG gilt z.B. für Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, Personennahverkehr, Tickets für ein Konzert sowie Theater oder Museen, lebende Tiere.
  • 0 % Umsatzsteuer nach § 4 UStG gilt für umsatzsteuerfreie Dienstleistungen und Waren. Hierunter fallen beispielsweise Versicherungen, Kreditvermittlungen, See- und Luftverkehr, innergemeinschaftliche Lieferungen und Auslandslieferungen.

 

Unterschiede in der Gastronomie:

Restaurant

Betreiben Sie ein Restaurantgewerbe, steht hier t für die Finanzbehörden immer das Ambiente im Vordergrund. Ohne Tische, Stühle und Co. wäre das Lokal schließlich kein „echtes“ Restaurant. Genau durch  diese Klassifizierung als Restaurant geht für den Geschäftsführer eine Besteuerung von 19 Prozent einher.

Imbiss

Etwas anders kann es bei einem Imbiss aussehen. Hier muss durch den Gesetzgeber deshalb eine Trennung beachtet werden. Sind Sitzmöglichkeiten in dem Geschäft vorhanden, müssen die Speisen mit einem Steuersatz von 19 Prozent besteuert werden.

Werden jedoch ausschließlich Stehtische angeboten oder wird es komplett auf Möbel verzichtet, greift der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent ein.

 

Regelungen ab dem 1. Januar 2024

Sollte die MwSt-Senkung nach Ende 2023 nicht erneut verlängert werden, gelten ab dem 1. Januar 2024 diese Mehrwertsteuersätze:

  • 19 Prozent für Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
  • 7 Prozent für Speisen mit Außerhausgeschäft (Drive-in, Lieferdienste, Take-away, Imbiss)
  • 19 Prozent für Getränke

 

Falls Fragen oder Anregungen bezüglich der genauen Mehrwertsteuer für ihr Unternehmen haben, wenden Sie sich am besten an Ihr zuständiges Finanzamt oder an Ihren Steuerberater.

Ihr M&S SystemSolutions GmbH Team

UPDATE – D-Trust „Bundesdruckerei“ – Einsatz von D-TRUST TSE-Modul (Dezember 2022)


Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

folgendes aktuelles Update zur D-Trust „Bundesdruckerei“ TSE Nutzung haben wir zum heutigen Moment erhalten:

 


Bundesdruckerei TSE.01 für Blitzkasse

Wir möchten uns für die große Verunsicherung nach der Entscheidung des BSI bei Ihnen ausdrücklich entschuldigen und bedauern, dass wir aufgrund der technischen Besonderheiten Ihre Unsicherheit nicht sofort klären konnten.
Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Übergangsregelung veröffentlicht, die ein erster Schritt auf dem Weg zur Lösung ist. Das D‑Trust TSE-Modul 1.0 darf – unter den vom BMF genannten Voraussetzungen – bis zum 31. Juli 2023 weiterhin genutzt werden, ohne nachteilige Folgen befürchten zu müssen. Um vor rechtlichen Folgen geschützt zu sein, müssen sich Nutzer des betroffenen TSE-Moduls direkt mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.
Im zweiten Schritt geht es für uns um die rechtlich einwandfreie elektronische Kassensicherung über den 31. Juli 2023 hinaus. Grundsätzlich bedarf es einer neuen, technisch verlässlichen und durch das BSI zertifizierten TSE-Lösung für die kommenden Jahre – unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Kassen- und Betriebssysteme sowie Anschlussmöglichkeiten.
Daran haben unsere Produktexperten unter Hochdruck gearbeitet. Wir planen, bis zum Auslaufen der Übergangsregelung am 31. Juli 2023 allen Nutzern des D-Trust TSE Moduls 1.0 ein neues TSE-Modul kostenfrei* zur Verfügung stellen zu können. Entscheidend ist für uns eine möglichst weitgehende Kompatibilität der aktuell eingesetzten Kassensysteme mit dem neuen TSE-Modul.
Unser Ziel ist es, dass Sie mit dem neuen, zertifizierten TSE-Modul möglichst reibungslos arbeiten können, wie bislang mit dem Modul 1.0. Wir werden dazu alle notwendigen Schritte einleiten und die Bereitstellung eines neuen TSE-Moduls vorbereiten. Wir bzw. unsere Vertriebspartner kommen auf Sie zu und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

* Kosten für die Bereitstellung und das Handling etc. durch den Reseller können anfallen.

 

Sollten Sie Fragen oder Anregungen bezüglich der Verwendung von D-TRUST TSE-Modul haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller. Dieser kann Ihnen direkt weitere Informationen geben und offene Fragen beantworten.

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr M&S SystemSolutions GmbH Team

 

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UPDATE – Einsatz der TSE Version 1 (cryptovision GmbH) D-TRUST TSE-Modul (November 2022)


Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Kundinnen,BlitzKasse-TSE-kompatibel

die Bundesdruckerei hat uns kürzlich folgende neue Information zur D-TRUST TSE mitgeteilt, die wir Ihnen hier auszugsweise mitteilen möchten:

„Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“

Für Sie bedeutet das:

* Wenn Sie Ihr DTRUST TSE-Modul vor dem 07. Juli 2022 erworben und eingebaut haben, können Sie es bis zum 31. Juli 2023 weiterverwenden.
* Wenn Sie Ihr DTRUST TSE-Modul nach dem 07. Juli 2022 erworben und eingebaut haben, müssen Sie es bis zum 08. Januar 2023 austauschen.

Die Bundesdruckerei arbeitet immer noch an einer Lösung, um Ihren Kunden eine passende und zufriedenstellende Lösung anzubieten. Details hierzu folgen in Kürze.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr M&S SystemSolutions Team

 

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